Verordnung über die Swisslos-Sportfonds-Kommission und die Verwendung der Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds
                            Swisslos-Sportfonds: Verordnung  Verordnung über die Swisslos-Sportfonds-Kommission und die  Verwendung der Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds  (Swisslos-Sportfonds-Verordnung)  Vom 6. November 2012 (Stand 1. Januar 2021)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 3 des Sportgesetzes vom 18. Mai 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,   auf § 2 des Einfüh  -  rungsgesetzes zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) vom 24. Juni 2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   sowie auf Art. 2 der  Interkantonalen   Vereinbarung   betreffend   die   gemeinsame   Durchführung   von   Geldspielen  (IKV  2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  beschliesst:  I. Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Diese Verordnung regelt die Verwendung der Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds des Kantons Ba  -  sel-Stadt, dessen Organisation und Verwaltung sowie die Wahl, Zusammensetzung, Kompetenzen und  Organisation der Swisslos-Sportfonds-Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Die Mittel des Swisslos-Sportfonds bilden einen Fonds mit besonderer Zweckbindung und bestimm  -  ten Auflagen gemäss Finanzhaushaltgesetz vom 14. März 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mittel werden für die Förderung des Breitensports, zur Unterstützung der Tätigkeiten von Ver  -  bänden und Vereinen, für Beiträge an Sportanlagen und Sportmaterial sowie für Projekte im Leis  -  tungssport verwendet.  II. Äufnung, Verwendung und Verwaltung der Swisslos-Sportfonds-Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Äufnung
                            1  Der Swisslos-Sportfonds wird aus den Anteilen der dem Kanton Basel-Stadt zufliessenden Gewinne  aus den Lotterien, dem Schweizerischen Zahlenlotto sowie den Zusatzprodukten und den Sportwetten  geäufnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe des Anteils wird in einer Vereinbarung zwischen dem Justiz- und Sicherheitsdepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Verwendung
                            1  Die Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds werden für die Förderung des Breitensports, zur Unterstüt  -  zung der Tätigkeiten von Verbänden und Vereinen, für Beiträge an Sportanlagen und Sportmaterial
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erstellung, den Ausbau und die Instandsetzung von Bauten und Anlagen, die dem  Sport dienen, soweit die Bau- und Unterhaltspflicht nicht dem Staat obliegt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  371.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  561.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SG  561.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung vom 8. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 12.12.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Swisslos-Sportfonds: Verordnung  Sportverbände, Sportvereine und andere Organisationen, welche die Interessen des Sports  und der Gesundheit pflegen und fördern;  den Kauf von Sportmaterial;  Projekte im Bereich Leistungssport und  Sportveranstaltungen, die keine gewinnorientierten Ziele verfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1  Die Mittel sind in der Regel bestimmt zur Verwendung im Kanton Basel-Stadt oder für einen in en  -  gem Bezug zum Kanton Basel-Stadt stehenden sportlichen Zweck.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mittel können in Absprache mit anderen Kantonen auch für Projekte mit regionaler und/oder na  -  tionaler Bedeutung eingesetzt werden. Eine namhafte Beteiligung des jeweiligen Standortkantons wird  vorausgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1  Auf Beiträge aus dem Swisslos-Fonds besteht kein Rechtsanspruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Organisation und Verwaltung
                            1  Organe des Swisslos-Sportfonds sind die Swisslos-Sportfonds-Kommission und die Geschäftsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Sport des Erziehungsdepartements ist für die Verwaltung  des Swisslos-Sportfonds verantwortlich. Sie oder er leitet die Geschäftsstelle und wird bei Bedarf  durch Mitarbeitende der Abteilung Sport unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rechnung des Swisslos-Sportfonds wird von der kantonalen Finanzkontrolle überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1  Aus den Swisslos-Sportfonds-Mitteln werden jährlich ausgeschieden:  Ein Beitrag an den Reservefonds, solange bis dieser mindestens die Höhe eines durch  -  schnittlichen Jahresaufwands erreicht, und  ein Betrag, der von der Vorsteherin oder vom Versteher des Erziehungsdepartements für  besondere sportliche Zwecke verwendet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitrag an den Reservefonds und der Betrag für besondere sportliche Zwecke werden jährlich  von der Swisslos-Sportfonds-Kommission in das Budget eingestellt.  III. Wahl, Zusammensetzung, Organistion und Kompetenzen der Swisslos-Sportfonds-  Kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1  Die Swisslos-Sportfonds-Kommission besteht aus acht Mitgliedern und der Präsidentin oder dem  Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat wählt auf Antrag des Erziehungsdepartements sechs Mitglieder in die Swisslos-  Sportfonds-Kommission, davon vier aus Kreisen der Sportverbände und zwei aus der Verwaltung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  oder der Verwalter des Swisslos-Fonds gehören der Kommission von Amtes wegen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Erziehungsdepartements präsidiert die Swisslos-Sportfonds-  Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Es gilt die Amtsdauer der regierungsrätlichen Kommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Swisslos-Sportfonds: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1  Die Swisslos-Sportfonds-Kommission hat folgende Kompetenzen und Aufgaben:  Sie erstellt das Jahresbudget; das Jahresbudget ist dem Erziehungsdepartement zur Vorla  -  ge an und zur Genehmigung durch den Regierungsrat bis am 1. Dezember des Vorjahrs  vorzulegen;  sie erstellt die Jahresrechung und die Bilanz; Jahresrechnung, Bilanz und Jahresrechnung  sind dem Erziehungsdepartement zur Vorlage an und zur Genehmigung durch den Regie  -  rungsrat bis am 31. Juni des Folgejahrs vorzulegen;  sie prüft die an den Swisslos-Sportfonds gerichteten Gesuche;  sie entscheidet über Beiträge im Rahmen des bewilligten Budgets;  sie beantragt dem Erziehungsdepartement zur Vorlage an und zur Genehmigung durch  den Regierungsrat Beiträge ausserhalb des bewilligten Budgets;  sie kann bei Bedarf Arbeitsgruppen einsetzen, Fachpersonen mit der Vorprüfung von Ge  -  suchen und der Kontrolle über die Verwendung der Beiträge beauftragen oder den Sport  -  beirat in geeigneter Weise einbeziehen;  sie erlässt eine Wegleitung zur Einreichung von Gesuchen;  sie veröffentlicht nach Genehmigung des Jahresberichts die ausgeschütteten Beiträge in  geeigneter Form und  sie kontrolliert die gesuchskonforme Verwendung der Beiträge, namentlich die Abrech  -  nungen über unterstützte Vorhaben und ausgerichtete Beiträge.  IV. Beitragsgesuch, Abrechnung und gesuchskonforme Verwendung der Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            1  Gesuche um Beiträge sind rechtzeitig und schriftlich bei der Swisslos-Sportfonds-Kommission einzu  -  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einzelheiten über die Form und den Inhalt der Gesuche werden in einer Wegleitung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            1  Über die zugesprochenen Beiträge ist in der Regel innerhalb eines Jahres nach Bewilligung des Bei  -  trags eine detaillierte Abrechnung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auszahlung von Beiträgen kann gestaffelt oder an Bedingungen geknüpft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            1  Wer Beiträge zugesprochen erhält, ist verpflichtet, diese gesuchskonform zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer nicht gesuchskonformen Verwendung der Beiträge werden die Beitragszahlungen einge  -  stellt und bereits ausgerichtete Beiträge werden ganz oder teilweise zurückgefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zugesprochene Beiträge werden nach Ablauf von zwei Jahren seit der Beitragssprechung nicht mehr  ausbezahlt, falls das Projekt innert dieser Frist nicht verwirklicht worden ist.  V. Übergangsbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            1  Sportfonds-Kommission die Aufgaben bis zum Ablauf der Amtsperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Swisslos-Sportfonds: Verordnung  VI. Schlussbestimmung  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   Auf den gleichen Zeitpunkt wird die  Verordnung betreffend die Verwendung des dem Kanton Basel-Stadt zufallenden Gewinnanteils aus  den Sport-Toto-Wettbewerben vom 12. Januar 1987 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Wirksam seit 11. 11. 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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