Weisung betreffend Ausrichtung von Sitzungsgeldern
                            Sitzungsgelder: Weisung  Weisung betreffend Ausrichtung von Sitzungsgeldern  Vom 5. Februar 2002 (Stand 11. Juli 2004)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  in Würdigung und Anerkennung der von den Mitgliedern der regierungsrätlichen Kommissionen  geleisteten Beiträge zur Entwicklung von Staat und Gesellschaft, im Bewusstsein, dass die Mitarbeit  in Kommissionen auf dem Prinzip der Ehrenamtlichkeit beruht, im Bestreben, allfällige in der Kom  -  missionsarbeit begründete finanzielle Opfer der Kommissionsmitglieder zu minimieren,  erlässt folgende Weisung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Weisung regelt die Entschädigung von Kommissionsmitgliedern, die vom Regierungsrat auf  dessen Amtsdauer ernannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zudem gelten die Bestimmungen dieser Weisung auch für Departementskommissionen, wenn der  Regierungsrat dies ausdrücklich beschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Grundsatz
                            1  Die Mitwirkung in Kommissionen ist eine ehrenamtliche Tätigkeit, welche grundsätzlich nicht ent  -  schädigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Anspruch auf Sitzungsgelder
                            1  An Kommissionen, die mehr als vier Sitzungen pro Jahr abhalten, können in Abweichung vom  Grundsatz Sitzungsgelder ausgerichtet werden, wenn der Umfang der Kommissionstätigkeit so erheb  -  lich ist, dass den Mitwirkenden eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht zugemutet werden kann, oder wenn  von den Mitwirkenden ein hohes Expertenwissen verlangt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Ausschluss der Anspruchsberechtigung
                            1  Keinen Anspruch auf Sitzungsgelder haben Kommissionspräsidentinnen und Kommissionspräsiden  -  ten, Kommissionsmitglieder wie auch Kommissionssekretärinnen und Kommissionssekretäre, die in  einem Arbeitsverhältnis zum Kanton Basel-Stadt stehen, wenn die Kommissionstätigkeit zur Funkti  -  onsausübung gehört und daher ordentliche Arbeitszeit ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Grundansätze für Sitzungsgelder
                            1  Pro Sitzung werden folgende Sitzungsgelder ausgerichtet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Grundansatz  CHF 100  Aktenstudium  CHF 40  Protokoll  CHF 25  Entscheidmotivierung pro Fall  CHF 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ansätze gelten für halbtägige Sitzungen von mindestens zwei Stunden und höchstens vier Stun  -  den. Bei kürzeren Sitzungen wird das Sitzungsgeld um einen Drittel gekürzt, bei längeren Sitzungen  um die Hälfte erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Aktenstudium wird nur dann Sitzungsgeld ausgerichtet, wenn das Aktenstudium regelmässig  mindestens zwei Stunden in Anspruch nimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Softwarebedingte redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern und -buchstaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sitzungsgelder: Weisung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden die Geschäfte auf dem Zirkulationsweg erledigt, so kann für den mutmasslichen Zeitaufwand  von rund vier Stunden das Sitzungsgeld für eine halbtägige Sitzung ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Zuschläge für erhöhten Aufwand
                            1  Die Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher können für Kommissionen, deren Mit  -  glieder einen erhöhten Aufwand erbringen müssen, höhere Sitzungsgelder bewilligen:  Grundansatz  CHF 100  Zuschlag für Selbständigerwerbende mit Verdienstausfall  CHF 200  Jahresentschädigung pauschal  CHF 500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jahresentschädigung wird nur an Kommissionsmitglieder ausgerichtet, die an mindestens 50%  der Sitzungen pro Jahr teilgenommen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Zuschläge für weittragende Entscheidungen
                            1  Die Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher können für Kommissionen, deren Mit  -  glieder für das Staatswesen weittragende Entscheidungen vorbereiten oder treffen müssen, höhere Sit  -  zungsgelder bewilligen:  Grundansatz  CHF 100  Zuschlag für Selbständigerwerbende mit Verdienstausfall  CHF 250  Jahresentschädigung pauschal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jahresentschädigung wird nur an Kommissionsmitglieder ausgerichtet, die an mindestens 50%  der Sitzungen pro Jahr teilgenommen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Zusatzaufwand für Präsidium oder Vorsitz
                            1  Obliegen einer Vorsitzenden bzw. einem Vorsitzenden einer Kommission oder einer Kammer über  das Aktenstudium hinausgehende zusätzliche Vorbereitungsaufgaben, namentlich prozessleitende  Funktionen, die mindestens eine Stunde pro Sitzung in Anspruch nehmen, wird eine zusätzliche Ent  -  schädigung von CHF 50 pro halbtägige Sitzung ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Zuschlag für Betreuungsaufgaben
                            1  Nichterwerbstätigen oder teilzeiterwerbstätigen Kommissionsmitgliedern werden zusätzlich zum  Grundansatz die aufgrund ihrer Kommissionstätigkeit nachweisbaren finanziellen Aufwendungen für  die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen nahen Familienangehörigen bis maximal zu einem  Betrag von CHF 80 pro halbtägige Sitzung vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Ausserordentliche Entschädigungen
                            1  Für einen ausserordentlichen Aufwand ausserhalb der Sitzungen kann die Präsidentin bzw. der Präsi  -  dent einer Kommission eine spezielle Entschädigung bewilligen. Für einen ausserordentlichen Auf  -  -  rin bzw. der Departementsvorsteher. Der Stundenansatz beträgt CHF 75 zuzüglich allfällige Auslagen.  Über den ausserordentlichen Aufwand ist Buch zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Festsetzung und Auszahlung der Sitzungsgelder
                            1  Kommissionspräsident die Verantwortung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Auszahlung der Sitzungsgelder sind die Sekretariate der Kommissionen zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Ablieferungspflichtige Nebeneinkünfte
                            1  Für Kommissionsmitglieder, die in einem Arbeitsverhältnis zum Kanton Basel-Stadt stehen, gelten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sitzungsgelder: Weisung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            2  )  Sozialabgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf den Sitzungsgeldern sind die üblichen Sozialabgaben zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiträge werden paritätisch erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf den Sitzungsgeldern ist, sofern sie in Ausübung eines öffentlichen Amtes anfallen, keine Mehr  -  wertsteuer geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            4  )  Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit Wirksamkeit dieser Weisung werden sämtliche widersprechenden Verordnungen und Regie  -  rungsratsbeschlüsse aufgehoben, insbesondere  – RRB vom 28. April 1964  – RRB 2346 vom 4. Juli 1972  – RRB 946 vom 25. März 1975  – RRB 1059 vom 2. April 1975  – RRB 2114 vom 8. Juli 1975  – RRB 158 vom 16. Januar 1979  – RRB 41/16 vom 21. Oktober 1986  – RRB 46/8 vom 18. November 1986  – RRB 30/53 vom 7. August 1990  – RRB 06/16 vom 5. Februar 1991  – RRB 49/18 vom 10. Dezember 1991  – RRB 03/22 vom 21. Januar 1992  – RRB 41/90 vom 2. September 1997  – RRB 05/68 vom 2. Februar 1999  – RRB vom 4. April 2000  Diese Weisung ist zu publizieren; sie wird rückwirkend am 1. Januar 2002 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 samt Titel eingefügt durch RRB vom 6. 7. 2004 (wirksam seit 11. 7. 2004). Infolge des Einfügens der §§ 13 und 14 wird der bisherige § 13
                            zu § 15.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 eingefügt durch RRB vom 6. 7. 2004 (wirksam seit 11. 7. 2004). Infolge des Einfügens der §§ 13 und 14 wird der bisherige § 13 zu § 15.
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15: Infolge des Einfügens der §§ 13 und 14 durch RRB vom 6. 7. 2004 (wirksam seit 11. 7. 2004) wird der bisherige § 13 zu § 15.
                            5)  Publiziert am 16. 2. 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3