Beschluss über die Lagerung von Hofdünger (812.19)
CH - FR

Beschluss über die Lagerung von Hofdünger

1 Beschluss vom 20. Januar 1998 über die Lagerung von Hofdünger Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG), insbesondere auf den Artikel 14; gestützt auf das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsgesetz), insbesondere auf die Artikel 31a und 31b; gestützt auf die Verordnung vom 26. April 1993 über ergänzende Direktzahlungen in der Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV); gestützt auf die Verordnung vom 24. Januar 1996 über Beiträge für besondere Leistungen im Bereich de r Ökologie und der Nutztierhaltung in der Landwirtschaft (Öko-Beitragsverordnung, OeBV); gestützt auf den Ausführungsbeschluss vom 3. Mai 1994 zur eidgenössischen und kant onalen Gesetzgebung über die agrarpolitischen Massnahmen; gestützt auf den Ausführungsbesc hluss vom 7. Dezember 1992 zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer. in Erwägung: Gemäss Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer muss jeder landwirtschaftliche Betrieb über genüge nd gross ausgelegte Einrichtungen verfügen, die es ihm erlauben, den anfallenden Hofdünger so zu lagern, dass er hernach auf umweltschonende Weise verwendet werden kann. Das Landwirtschaftsgesetz und die d azugehörenden Ausführungsverordnungen ökologische Leistungen von der Beachtung der Ge setzgebung zum Schutz der Gewässer abhängig. Das setzt in der Regel das Vorhandensein von korrekt bemessenen Lage reinrichtungen voraus. Auf Antrag der Baudirektion und de r Direktion des Innern und der Landwirtschaft,
2 beschliesst: Art. 1 Die Lagerkapazität für Hofdünge r und Abwasser wird gemäss den Richtlinien errechnet, die vom Amt für Umwelt (AfU) in Abstimmung mit dem Landwirtschaftlichen Institut de s Kantons Freiburg (LIG) und dem Amt für Landwirtschaft (LwA) aufgestellt wurden. Art. 2
1 (erforderliches Volumen) hängt von de r Höhe über Meer ab, auf der der Betrieb gelegen ist (Höhe über Meer der wichtigsten Gebäude oder mittlere Höhe über Meer der landwirtschaftlichen Nutzfläche). Diese beeinflusst die Lagerdauer wie folgt: Höhe ü. M. Lagerdauer – bis 600 m 4 Monate – zwischen 601 und 700 m 4,5 Monate – zwischen 701 und 800 m 5 Monate – zwischen 801 und 900 m 5,5 Monate – über 900 m 6 Monate
2 Ställe, die nur vorübergehend während der Vegetationszeit durch Vieh belegt sind (Alphütten und Unterstände), müssen über Einrichtungen verfügen, die es erlauben, den Hofdünger während mindestens 3 Wochen zu lagern, sofern eine Sanierung ver nünftigerweise verlangt werden kann. Art. 3
1 Die Frist zur Anpassung des Volume ns der Lagereinrichtungen hängt vom fehlenden Volumen, ausgedrückt in % des erforderlichen Volumens, ab.
2 Für landwirtschaftliche Betriebe, di e Beiträge für besondere ökologische Leistungen im Bereich der Integrie rten Produktion oder des Biologischen Landbaus erhalten, wird die Anpassungsfrist wie folgt festgelegt: fehlendes Volumen letzte Frist zur Volumenanpassung – höher als 80 % Ende 1998 – zwischen 80 und 50 % Ende 2000 – zwischen 50 und 25 % Ende 2001
3
3 die keine Beiträge für besondere ökologische Leistungen im Bereich de r Integrierten Produktion oder des Biologischen Landbaus erhalten, wird die Frist für die Anpassung des Volumens wie folgt festgelegt: fehlendes Volumen letzte Frist zur Volumenanpassung – höher als 80 % Ende 1999 – zwischen 80 und 50 % Ende 2002 – zwischen 50 und 25 % Ende 2007
4 Die Frage einer Anpassung bei Landwirtschaftsbetrieben, die heute schon über Lagereinrichtungen von minde stens 75 % des erforderlichen Volumens verfügen und die Produk tion von Hofdünger und von Abwasser nicht erhöhen, wird ab dem Jahr 2007 geprüft.
5 Solange die Lagervolumen nicht ange passt sind, hat der Betreiber alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die Vorschriften im Bereich des Gewässerschutzes einzuhalten. Art. 4
1 Das AfU bestimmt das erforderliche Volumen sowie die Frist für dessen Anpassung. Es stellt den betroffenen Personen den Entwurf zum Entscheid zu und gibt ihnen eine Frist zum Einreichen ihrer Bemerkungen.
2 Der Entscheid wird dem Besitzer und gegebenenfalls dem Pächter zugestellt. Art. 5
1 Wenn die Frist zur Anpassung der Lage rvolumen nicht eingehalten wird, kürzt oder streicht das Amt für Landwirtschaft die ergänzenden Direktzahlungen und die Beiträge für besondere ökologische Leistungen.
2 Die im ersten Absatz erwähnten Kürzungen müssen mindestens gleich hoch sein wie die jährlichen von einer Lagervolumenanpassung verursachten Investitionskosten; sie werden in dem Mass erhöht, als der Verzug andauert. Für die Berechnung dieser Kosten wird von einer Amortisationsdauer von 33 Jahren ausgegangen.
3 Auf der Grundlage eines genehmigten Beitragsgesuches kann das AfU in Absprache mit dem LwA eine Verlä ngerung der Frist zur Anpassung der Lagervolumen einräumen, wenn der Staat wegen fehlender Geldmittel die versprochenen Beiträge nicht ausrichten kann.
4 Art. 6
1 In jenen Fällen, wo die A npassung der Lagereinrichtungen vernünftigerweise nicht angeordnet we rden kann, kann das AfU, nach Konsultation des LIG, bis spätestens zum Jahr 2007 von Massnahmen zur Anpassung der Lager absehen. Die ergänzenden Direktzahlungen und die Beiträge für besondere ökologische Leis tungen werden in diesen Fällen bis zum Ablauf dieses Datums ausgerichtet.
2 Die Rückzahlung von ungerechtfertigt ausgerichteten ergänzenden Direktzahlungen und Beiträgen für besondere ökologische Leistungen bleibt vorbehalten. Art. 7 Das Amt für Landwirtschaft kürzt, je nach Schwere des Falles und nach Rücksprache mit den betreffenden Dienststellen, die ergänzenden Direktzahlungen und die Beiträge für besondere ökologische Leistungen an jene Landwirte, die die Ge setzgebung über den Gewässerschutz verletzen, so insbesondere wenn si e Hofdünger auf wassergesättigte, gefrorene, schneebedeckte oder ausget rocknete Böden ausbringen. Dabei erfolgt die Kürzung im Rahmen der folgenden Grenzen: Kürzung – 1. Zuwiderhandlung mindestens 1000 Franken – 2. Zuwiderhandlung mindestens 2000 Franken – 3. Zuwiderhandlung mindestens 3000 Franken Art. 8
1 Entscheide, die aufgrund des vorliegenden Beschlusses getroffen werden, können mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.
2 Der Artikel 9 Abs. 2 des Ausführungsbeschlusses vom 3. Mai 1994 zur eidgenössischen und kant onalen Gesetzgebung über die agrarpolitischen Massnahmen bleibt vorbehalten. Art. 9
1
2 Er wird im Amtsblatt veröffentlic ht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderd ruck herausgegeben.
Markierungen
Leseansicht