Verordnung über die Zuteilung von Parkplätzen in der kantonalen Verwaltung (180.115)
Verordnung über die Zuteilung von Parkplätzen in der kantonalen Verwaltung (180.115)
Verordnung über die Zuteilung von Parkplätzen in der kantonalen Verwaltung
Organisationsgesetzes
1) , f- i- n heite n des d- e- e schlüsse des Regierungsrates. f dem Areal und in den Einstellha l len gen Parkplätze erfolgt gemäss den folge n- a len esucher); t wohnungsinhaber. Geltungsbereich Grundsatz Zuteilungs - kriterien
2 Die Zuteilung der übrigen Parkplätze erfolgt nach folgender Prior tätenordnung: a) an körperbehinderte Mitarbeitende, die auf die Benützung e Motorfahrzeuges angewiesen sind; b) an Mitarbeitende, die zur E rfüllung ihrer Aufgaben regelmä das private Fahrzeug benötigen und eine entsprechende Best tigung besitzen; c) an Mitarbeitende mit unregelmässigem Dienst, denen vor A beitsbeginn oder nach Arbeitsschluss kein öffentliches Ve kehrsmittel zur Verfügung ste ht; d) an die übrigen Mitarbeitenden; dabei wird der Zeitaufwand für den Weg vom Wohnort zum Arbeitsort mit öffentlichem bzw. privatem Verkehrsmittel berücksichtigt, Fahrgemeinschaften werden bevo r zugt; e) sichergestellte Fahrzeuge der Polizei. § 4
1 Ü ber die Schaffung und Verteilung von Besucher - und Mitarbe terparkplätzen entscheidet das Hochbauamt nach Bedarf und Mö lichkeit. Wenn keine einvernehmliche Lösung gefunden we kann, entscheidet der Regierungsrat.
2 Die Zuteilung der Parkplätze erfolgt auf Antrag der Dienststelle leitenden schriftlich durch das Hochbauamt. Die Befugnis zur Zute lung für bestimmte Parkplätze kann an andere Dienststellen übe tragen werden.
3 Die Parkplat z bewilligung ist persönlich und wird nur auf Zusehen hin erteilt. Sie wird aufgehoben, wenn die persönlichen oder sachl chen Vorau s setzungen gemäss § 3 nicht mehr zutreffen oder wenn sich eine andere Zuteilung aufdrängt.
4 Fest zugeteilte Parkplätze sind mit der Fahrzeugnummer zu ma kieren. Die Kosten für die Beschri f tung f est zugeteilter Parkplätze sind von der Mitarbeiterin bzw. vom Mitarbeiter zu übernehmen, die Beschriftung erfolgt durch das Hochbauamt. Für Schäden an pa kierten Fahrzeugen übernimmt der Kanton keine Haftung. Zuteilung
e ist gemäss folgender Aufste l- Altstadtbereich übriges Stadtgebiet und Ne u hausen VGM, GZM, BBZ, LBZ, HPS, Kantonsschule, Zeughaus, Pol i zei, Werkhof und Weitere offen gedeckt offen gedeckt Pool offen Pool gedeckt r ten
3) k-
80. -- 160. -- 50. -- 100. -- - - r- s weg; k platz 150. -- Marktpreise 60. -- 120. - - - -
150. -- Marktpreise - 120. -- r ten 3) t- l- - - - - 20. -- 60. -- r- rbeitsweg, e teilt 120. -- - - - 40. -- 80. -- gratis gratis - - - - Alle Preise zuzüglich MWST n- ü- - od er Nachmittag eine Diens t- r- derung auf die Fahrzeu g benützung angewiesen r- er plätzen e r- Abgaben
6 Für Schüler des Landwirtschaftlichen Bildungszentrums Charlo tenfels gelten für die Parkgenehmigung auf dem gemei Parkplatz die halben Ansätze für "ü b riges Stadtgebiet".
7 Für die Kra n kenanstalten gelten besondere Regelu ngen.
8 Die Abgaben werden von der Besoldung abgezogen. 5 )
§ 5a 5 )
1 Wer einen Parkplatz auf dem Areal oder in Einstellhallen der öf- fentlichen Verwaltung benutz t, hat dafür in der Regel eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr beträgt je nach Örtlichkeit zwi- schen Fr. 1. -- und Fr. 2. -- pro Stunde und wird vom Hochbauamt festgelegt. Die Besuchergebühr ist an einer zentralen Parkuhr zu bezahlen.
2 Personen, di e zu Dienstzwecken die kantonale Verwaltung aufsu- chen, kann eine vom Hochbauamt herausgegebene kostenlose Besucherkarte abgegeben werden. Die Befugnis zur Abgabe liegt bei den Departementen.
3 Wer trotz Gebührenpflicht ohne Bezahlung parkiert oder die be- za hlte Parkzeit überschreitet, erhält Gelegenheit zur Nachzahlung einer pauschalen Gebühr von Fr. 40. -- pro angefangenem Tag. § 6
6 )
1 Für die Bewirtschaftung der Parkplätze ist das kantonale Hoch- bauamt zuständig. Es kann die K ontrolle der Parkplatzbenützung nach Absprache an die zuständigen Departemente delegieren oder Dritte damit beauftragen.
2 Bei den Schulen, Anstalten und Betrieben erfolgen die Zuteilung und die Verrechnung der Abgaben durch die eigene Verwaltung. § 7
1 Diese Verordnung tritt am 1. September 2004 in Kraft.
2 Sie e r setzt die gleichnamige Verordnung vom 11. Mai 1993. Die bisher i ge Parkplatzzuteilung wird aufgehoben. Das Kantonale Ho chba u amt ist zuständig für die Neuverteilung der Parkplätze. Die Benu t zungsordnung für Parkplätze vor dem Regierungsgebäude vom 1. November 2000 wird aufgehoben.
3 Diese Verordnung ist im Amt s blatt zu veröffentlichen 4) und in die kantonale Gesetzessammlu ng aufzunehmen. Gebühr für Besucherpark - plätze Zuständigkeit und Abgaben - erhebung
6 ) Schluss - Bestimmungen