Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer
                            Verordnung  zum Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965  über die Verrechnungssteuer  vom 19. Dezember 2000 (Stand 1. Januar 2013)  Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art. 35 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die  Verrechnungssteuer  1  )   sowie Art. 286 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 21. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000  2  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Behörden  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Organisation
                            1  Die dem Kanton durch das Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer zu  -  gewiesenen Aufgaben werden den folgenden Organen übertragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  dem Departement Finanzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der Kantonalen Steuerverwaltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  dem Obergericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Departement Finanzen
                            1  Das Departement Finanzen sorgt für die gleichmässige Anwendung der  Bundesvorschriften und übt die Aufsicht über die Kantonale Steuerverwal  -  tung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  VStG (SR  642.21  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  StG (bGS  621.11  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kantonale Steuerverwaltung
                            1  Die Kantonale Steuerverwaltung vollzieht das Bundesgesetz über die Ver  -  rechnungssteuer soweit nach den Bestimmungen dieser Verordnung keine  andere Behörde zuständig ist. Sie ist insbesondere zuständig für:  a)  Versand und Entgegennahme von Rückerstattungsanträgen;  b)  die Ermittlung und den Entscheid über den Rückerstattungsanspruch;  c)  den Einspracheentscheid;  d)  die Vertretung gegenüber den Beschwerdebehörden;  e)  die Führung des Verrechnungssteuerregisters;  f)  die Abrechnung mit der eidgenössischen Steuerverwaltung;  g)  die Geltendmachung des Rückleistungsanspruchs;  h)  die Anfechtung einer vorsorglichen Kürzung;  i)  die Verhängung und den Bezug von Bussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Obergericht
                            1  Das   Obergericht   amtet   als   kantonale   Rekurskommission   nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Abs. 2 und 58 Abs. 2 VStG.
                            2. Abschnitt: Steuerrückerstattung  (2.)  I. Geltendmachung des Anspruchs  (2.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Im ordentlichen Veranlagungsverfahren
                            1  Der Antrag auf Rückerstattung ist mit amtlichem Formular bei der Kantona  -  len Steuerverwaltung frühestens nach Ablauf des Jahres, in dem die ver  -  rechnungsteuerbelasteten Leistungen fällig wurden, einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 In besonderen Fällen
                            1  Der Rückerstattungsanspruch für das dem Eintritt der Volljährigkeit voran  -  gegangene Fälligkeitsjahr wird von der Person, welche die elterliche Sorge  innehat, geltend gemacht. Bei Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge  von nicht gemeinsam besteuerten Eltern erfolgt die Geltendmachung durch  den Elternteil, dem der Kinderabzug nach Art.  38  Abs.  1  lit.  a  StG zusteht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Antrag auf Rückerstattung, der gemäss Art.  29  Abs.  3  VStG vorzeitig  geltend gemacht wird, ist zu begründen.  II. Befriedigung des Anspruchs  (2.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Rückerstattung bei Einkommens- und Vermögenssteuern
                            1  Der   Rückerstattungsanspruch   wird   mit   den   veranlagten   Staats-   und  Gemeindesteuern für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuer  -  periode verrechnet. Vorbehalten bleibt die Verrechnung mit früher in Rech  -  nung gestellten Steuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Übersteigt der Rückerstattungsanspruch die verrechenbaren Staats- und  Gemeindesteuern, wird der Mehrbetrag ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rückerstattung durch Auszahlung erfolgt in der Regel erst nach Zustel  -  lung der Schlussrechnung nach Art.  205  StG. Die Auszahlung kann vor der  Schlussrechnung erfolgen, wenn mit Sicherheit angenommen werden kann,  dass der Rückerstattungsanspruch auch die definitiven Staats- und Gemein  -  desteuern übersteigen wird und eine Verrechnung mit anderen noch offenen  Steuerforderungen nicht möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei vorläufiger Rechnungstellung nach Art.  204  StG kann gleichzeitig eine  vorläufige Rückerstattung der Verrechnungssteuer vorgenommen werden,  wenn ein Rückerstattungsantrag vorliegt und soweit der Anspruch ausgewie  -  sen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Rückerstattung in besonderen Fällen
                            1  In Erbfällen und in Fällen vorzeitiger Rückerstattung wird die Verrech  -  nungssteuer in der Regel in bar ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleibt die Verrechnung mit offenen Staats- und Gemeindesteu  -  ern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zeitpunkt der Verrechnung
                            1  Der nach Art.  11 dieser Verordnung festgesetzte Rückerstattungsanspruch  gilt als verrechnet:  a)  *  mit den vorläufig in Rechnung gestellten Staats- und Gemeindesteuern  für die dem Fälligkeitsjahr folgende Steuerperiode 30  Tage nach Ein  -  gang des Rückerstattungsantrags;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  mit den veranlagten Staats- und Gemeindesteuern für die mit dem Fäl  -  ligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode 30 Tage nach Eingang  des Rückerstattungsantrags, soweit der Anspruch nicht bereits nach  lit.  a dieser Bestimmung verrechnet wurde;  c)  mit anderen Staats- und Gemeindesteuern 30 Tage nach Eingang des  Rückerstattungsantrags.  III. Verfahren  (2.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Einreichefrist
                            1  Hat die antragstellende Person eine Steuererklärung für die Staats- und  Gemeindesteuer einzureichen, gilt die Einreichefrist für die Steuererklärung  auch für den Rückerstattungsantrag. Vorbehalten bleibt Art.  6 dieser Verord  -  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einreichefrist kann erstreckt werden. Vorbehalten bleibt Art.  32  VStG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Entscheid
                            1  Die Kantonale Steuerverwaltung prüft den Rückerstattungsantrag und ent  -  scheidet über den Rückerstattungsanspruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid über den Rückerstattungsanspruch wird mit der Veranla  -  gung und der Schlussrechnung für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstim  -  mende Steuerperiode eröffnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleibt ein selbständiger Entscheid in besonderen Fällen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 dieser Verordnung sowie bei einer Rückerstattung in bar.
Art. 12 Rechtsmittel
                            1  Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach Art.  53 bis 56  VStG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird der Entscheid über den Rückerstattungsanspruch mit der Veranla  -  gung und der Schlussrechnung eröffnet, gelten für das Einspracheverfahren  und für das Rekursverfahren Art.  172 f. und Art.  188  f.  StG sowie das Gesetz  über   die   Verwaltungsgerichtsbarkeit  1  )    sinngemäss.   Vorbehalten   bleibt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Abs. 2 VStG.
                            1)  Heute: Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; bGS  143.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Einsprache oder eine Beschwerde durch die Gemeinde ist ausge  -  schlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Strafbestimmung  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Ordnungswidrigkeiten
                            1  Die Kantonale Steuerverwaltung kann Ordnungswidrigkeiten mit Busse bis  zu Fr.  500.– ahnden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Schlussbestimmungen  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Übergangsrecht
                            1  Für Rückerstattungsansprüche für Fälligkeiten bis und mit 31.  12.  2000 er  -  folgt eine Rückerstattung in der Regel in bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit eine derartige Rückerstattung in bar erfolgt, wird Art.  9 dieser Ver  -  ordnung nicht angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es erfolgt ein selbständiger Entscheid über den Rückerstattungsanspruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.2002  07.01.2002  Art. 11 Abs. 2  geändert  765 / 2002, S. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.12.2003  01.01.2004  Art. 9 Abs. 1, a)  geändert  851 / 2003, S. 1250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.12.2003  01.01.2004  Art. 9 Abs. 1, b)  geändert  851 / 2003, S. 1250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  01.01.2013  Art. 6 Abs. 1  geändert  1241 / 2012, S. 1504
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.