Vollziehungsverordnung zur eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung (814.401)
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Vollziehungsverordnung zur eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung

1)
3) , auf Art 7 des Gesundheitsgesetzes vom 19. Oktober
5) sowie Art. 14 des Gesetzes über den Rechtsschutz in
6) ,
8)
§ 9
9) Emissionsbegrenzungen bei neuen und geänderten ortsfesten Anlagen Strassen § 10
1 Vollzugsbehörde im Sinne von Art. 7-12 LSV bei neuen und geänderten Strassen ist das kantonale Tiefbauamt, soweit nicht Art. 40 ff. StrG
11)
2 Die Gemeinden sind berechtigt, ihre Vollzugsaufgaben bezüglich einzelner Strassen gegen Verrechnung dem Kanton abzutreten. § 11 § 12 § 13 Andere ortsfeste Anlagen § 14
1 für Anlagen von Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft:
8)
2 Zuständig für die Anordnung von Schallschutzmassnahmen (Art. 10 und 15 LSV) im Bereiche von Anlagen des Bundes und für deren
11) für Eisenbahnanlagen: das kantonale Tiefbauamt;
11) für Anlagen der Landesverteidigung: das ALU;
8) für Anlagen der Luftfahrt: das Departement des Innern.
10) § 15
1 Die für die Erteilung der Baubewilligung oder Plangenehmigung zuständige Behörde holt den Bericht der Vollzugsbehörde über
2 Die Baubewilligung oder Plangenehmigung hält fest, welche Emissionsbegrenzungen der Anlageninhaber zu treffen hat und welche
3 Sehen die Erleichterungen bei öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden im § 16
11)
11)
Anforderungen an Bauzonen und Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten § 24
1 Zuständig für die Bewilligung von Ausnahmen nach Art. 30 LSV ist der Regierungsrat.
2 Kantonale Behörde im Sinne von Art. 31 Abs. 2 LSV ist das Baudepartement. Schallschutz an neuen Gebäuden § 25 § 26 Ermittlung und Beurteilung von Lärmimmissionen ortsfester Anlagen § 27 im Allgemeinen
1 Bei ortsfesten Anlagen obliegt der jeweiligen Vollzugsbehörde die Ermittlung und Beurteilung von Aussenlärmimmissionen im Sinne von
2 Die Vollzugsbehörden erstellen und überprüfen Lärmbelastungskataster bei bestehenden Strassen. Die Gemeinden unterbreiten die
8) § 28 für die Zuteilung von Empfindlichkeitsstufen
1 Zuständig für die Zuordnung von Empfindlichkeitsstufen gemäss Art. 43 LSV sind die Gemeinden vorbehältlich der Genehmigung durch den
2 Bis zur Zuordnung bestimmt die für die Erteilung der Baubewilligung zuständige Behörde die Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall gemäss
3 Das Baudepartement sorgt im Sinne von Art. 44 Abs. 1 LSV dafür, dass die Gemeinden die Empfindlichkeitsstufen den Nutzungszonen Schlussbestimmungen § 29 mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft
7)
1) SR 814.01.
2) SR 814.41.
3) SHR 120.100.
4) SHR 810.100.
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