Verordnung über das Verfahren betreffend die Zusicherung und Berechnung der Subventi... (410.511)
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Verordnung über das Verfahren betreffend die Zusicherung und Berechnung der Subventionierung von Schulbauten

1) zu richten. Dem Gesuch sind
§ 4
1 Nach der Prüfung des definitiven Projektes durch die Fachexperten und durch den Erziehungsrat werden die mutmasslichen subventionsberech- tigten Kosten durch das Hochbauamt ermittelt.
2 Das Sekretariat der Finanzdirektion berechnet den Subventionssatz ge- mäss den Art. 4 und 5 des Gesetzes über die Subventionierung von Schul- bauten
2)
.
3 Die Erziehungsdirektion beantragt dem Regierungsrat die Zusicherung der Subvention.

§ 5 Mit dem Gesuch um die Zusicherung des Kantonsbeitrages gemäss Gesetz

über die Subventionierung von Schulbauten sind die Gesuche für die Staats- und Bundesbeiträge gemäss Zivilschutzgesetz
3) , für Einrichtung von schulzahnärztlichen Behandlungsstationen, Ausrüstung von Räumen für den Handfertigkeitsunterricht der Knaben, Einrichtung von Schulkü- chen sowie um Beiträge aus dem Sport-Toto der Erziehungsdirektion ein- zureichen. Für jedes dieser Gesuche sind die Pläne und zusammenfas- senden Unterlagen beizulegen.

§ 6 Bei der definitiven Berechnung des Prozentsatzes und des Subventions-

betrages handelt es sich in allen Fällen um den maximalen Beitrag des Staates an die betreffende Schulbaute. An Kostenüberschreitungen, soweit sie nicht teuerungsbedingt sind, wird kein Beitrag geleistet, falls sie nicht vor Ausführung der Baute durch einen zusätzlichen Beschluss des Regie- rungsrates gebilligt worden sind.

§ 7 An Schulbauten, für die kein Subventionsgesuch gemäss § 3 eingereicht

wurde, werden keine Beiträge ausgerichtet.

§ 8 Nach Abschluss der Arbeiten hat der Gemeinderat der Erziehungsdirek-

tion eine detaillierte Abrechnung unter Bezeichnung der Belege und unter Beilage der gemäss der detaillierten Abrechnung numerierten Original- rechnungen einzureichen.
4) in Kraft
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