Verordnung über die pauschale Steueranrechnung
                            Verordnung  über die pauschale Steueranrechnung  vom 11. Dezember 1967 (Stand 11. Dezember 1967)  Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art. 15 des Bundesratsbeschlusses vom 22. August 1967 über  die   Durchführung   der   in   den   Abkommen   des   Bundes   zur   Vermeidung   der  Doppelbesteuerung   vorgesehenen   Entlastung   für   ausländische   Steuern  (pauschale Steueranrechnung)  1  )   und Art. 48 Ziff. 4 der Kantonsverfassung,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zuständigkeit
                            1  Die  Durchführung  der   pauschalen  Steueranrechnung   wird  der   kantonalen  Steuerverwaltung übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Barrückerstattung und Verrechnung
                            1  Der Betrag der pauschalen Steueranrechnung wird den Berechtigten in bar  zurückerstattet. Wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann die kanto  -  nale Steuerverwaltung die Verrechnung mit den laufenden oder früher fällig  gewordenen Staats- und Gemeindesteuern anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abrechnung zwischen Kanton und Gemeinden
                            1  Soweit   nach   Belastung   des   Bundes   gemäss   Art.  20  Abs.  1   des   Bundes  -  ratsbeschlusses über die pauschale Steueranrechnung  2  )   ein pauschal anzu  -  rechnender Steuerbetrag verbleibt, wird er zu einem Drittel dem Kanton und  zu zwei Dritteln der Wohnsitzgemeinde des Antragstellers belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton rechnet mit den Gemeinden über den von ihm zurückerstatte  -  ten Betrag der Steueranrechnung alljährlich Mitte Dezember ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  672.201
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  672.201
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Organisation und Verfahren
                            1  Im Übrigen finden auf die Organisation und das Verfahren die Bestimmun  -  gen  der   kantonalen   Vollzugsverordnung   vom   20.   März   1967   über   die  Ver  -  rechnungssteuer (VStG) für den Kanton Appenzell A.Rh.  1  )   Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt mit der Annahme durch den Kantonsrat  2  )   in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  625.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  11. Dezember 1967