Beschluss betreffend Errichtung von Gülten (214.3.27)
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Beschluss betreffend Errichtung von Gülten

Beschluss vom 4. Juli 1917 betreffend Errichtu ng von Gülten Der Staatsrat des Kantons Freiburg im Hinblick auf die Artikel 847, 848 und 849 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; im Hinblick auf die Artikel 331 und 332 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, vom 22. November 1911; auf den Antrag der Finanz- und Justizdirektion; beschliesst:

Art. 1

Der Eigentümer, der eine Gült errichten will, ist verpflichtet, eine besondere Schätzung der zu belastenden Liegenschaften zu verlangen.

Art. 2

1 Die Schätzung der ländlichen Grundstüc ke wird von einer besondern, aus drei Mitgliedern zusammengesetzten Kommission vorgenommen. Dieser gehören der Präsident der Zonenkommission und der Bezirksschätzer von Amtes wegen an. Das dritte Mitglied wird in jedem Einzelfalle von der Finanzdirektion bezeichnet.
2 Den Vorsitz führt der Präsident der Zonenkommission. Die Schätzung der städtischen Grundstücke und Bauplätze wird von den Bezirksschätzungskommissionen vorgenommen.

Art. 3

Das Schätzungsgesuch ist beim Generalkommissär einzureichen. Der Gesuchsteller hat den Kostenvorschuss zu leisten.

Art. 4

Die Schätzungskommission muss in erster Linie den Zustand und die Natur der Liegenschaften, ihre Zweckbestimmung und Verwendung feststellen, da die Gült nur landwirtschaftliche Grundstücke, Wohnhäuser und Baugebiet belasten kann und sie eine persönliche Haftung ausschliesst.

Art. 5

1 Die auf ländliche Grundstücke zu errichtende Gült darf zwei Dritteile des Ertragswertes des Bodens nebst der Hälfte des Bauwertes der Gebäulichkeiten nicht überschreiten. Als ländliche Grundstücke werden diejenigen betrachtet, die dauernd einem landwirtschaftlichen Betriebe dienen.
2 Die auf städtische Grundstücke und Baugebiet zu errichtende Gült darf drei Fünftel des Mittelwertes aus de m Ertragswert einerseits und dem Boden- und Bauwert andererseits nicht überschreiten.

Art. 6

Unter Ertrag versteht man den Reinertrag ohne Abzug der Verzinsung des Anlagekapitals.

Art. 7

Der Wert der Gebäude wird nach den Regeln der Schätzung für die Brandversicherung bestimmt. Er darf den Versicherungsbetrag in keinem Falle übersteigen.

Art. 8

1 Die Kommission bestimmt die äusserste Belastungsgrenze gemäss Artikel
5. Das Protokoll wird, von den drei Experten unterzeichnet, in zwei Doppeln ausgefertigt und dem Generalkommissär zugestellt, der es dem Eigentümer mitteilt.
2 Die Finanzdirektion ist berechtigt, vor der Mitteilung eine zweite Schätzung durch eine durch sie bestellte Kommission vornehmen zu lassen.

Art. 9

Der Eigentümer hat eine Frist von einem Monat seit Mitteilung der Schätzung, um dagegen beim Staatsrat Rekurs einzulegen.

Art. 10

Im Falle eines solchen Rekurses ernennt der Staatsrat drei neue Experten. Die Schätzung dieser Kommission ist endgültig. Wenn der Unterschied zwischen der neuen und der früheren Schätzung nicht einen Fünftel von dieser letzteren beträgt, so fallen die ergangenen Kosten dem Rekurrenten zur Last; andernfalls fallen sie auf den Staat.

Art. 11

Der für eine nicht mit aller Sorgfalt vorgenommene Schätzung haftbare Staat hat ein Regressrecht gegen die Experten.

Art. 12

Die Gült muss innert einem Jahre seit der Auflage des endgültigen Protokolls errichtet werden.

Art. 13

Die zur Errichtung einer Gült festgesetzte Schätzung wird im Grundbuch unter einer besondern Rubrik und ohne Abänderung der bestehenden Katasterschätzung eingetragen. Auf den alten Formularen wird sie im Hypothekregister am Rande der Eintragung der Gült angemerkt. Auf den neuen Formularen wird sie in der Kolonne für die Schätzung der Gesamtheit der belasteten Grundstücke eingetragen.

Art. 14

Vorstehender Beschluss ist im Amts blatt zu veröffentlichen, sowie in Einzelheften zu drucken und in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.
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