Verordnung über die Betreuungsbeiträge in Kindertagesstätten und Tagesfamilien und d... (815.120)
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Verordnung über die Betreuungsbeiträge in Kindertagesstätten und Tagesfamilien und die Leistungen an Eltern

Kinderbetreuung Verordnung über die Betreuungsbeiträge in Kindertagesstätten und Tagesfamilien und die Leistungen an Eltern (Tagesbetreuungsbeitragsverordnung, TBV) Vom 24. August 2021 (Stand 3. November 2022) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Gesetz betreffend Tagesbetreuung von Kindern (Tagesbetreuungsgesetz, TBG) vom 8. Mai
1 ) (Kinder- und Jugendgesetz, KJG) vom 10. Dezember 2014
2 ) - rung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (Harmonisierungsgesetz Sozialleis - tungen, SoHaG) vom 25. Juni 2008
3 ) , unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P211104 , beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Beiträge des Kantons oder der Gemeinden an die Betreuung von Kin - dern in Kindertagesstätten und Tagesfamilien mit Betreuungsbeiträgen, die Information und Beratung der Eltern sowie die Vermittlung von Betreuungsplätzen.

§ 2 Zuständigkeiten

1 Das Erziehungsdepartement oder die zuständigen Stellen der Gemeinden sind für den Vollzug der Aufgaben dieser Verordnung zuständig.
2 Das Erziehungsdepartement und die zuständigen Stellen der Gemeinden führen Beratungs- und Ver - mittlungsstellen.
3 Das Erziehungsdepartement oder die zuständigen Stellen der Gemeinden können die Erfüllung ein - zelner Aufgaben nach dieser Verordnung durch Vertrag Dritten übertragen.

2. Anspruchsberechtigung

§ 3 Anerkannte Aus-, Fort- oder Weiterbildung

1 Anerkannt werden länger dauernde qualifizierende Aus-, Fort- und Weiterbildungen sowie entspre - chende Kurse.
2 Die Anspruchsberechtigung bemisst sich nach Dauer und Umfang der Aus-, Fort- und Weiterbildung.

§ 4 Aufgaben im öffentlichen und sozialen Bereich

1 Die Anspruchsberechtigung bei der Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen und sozialen Be - reich bemisst sich nach Dauer und Umfang der Tätigkeit.

§ 5 Anordnung oder Bewilligung durch eine Fachstelle

1 Eine Anspruchsberechtigung besteht, wenn eine der folgenden Fachstellen die Betreuung als ergän - zende Hilfe zur Erziehung angeordnet oder bewilligt hat: Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB);
1) SG 815.100
2) SG 415.100
3) SG 890.700
1
Kinderbetreuung Kinder- und Jugenddienst (KJD); Fachstelle Tagesbetreuung.

§ 6 Mindestumfang der Betreuung

1 In Kindertagesstätten bedarf es für die Gewährung von Betreuungsbeiträgen einer Mindestbelegung von:
40 % pro Woche bei Vorschulkindern;
30 % pro Woche bei Schulkindern.
2 In Tagesfamilien bedarf es für die Gewährung von Betreuungsbeiträgen einer Mindestbelegung von:
9 Stunden pro Woche bei Vorschulkindern;
6 Stunden pro Woche bei Schulkindern.
3 Bei einer Betreuung, die als ergänzende Hilfe zur Erziehung angeordnet oder bewilligt worden ist, kann von der Mindestbelegung abgewichen werden.

3. Berechnung und Höhe der Betreuungsbeiträge

3.1 Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen

§ 7 Berechnung der Belegung

1 Die Belegung in Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen wird wie folgt berechnet: ganzer Tag: 20 %; halber Tag (Vormittag oder Nachmittag) inklusive Mittagsbetreuung: 14 %; halber Tag (Vormittag oder Nachmittag) ohne Mittagsbetreuung: 10 %; Mittagsbetreuung: 4 %; Frühmorgensbetreuung für Kindergarten- und Schulkinder: 2 %.
2 Der Belegungsumfang pro Woche wird berechnet, indem die Belegungen an den einzelnen Wochen - tagen addiert werden.

§ 8 Modellkosten und maximaler Betreuungsbeitrag

1 Die Modellkosten für Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen betragen Fr. 2'499 pro Vollzeit - platz und Monat.
2 Der maximale Betreuungsbeitrag beträgt Fr. 2'199 pro Vollzeitplatz und Monat. Übersteigt der Betreuungsbeitrag den Preis des Betreuungsplatzes, wird er im entsprechenden Umfang gekürzt.

§ 9 Berechnung der Betreuungsbeiträge

1 Das massgebliche Einkommen nach § 6 Abs. 2 lit. e SoHaG für einen Drei- und Mehrpersonenhaus - halt reduziert sich im Rahmen dieser Verordnung analog § 11 Abs. 2 der Verordnung über die Harmo - nisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV) vom 25. Novem - ber 2008 ausgehend von einem Zweipersonenhaushalt für eine dritte Person um Fr. Fr. 4'000.
2 Bis zu einem nach Abs. 1 berechneten Einkommen von Fr. 60'000 pro Jahr berechnen sich die Betreuungsbeiträge für die Vollzeitbetreuung pro Kind und Jahr aufgrund folgender Formel: bei einem Kind in Tagesbetreuung: Modellkosten – 0.08 * Einkommen gemäss Abs. 1; bei zwei Kindern in Tagesbetreuung: Modellkosten – 0.08 * Einkommen gemäss Abs. 1 * - mäss Abs. 1 * 0.7.
2
Kinderbetreuung
3 Bei einem nach Abs. 1 berechneten Einkommen über Fr. 60'000 pro Jahr berechnen sich die Betreu - ungsbeiträge für die Vollzeitbetreuung pro Kind und Jahr aufgrund folgender Formel: bei einem Kind in Tagesbetreuung: Modellkosten + 100 – (Einkommen gemäss Abs. 1 : bei zwei Kindern in Tagesbetreuung: Modellkosten + 80 – (Einkommen gemäss Abs. 1 : bei drei und mehr Kindern in Tagesbetreuung: Modellkosten + 70 – (Einkommen gemäss Abs. 1 : 1'000 + 10)² * 0.7.
4 Bei Teilzeitbetreuung reduzieren sich die Betreuungsbeiträge prozentual entsprechend dem Bele - gungsumfang.

3.2 Tagesfamilien mit Betreuungsbeiträgen

§ 10 Berechnung der Belegung

1 Die Belegung in Tagesfamilien mit Betreuungsbeiträgen wird in Wochenstunden berechnet.

§ 11 Höhe des Beitrags der Eltern

1 Der Beitrag der Eltern pro Betreuungsstunde entspricht der Differenz aus den Modellkosten für Kin - dertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen nach § 8 und den berechneten Betreuungsbeiträgen nach § 9 dividiert durch 2'147.
2 Der Beitrag der Eltern beträgt maximal Fr.

3.3 Härtefälle und Betreuung ausserhalb des Kantons

§ 12 Beiträge in Härtefällen

1 In Härtefällen gewährt die Fachstelle Tagesbetreuung auf Gesuch befristet zusätzliche Beiträge.
2 Das Erziehungsdepartement legt die Kriterien und Modalitäten der Beitragsgewährung und - bemes - sung in Richtlinien fest.

§ 13 Beiträge für einen Betreuungsplatz ausserhalb des Kantons

1 Für einen Betreuungsplatz ausserhalb des Kantons Basel-Stadt können in begründeten Einzelfällen und auf Gesuch Betreuungsbeiträge gewährt werden.
2 Das Erziehungsdepartement legt die Kriterien und Modalitäten der Beitragsgewährung und - bemes - sung in Richtlinien fest.

4. Zuschläge

§ 14 Zuschläge für zusätzlichen Betreuungsbedarf und spezielle Betreuungszeiten in Kin -

dertagesstätten
1 Ein Zuschlag wird einer Kindertagesstätte mit Betreuungsbeiträgen gewährt für: die Betreuung eines Kindes unter 18 Monaten in der Höhe von Fr. 800 pro Vollzeitplatz und Monat; die Betreuung eines Kindes mit besonderem Betreuungsbedarf in der Höhe von Fr. 800 die Betreuung eines Kindes mit obligatorischer Deutschförderung während des Jahres vor dem Eintritt in den Kindergarten in der Höhe von Fr. 150 pro Monat.
2 - zeiten.
3
Kinderbetreuung
3 Das Erziehungsdepartement legt die Kriterien und Modalitäten der Gewährung und Bemessung der Zuschläge in Richtlinien fest.

§ 15 Zuschläge für zusätzlichen Betreuungsbedarf und spezielle Betreuungszeiten in Tages -

familien
1 Zuschläge nach § 14 Abs. 1 und 2 werden auch Tagesfamilien ausgerichtet.
2 Die Höhe der Zuschläge wird mit den Tagesfamilienorganisationen in der Leistungsvereinbarung festgelegt.

5. Verfahren

§ 16 Gesuch um Betreuungsbeiträge

1 Die Eltern reichen vor Beginn des Betreuungsverhältnisses ein Gesuch um Betreuungsbeiträge bei der Fachstelle Tagesbetreuung ein.

§ 17 Gewährung und Auszahlung der Betreuungsbeiträge sowie Zuschläge

1 Betreuungsbeiträge und Zuschläge werden frühestens ab Anfang oder Mitte des Folgemonats gewährt, in dem ein vollständiges Gesuch mit allen notwendigen Unterlagen eingereicht worden ist.
2 Nach Kündigung des Betreuungsverhältnisses werden Betreuungsbeiträge und Zuschläge maximal bis zum Ende der zweimonatigen Kündigungsfrist gewährt.
3 Die Betreuungsbeiträge und Zuschläge werden monatlich den Kindertagesstätten mit Betreuungsbei - trägen und der Tagesfamilienorganisation, der Tagesfamilien angeschlossen sind, ausbezahlt. Sie wer - den als Vorauszahlung geleistet.

§ 18 Belegungsänderung

1 Wünschen die Eltern eine Änderung der Belegung, so ist dies frühzeitig mit der Kindertagesstätte oder Tagesfamilienorganisation zu vereinbaren sowie der Fachstelle Tagesbetreuung mitzuteilen.
2 Die Anpassung der Betreuungsbeiträge erfolgt frühestens auf Anfang des Folgemonats, in welchem die Änderung mitgeteilt wird.

§ 19 Berechnungsperiodizität und Neuberechnung

1 Die Berechnungsperiodizität und die Neuberechnung des Anspruchs auf Betreuungsbeiträge bei ver - änderten Verhältnissen richten sich nach §§ 14 15

6. Information, Beratung und Vermittlung

§ 20 Zusammenarbeit der Beratungs- und Vermittlungsstellen

1 Die Beratungs- und Vermittlungsstellen des Erziehungsdepartements und der Gemeinden arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.

§ 21 Unterstützung bei der Suche eines Betreuungsplatzes

1 - dertagesstätte oder über das vom Erziehungsdepartement betriebene Informationssystem keinen Betreuungsplatz finden können, bei der Suche und vermitteln ihnen einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte mit Betreuungsbeiträgen.
2 Die Vermittlung eines Betreuungsplatzes innert dreier Monate oder auf einen späteren gewünschten Eintrittstermin setzt eine vollständige Anmeldung mit allen notwendigen Unterlagen voraus.
3 Bei der Vermittlung eines Betreuungsplatzes berücksichtigen die Beratungs- und Vermittlungsstellen oder Förderbedarf des Kindes.
4
Kinderbetreuung

7. Weitere Bestimmungen

§ 22 Datenschutz und Bekanntgabe von Daten für nicht personenbezogene Zwecke

1 Der Datenschutz und die Bekanntgabe von Daten für nicht personenbezogene Zwecke richten sich nach §§ 20 bis 25 SoHaG.

§ 23 Rückerstattung unrechtmässig bezogener Betreuungsbeiträge

1 Die Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Betreuungsbeiträgen richtet sich nach § So - HaG.

§ 24 Rechtsmittel

1 Gestützt auf diese Verordnung erlassene Verfügungen können nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Orga - nisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976 bei der zuständigen Departementsvorsteherin oder dem zu - ständigen Departementsvorsteher angefochten werden, in den Gemeinden nach den Bestimmungen der Gemeindeordnungen bei den zuständigen Stellen der Gemeinden.

8. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 25 Übergangsbestimmungen

1 Betreuungsbeiträge, Zuschläge und Beiträge in Härtefallen, die nach altem Recht gewährt worden sind, werden innert drei Monaten seit Inkrafttreten dieser Verordnung nach neuem Recht beurteilt. Än - derungen der Beitragshöhe zugunsten der Eltern werden rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttre - tens der Verordnung gewährt.
2 Bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängige Gesuche um Betreuungsbeiträge werden nach neuem Recht beurteilt.
3 Nach altem Recht gewährte Beiträge für Kinder, welche die Altersbeschränkung nach § 6 - schreiten, werden bis maximal zum Beginn des Schuljahres 2023/2024 gewährt. )
4 Nach altem Recht gewährte Beiträge für Kinder, die den Mindestumfang der Betreuung nach § Abs. 1 unterschreiten, werden spätestens nach zwei Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung nach neuem Recht beurteilt. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
4) Fassung vom 25. Oktober 2022, in Kraft seit 3. November 2022 (KB 29.10.2022)
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