Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen (410.413)
CH - SH

Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen

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6) Gegenstand Zweck der Weiterbildung
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2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 II. Rechte und Pflichten
§ 3
1 Die Lehrpersonen sind zur Weiterbildung berechtigt und verpflich- tet.
2 Sie planen und dokumentieren ihre Weiterbildung selbständig und legen gegenüber den vorgesetzten Stellen und Aufsichtsbehörden auf Verlangen Rechenschaft ab.
§ 4
1 Der Erziehungsrat kann Weiterbildung für Lehrpersonen anordnen (Art. 65 Abs. 2 Schulgesetz).
2 Im Rahmen ihrer Weisungsbefugnis können auch Schulbehörden bzw. Schulleitungen resp. kann die Geschäftsleitung Weiterbildung für Lehrpersonen anordnen. 10)
§ 5
1 Einzelne Lehrpersonen oder Schulhausteams legen ihre Weiterbil- dungsthemen selbst fest.
2 In diesem selbstgesteuerten Bereich besteht für alle Lehrpersonen eine Weiterbildungspflicht von mindestens 12 Tagen innerhalb von vier Jahren. Diese Pflicht kann im Rahmen der Kurse der kantonalen Weiterbildung absolviert werden, welche grundsätzlich kostenlos sind. Sie kann auch an anderen Kursen erfüllt werden, an die der Kanton Beiträge gemäss § 17 und 18 entrichtet.
3 Die Weiterbildung ist in der Regel in der unterrichtsfreien Zeit zu absolvieren.
4 Der individuelle Besuch von Fachveranstaltungen, Vorträgen, die Mitarbeit an Schulentwicklungsprojekten und die Leitung von Kursen können auf Antrag hin vom Schulinspektorat an die Weiterbildungs- pflicht angerechnet werden. III. Angebote
§ 6
1 Das Erziehungsdepartement bietet jährlich ein Weiterbildungspro- gramm an.
2 Der Erziehungsrat kann Inhalte für das Weiterbildungsprogramm vorgeben. Den Schulbehörden bzw. Schulleitungen und den Stufen- vertretungen resp. der Geschäftsleitung steht ein Vorschlagsrecht zu. 10) Allgemeines Angeordnete Weiterbildung Weiterbildungs- pflicht im selbst- gesteuerten Bereich Grundsatz
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3) ;
6)
7)
6) Weiterbildungs- arten
1/2018 Organe Zusammen- setzung der Weiterbildungs- kommission
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997

§ 10 Die Weiterbildungskommission beschliesst das jährliche Weiterbil-

dungsprogramm, entscheidet über die Durchführung von Kursen und ordnet deren Evaluation an.
§ 11
1 Der Prorektor bzw. die Prorektorin Weiterbildung der Pädagogi- schen Hochschule Schaffhausen organisiert das Weiterbildungswe- sen und erbringt die erforderlichen Dienstleistungen.
6)
2 Es obliegen ihm bzw. ihr dabei insbesondere folgende Aufgaben: a) Planen, Organisieren und Evaluieren der Weiterbildungsveran- staltungen; b) Erstellen des Weiterbildungsprogramms; c) Beratung der Lehrpersonen in Weiterbildungsfragen; d) Beratung der Schulbehörden bzw. Schulleitungen und der Ge- schäftsleitung im Bereich der schulinternen Weiterbildung; 10) e) Unterstützung der Weiterbildung von Kursleiterinnen und -leitern; f) Koordination der Weiterbildung mit der Pädagogischen Hoch- schule Zürich sowie mit den Kantonen;
6) g) Mitarbeit in den interkantonalen Weiterbildungsgremien; h) Antrag an das Erziehungsdepartement zur Festlegung der Kurs- leiterhonoraransätze; i) Festlegen der Kursgelder bei kostenintensiven Kursen (§ 15 Abs.
2); j) Bewilligung von auswärtigen Kursbesuchen und Entscheid über deren Entschädigung (§§ 17 und 18); k) Festlegen der Umtriebsentschädigung bei Kursabmeldungen (§
15 Abs. 3); l) Entscheid über die Zulassung weiterer Personen (§ 12 Abs. 2).
§ 12
1 Nebst den Lehrpersonen im Sinne des Schulgesetzes sind zur Teil- nahme an Weiterbildungskursen gemäss § 7 lit. a zugelassen, so- fern es die Platzzahl zulässt: a) Lehrpersonen an Privat- und Musikschulen im Kanton Schaff- hausen; b) Personen, deren Aufgabenbereich einen engen Zusammenhang mit dem Schulwesen aufweist.
2 Weitere interessierte Personen können gegen Entrichtung einer Kursgebühr zugelassen werden. Aufgaben de r Weiterbildungs- kommission Aufgaben des Präsidenten bzw. der Präsidentin Weitere Zulassung zu Kursen
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9) Kurstermine Angeordnete Weiterbildung Kurse der kantonalen Lehrerweiter- bildung Schulinterne Weiterbildung
1/2018 Kurse anderer Lehrerweiterbil- dungsinstitu- tionen
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2 Lehrpersonen, die weniger als 8 Wochenlektionen unterrichten, werden anteilsmässig entschädigt.
3 Der Kursbesuch bedarf der Zustimmung der zuständigen Schulbe- hörde bzw. Schulleitung resp. der Geschäftsleitung und der Bewilli- gung des Prorektors bzw. der Prorektorin Weiterbildung der Päda- gogischen Hochschule Schaffhausen.
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§ 18
1 An Lehrpersonen an den Kindergärten, Primar- und Orientierungs- schulen des Kantons Schaffhausen mit einem Pensum von mindes- tens 8 Wochenlektionen können beim Besuch anderer Kurse, die ei- nen direkten Bezug zur Schularbeit und zur eigenen Schulstufe auf- weisen, folgende Entschädigungen entrichtet werden:
7) a) ein Drittel des Kursgeldes; b) ein Drittel der Kosten für die Reise mit öffentlichen Verkehrsmit- teln 2. Klasse; c) bei eintägigen Kursen ein Taggeld von Fr. 20.--; d) bei mehrtägigen Kursen mit auswärtiger Übernachtung ein Tag- geld von Fr. 50.--; e) bei mehrtägigen Kursen ohne auswärtige Übernachtung ein Tag- geld von Fr. 20.--.
2 Lehrpersonen, die weniger als 8 Wochenlektionen unterrichten, werden anteilsmässig entschädigt.
3 Das Erziehungsdepartement setzt den jeweiligen Gesamtbetrag fest.
4 Der Kursbesuch bedarf der Zustimmung der zuständigen Schulbe- hörde bzw. Schulleitung resp. der Geschäftsleitung und der Bewilli- gung des Prorektors bzw. der Prorektorin Weiterbildung der Päda- gogischen Hochschule Schaffhausen. 10)
§ 19
8) VI. Schlussbestimmungen
§ 20
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
5) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Weitere Kurse Inkrafttreten
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