Verordnung über die Swisslos-Sportfonds-Kommission und die Verwendung der Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds
Swisslos-Sportfonds: Verordnung Verordnung über die Swisslos-Sportfonds-Kommission und die Verwendung der Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds (Swisslos-Sportfonds-Verordnung) Vom 6. November 2012 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 3 des Sportgesetzes vom 18. Mai 2011
1 ) , auf § 2 des Einfüh - rungsgesetzes zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) vom 24. Juni 2020
2 ) sowie auf Art. 2 der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)
3 ) ,
4 ) beschliesst: I. Gegenstand
§ 1
1 Diese Verordnung regelt die Verwendung der Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds des Kantons Ba - sel-Stadt, dessen Organisation und Verwaltung sowie die Wahl, Zusammensetzung, Kompetenzen und Organisation der Swisslos-Sportfonds-Kommission.
§ 2
1 Die Mittel des Swisslos-Sportfonds bilden einen Fonds mit besonderer Zweckbindung und bestimm - ten Auflagen gemäss Finanzhaushaltgesetz vom 14. März 2012.
2 Die Mittel werden für die Förderung des Breitensports, zur Unterstützung der Tätigkeiten von Ver - bänden und Vereinen, für Beiträge an Sportanlagen und Sportmaterial sowie für Projekte im Leis - tungssport verwendet. II. Äufnung, Verwendung und Verwaltung der Swisslos-Sportfonds-Mittel
§ 3 Äufnung
1 Der Swisslos-Sportfonds wird aus den Anteilen der dem Kanton Basel-Stadt zufliessenden Gewinne aus den Lotterien, dem Schweizerischen Zahlenlotto sowie den Zusatzprodukten und den Sportwetten geäufnet.
2 Die Höhe des Anteils wird in einer Vereinbarung zwischen dem Justiz- und Sicherheitsdepartement
§ 4 Verwendung
1 Die Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds werden für die Förderung des Breitensports, zur Unterstüt - zung der Tätigkeiten von Verbänden und Vereinen, für Beiträge an Sportanlagen und Sportmaterial
2 Die Erstellung, den Ausbau und die Instandsetzung von Bauten und Anlagen, die dem Sport dienen, soweit die Bau- und Unterhaltspflicht nicht dem Staat obliegt;
1) SG 371.100 .
2) SG 561.100
3) SG 561.110
4) Fassung vom 8. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 12.12.2020)
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Swisslos-Sportfonds: Verordnung Sportverbände, Sportvereine und andere Organisationen, welche die Interessen des Sports und der Gesundheit pflegen und fördern; den Kauf von Sportmaterial; Projekte im Bereich Leistungssport und Sportveranstaltungen, die keine gewinnorientierten Ziele verfolgen.
§ 5
1 Die Mittel sind in der Regel bestimmt zur Verwendung im Kanton Basel-Stadt oder für einen in en - gem Bezug zum Kanton Basel-Stadt stehenden sportlichen Zweck.
2 Die Mittel können in Absprache mit anderen Kantonen auch für Projekte mit regionaler und/oder na - tionaler Bedeutung eingesetzt werden. Eine namhafte Beteiligung des jeweiligen Standortkantons wird vorausgesetzt.
§ 6
1 Auf Beiträge aus dem Swisslos-Fonds besteht kein Rechtsanspruch.
§ 7 Organisation und Verwaltung
1 Organe des Swisslos-Sportfonds sind die Swisslos-Sportfonds-Kommission und die Geschäftsstelle.
2 Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Sport des Erziehungsdepartements ist für die Verwaltung des Swisslos-Sportfonds verantwortlich. Sie oder er leitet die Geschäftsstelle und wird bei Bedarf durch Mitarbeitende der Abteilung Sport unterstützt.
3 Die Rechnung des Swisslos-Sportfonds wird von der kantonalen Finanzkontrolle überprüft.
§ 8
1 Aus den Swisslos-Sportfonds-Mitteln werden jährlich ausgeschieden: Ein Beitrag an den Reservefonds, solange bis dieser mindestens die Höhe eines durch - schnittlichen Jahresaufwands erreicht, und ein Betrag, der von der Vorsteherin oder vom Versteher des Erziehungsdepartements für besondere sportliche Zwecke verwendet werden kann.
2 Der Beitrag an den Reservefonds und der Betrag für besondere sportliche Zwecke werden jährlich von der Swisslos-Sportfonds-Kommission in das Budget eingestellt. III. Wahl, Zusammensetzung, Organistion und Kompetenzen der Swisslos-Sportfonds- Kommission
§ 9
1 Die Swisslos-Sportfonds-Kommission besteht aus acht Mitgliedern und der Präsidentin oder dem Präsidenten.
2 Der Regierungsrat wählt auf Antrag des Erziehungsdepartements sechs Mitglieder in die Swisslos- Sportfonds-Kommission, davon vier aus Kreisen der Sportverbände und zwei aus der Verwaltung des
3 oder der Verwalter des Swisslos-Fonds gehören der Kommission von Amtes wegen an.
4 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Erziehungsdepartements präsidiert die Swisslos-Sportfonds- Kommission.
5 Es gilt die Amtsdauer der regierungsrätlichen Kommissionen.
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Swisslos-Sportfonds: Verordnung
§ 10
1 Die Swisslos-Sportfonds-Kommission hat folgende Kompetenzen und Aufgaben: Sie erstellt das Jahresbudget; das Jahresbudget ist dem Erziehungsdepartement zur Vorla - ge an und zur Genehmigung durch den Regierungsrat bis am 1. Dezember des Vorjahrs vorzulegen; sie erstellt die Jahresrechung und die Bilanz; Jahresrechnung, Bilanz und Jahresrechnung sind dem Erziehungsdepartement zur Vorlage an und zur Genehmigung durch den Regie - rungsrat bis am 31. Juni des Folgejahrs vorzulegen; sie prüft die an den Swisslos-Sportfonds gerichteten Gesuche; sie entscheidet über Beiträge im Rahmen des bewilligten Budgets; sie beantragt dem Erziehungsdepartement zur Vorlage an und zur Genehmigung durch den Regierungsrat Beiträge ausserhalb des bewilligten Budgets; sie kann bei Bedarf Arbeitsgruppen einsetzen, Fachpersonen mit der Vorprüfung von Ge - suchen und der Kontrolle über die Verwendung der Beiträge beauftragen oder den Sport - beirat in geeigneter Weise einbeziehen; sie erlässt eine Wegleitung zur Einreichung von Gesuchen; sie veröffentlicht nach Genehmigung des Jahresberichts die ausgeschütteten Beiträge in geeigneter Form und sie kontrolliert die gesuchskonforme Verwendung der Beiträge, namentlich die Abrech - nungen über unterstützte Vorhaben und ausgerichtete Beiträge. IV. Beitragsgesuch, Abrechnung und gesuchskonforme Verwendung der Beiträge
§ 11
1 Gesuche um Beiträge sind rechtzeitig und schriftlich bei der Swisslos-Sportfonds-Kommission einzu - reichen.
2 Einzelheiten über die Form und den Inhalt der Gesuche werden in einer Wegleitung geregelt.
§ 12
1 Über die zugesprochenen Beiträge ist in der Regel innerhalb eines Jahres nach Bewilligung des Bei - trags eine detaillierte Abrechnung einzureichen.
2 Die Auszahlung von Beiträgen kann gestaffelt oder an Bedingungen geknüpft werden.
§ 13
1 Wer Beiträge zugesprochen erhält, ist verpflichtet, diese gesuchskonform zu verwenden.
2 Bei einer nicht gesuchskonformen Verwendung der Beiträge werden die Beitragszahlungen einge - stellt und bereits ausgerichtete Beiträge werden ganz oder teilweise zurückgefordert.
3 Zugesprochene Beiträge werden nach Ablauf von zwei Jahren seit der Beitragssprechung nicht mehr ausbezahlt, falls das Projekt innert dieser Frist nicht verwirklicht worden ist. V. Übergangsbestimmung
§ 14
1 Sportfonds-Kommission die Aufgaben bis zum Ablauf der Amtsperiode.
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Swisslos-Sportfonds: Verordnung VI. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
5 ) Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung betreffend die Verwendung des dem Kanton Basel-Stadt zufallenden Gewinnanteils aus den Sport-Toto-Wettbewerben vom 12. Januar 1987 aufgehoben.
5) Wirksam seit 11. 11. 2012.
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