Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (625.21)
CH - AR

Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer

Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer vom 19. Dezember 2000 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 35 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer 1 ) sowie Art. 286 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 21. Mai
2000 2 ) , verordnet:
1. Abschnitt: Behörden (1.)

Art. 1 Organisation

1 Die dem Kanton durch das Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer zu - gewiesenen Aufgaben werden den folgenden Organen übertragen:
1. dem Departement Finanzen;
2. der Kantonalen Steuerverwaltung;
3. dem Obergericht.

Art. 2 Departement Finanzen

1 Das Departement Finanzen sorgt für die gleichmässige Anwendung der Bundesvorschriften und übt die Aufsicht über die Kantonale Steuerverwal - tung aus.
1) VStG (SR 642.21 )
2) StG (bGS 621.11 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Art. 3 Kantonale Steuerverwaltung

1 Die Kantonale Steuerverwaltung vollzieht das Bundesgesetz über die Ver - rechnungssteuer soweit nach den Bestimmungen dieser Verordnung keine andere Behörde zuständig ist. Sie ist insbesondere zuständig für: a) Versand und Entgegennahme von Rückerstattungsanträgen; b) die Ermittlung und den Entscheid über den Rückerstattungsanspruch; c) den Einspracheentscheid; d) die Vertretung gegenüber den Beschwerdebehörden; e) die Führung des Verrechnungssteuerregisters; f) die Abrechnung mit der eidgenössischen Steuerverwaltung; g) die Geltendmachung des Rückleistungsanspruchs; h) die Anfechtung einer vorsorglichen Kürzung; i) die Verhängung und den Bezug von Bussen.

Art. 4 Obergericht

1 Das Obergericht amtet als kantonale Rekurskommission nach

Art. 54 Abs. 2 und 58 Abs. 2 VStG.

2. Abschnitt: Steuerrückerstattung (2.) I. Geltendmachung des Anspruchs (2.1.)

Art. 5 Im ordentlichen Veranlagungsverfahren

1 Der Antrag auf Rückerstattung ist mit amtlichem Formular bei der Kantona - len Steuerverwaltung frühestens nach Ablauf des Jahres, in dem die ver - rechnungsteuerbelasteten Leistungen fällig wurden, einzureichen.

Art. 6 In besonderen Fällen

1 Der Rückerstattungsanspruch für das dem Eintritt der Volljährigkeit voran - gegangene Fälligkeitsjahr wird von der Person, welche die elterliche Sorge innehat, geltend gemacht. Bei Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge von nicht gemeinsam besteuerten Eltern erfolgt die Geltendmachung durch den Elternteil, dem der Kinderabzug nach Art. 38 Abs. 1 lit. a StG zusteht. *
2 Der Antrag auf Rückerstattung, der gemäss Art. 29 Abs. 3 VStG vorzeitig geltend gemacht wird, ist zu begründen. II. Befriedigung des Anspruchs (2.2.)

Art. 7 Rückerstattung bei Einkommens- und Vermögenssteuern

1 Der Rückerstattungsanspruch wird mit den veranlagten Staats- und Gemeindesteuern für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuer - periode verrechnet. Vorbehalten bleibt die Verrechnung mit früher in Rech - nung gestellten Steuern.
2 Übersteigt der Rückerstattungsanspruch die verrechenbaren Staats- und Gemeindesteuern, wird der Mehrbetrag ausbezahlt.
3 Die Rückerstattung durch Auszahlung erfolgt in der Regel erst nach Zustel - lung der Schlussrechnung nach Art. 205 StG. Die Auszahlung kann vor der Schlussrechnung erfolgen, wenn mit Sicherheit angenommen werden kann, dass der Rückerstattungsanspruch auch die definitiven Staats- und Gemein - desteuern übersteigen wird und eine Verrechnung mit anderen noch offenen Steuerforderungen nicht möglich ist.
4 Bei vorläufiger Rechnungstellung nach Art. 204 StG kann gleichzeitig eine vorläufige Rückerstattung der Verrechnungssteuer vorgenommen werden, wenn ein Rückerstattungsantrag vorliegt und soweit der Anspruch ausgewie - sen ist.

Art. 8 Rückerstattung in besonderen Fällen

1 In Erbfällen und in Fällen vorzeitiger Rückerstattung wird die Verrech - nungssteuer in der Regel in bar ausbezahlt.
2 Vorbehalten bleibt die Verrechnung mit offenen Staats- und Gemeindesteu - ern.

Art. 9 Zeitpunkt der Verrechnung

1 Der nach Art. 11 dieser Verordnung festgesetzte Rückerstattungsanspruch gilt als verrechnet: a) * mit den vorläufig in Rechnung gestellten Staats- und Gemeindesteuern für die dem Fälligkeitsjahr folgende Steuerperiode 30 Tage nach Ein - gang des Rückerstattungsantrags;
b) * mit den veranlagten Staats- und Gemeindesteuern für die mit dem Fäl - ligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode 30 Tage nach Eingang des Rückerstattungsantrags, soweit der Anspruch nicht bereits nach lit. a dieser Bestimmung verrechnet wurde; c) mit anderen Staats- und Gemeindesteuern 30 Tage nach Eingang des Rückerstattungsantrags. III. Verfahren (2.3.)

Art. 10 Einreichefrist

1 Hat die antragstellende Person eine Steuererklärung für die Staats- und Gemeindesteuer einzureichen, gilt die Einreichefrist für die Steuererklärung auch für den Rückerstattungsantrag. Vorbehalten bleibt Art. 6 dieser Verord - nung.
2 Die Einreichefrist kann erstreckt werden. Vorbehalten bleibt Art. 32 VStG.

Art. 11 Entscheid

1 Die Kantonale Steuerverwaltung prüft den Rückerstattungsantrag und ent - scheidet über den Rückerstattungsanspruch.
2 Der Entscheid über den Rückerstattungsanspruch wird mit der Veranla - gung und der Schlussrechnung für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstim - mende Steuerperiode eröffnet. *
3 Vorbehalten bleibt ein selbständiger Entscheid in besonderen Fällen nach

Art. 6 dieser Verordnung sowie bei einer Rückerstattung in bar.

Art. 12 Rechtsmittel

1 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach Art. 53 bis 56 VStG.
2 Wird der Entscheid über den Rückerstattungsanspruch mit der Veranla - gung und der Schlussrechnung eröffnet, gelten für das Einspracheverfahren und für das Rekursverfahren Art. 172 f. und Art. 188 f. StG sowie das Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit 1 ) sinngemäss. Vorbehalten bleibt

Art. 48 Abs. 2 VStG.

1) Heute: Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; bGS 143.1 )
3 Eine Einsprache oder eine Beschwerde durch die Gemeinde ist ausge - schlossen.
3. Abschnitt: Strafbestimmung (3.)

Art. 13 Ordnungswidrigkeiten

1 Die Kantonale Steuerverwaltung kann Ordnungswidrigkeiten mit Busse bis zu Fr. 500.– ahnden.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen (4.)

Art. 14 Übergangsrecht

1 Für Rückerstattungsansprüche für Fälligkeiten bis und mit 31. 12. 2000 er - folgt eine Rückerstattung in der Regel in bar.
2 Soweit eine derartige Rückerstattung in bar erfolgt, wird Art. 9 dieser Ver - ordnung nicht angewendet.
3 Es erfolgt ein selbständiger Entscheid über den Rückerstattungsanspruch.

Art. 15 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
07.01.2002 07.01.2002 Art. 11 Abs. 2 geändert 765 / 2002, S. 12
02.12.2003 01.01.2004 Art. 9 Abs. 1, a) geändert 851 / 2003, S. 1250
02.12.2003 01.01.2004 Art. 9 Abs. 1, b) geändert 851 / 2003, S. 1250
11.12.2012 01.01.2013 Art. 6 Abs. 1 geändert 1241 / 2012, S. 1504
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 6 Abs. 1 11.12.2012 01.01.2013 geändert 1241 / 2012, S. 1504

Art. 9 Abs. 1, a) 02.12.2003 01.01.2004 geändert 851 / 2003, S. 1250

Art. 9 Abs. 1, b) 02.12.2003 01.01.2004 geändert 851 / 2003, S. 1250

Art. 11 Abs. 2 07.01.2002 07.01.2002 geändert 765 / 2002, S. 12

Markierungen
Leseansicht