Notverordnung über Massnahmen zur Sicherstellung des Angebots im Bereich der familie... (852.11a)
Notverordnung über Massnahmen zur Sicherstellung des Angebots im Bereich der familie... (852.11a)
Notverordnung über Massnahmen zur Sicherstellung des Angebots im Bereich der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung (FEB und SEB) und zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19)
Notverordnung über Massnahmen zur Sicherstellung des Angebots im Bereich der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung (FEB und SEB) und zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (Corona-Notverordnung IIIa) Vom 7. April 2020 (Stand 18. Juni 2020) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Art. 5 Abs. 3 und 4 der Verordnung 2 vom 13. März 2020
1 ) über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Ver - ordnung 2) und § 74 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
2 ) , beschliesst:
3 )
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand und Zweck
1 Diese Verordnung bezweckt, ein ausreichendes Angebot im Bereich der fami - lien- und schulergänzenden Kinderbetreuung sicher zu stellen und die durch die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) in der fami - lien- und schulergänzenden Kinderbetreuung entstandenen wirtschaftlichen Folgen abzufedern.
2 Die Massnahmen nach dieser Verordnung ergänzen die Massnahmen des Bundes und des Kantons im Zusammenhang mit der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus (COVID-19).
§ 2 Zuständigkeit
1 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion ist für den Vollzug dieser Verord - nung zuständig.
1) SR 818.101.24
2) SGS 100
3) Vom Landrat genehmigt am 14. Mai 2020. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.032
§ 3 Begriffe
1 Die folgenden Begriffe bedeuten:
a. «Einrichtungen der Kinderbetreuung»: als Einrichtungen der Kinderbe - treuung gelten vom Kanton bewilligte Kindertagesstätten, schulergänzen - de Betreuungsangebote sowie Tagesfamilien, die einer vom Kanton aner - kannten Tagesfamilienorganisation angeschlossen sind;
b. «Kindertagesstätten»: als Kindertagesstätten gelten Institutionen, die Kin - der im Vorschulalter und teilweise im Primarstufenalter betreuen; Spiel - gruppen sind keine Kindertagesstätten;
c. «Schulergänzende Betreuungsangebote»: als schulergänzende Betreu - ungsangebote gelten Institutionen, die Kinder im Primarstufenalter aus - serhalb der Unterrichtszeit betreuen; ausgenommen sind reine Mittagsti - sche;
d. «Tagesfamilienorganisationen»: als Tagesfamilienorganisationen gelten die Vermittlungsstellen für die Betreuung in Tagesfamilien;
e. «Elternbeitrag»: der Elternbeitrag ist jener Betrag, den die Erziehungsbe - rechtigten monatlich an die Einrichtung der Kinderbetreuung bezahlen;
f. «Gemeindebeitrag»: der Gemeindebeitrag ist jener Betrag, den die Gemeinde zur Minderung des jeweiligen Elternbeitrags normalerweise an die Einrichtung der Kinderbetreuung oder an die Erziehungsberechtigten ausrichtet.
2 Sicherstellung des Angebots
§ 4 * ...
§ 5 * ...
§ 6 * ...
3 Finanzielle Massnahmen
§ 7 Elternbeiträge
1 ... *
2 Die Betreuungseinrichtungen sind verpflichtet, Elternbeiträge, die für die Zeit ab Inkrafttreten dieser Verordnung von den Erziehungsberechtigten für nicht genutzte Betreuungstage bzw. -stunden geleistet worden sind, zurückzuerstat - ten. Sie berücksichtigen allfällige Gemeindebeiträge der Wohnsitzgemeinde. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.032
§ 8 Ausfallentschädigungen des Kantons
1 Der Kanton finanziert die Einrichtungen der Kinderbetreuung für den Schaden aufgrund des Ausfalls der Elternbeiträge zu 80 %, sofern dieser Ausfall direkt auf staatliche Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) zu - rückzuführen ist und nicht durch andere Massnahmen kompensiert werden kann.
2 An die Ausfallentschädigung angerechnet werden insbesondere:
a. Leistungen Dritter, namentlich sonstige staatliche Unterstützungsmass - nahmen sowie Versicherungsleistungen, die geltend gemacht werden können;
b. alle zumutbaren eigenen Massnahmen zur Kostenreduktion;
c. als Ausgleich für den reduzierten Sachaufwand pauschal 5 % des vollen Elternbeitrags für Kinder, die nicht oder in reduziertem Umfang betreut werden.
3 Die Ausfallentschädigung umfasst maximal die ungedeckten Kosten. Mit der Ausfallentschädigung darf kein Einnahmenüberschuss oder Gewinn generiert werden.
4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausfallentschädigung.
§ 9 Beiträge der Gemeinden
1 Die Gemeinden sind verpflichtet, ihre Gemeindebeiträge gemäss FEB-Regle - ment im gleichen Umfang wie vor Ausbruch der Corona-Pandemie zu leisten, auch wenn die Betreuung in den Einrichtungen der Kinderbetreuung nicht oder nur teilweise genutzt wird, und unabhängig von allfällig entgegenstehenden Bestimmungen in ihren jeweiligen FEB-Reglementen.
2 Sie leisten ihre Beiträge an nicht genutzte Betreuungsleistungen an den Kanton zur Minderung der Ausfallentschädigung.
4 Verfahren bei Ausfallentschädigung des Kantons
§ 10 Verfahren zur Vorauszahlung
1 Die Einrichtungen der Kinderbetreuung reichen bei Bedarf ihr Gesuch für eine Vorauszahlung der Ausfallentschädigung beim Amt für Kind, Jugend und Be - hindertenangebote ein.
2 Mit dem Gesuch dokumentieren sie:
a. die nicht in Anspruch genommenen Betreuungstage bzw. -stunden;
b. bereits erhaltene Gemeindebeiträge;
c. Angaben zu den möglichen Einsparungen und den Leistungen Dritter. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.032
3 Einrichtungen der Kinderbetreuung liefern alle die für die Gesuchsbearbei - tung nötigen Angaben und Belege, soweit ihnen das zum Zeitpunkt der Ge - suchseinreichung möglich und zumutbar ist.
4 Das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote prüft das Gesuch und entscheidet über die Vorauszahlung. Diese beträgt maximal:
a. bei Kindertagesstätten CHF 55.– pro Tag;
b. bei schulergänzenden Betreuungsangeboten CHF 35.– pro Tag oder CHF 5.– pro Stunde;
c. bei Tagesfamilienorganisationen zur Auszahlung an die betroffenen Ta - gesfamilien CHF 6.– pro Stunde.
5 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Vorauszahlung.
§ 11 Verfahren zur definitiven Ausfallentschädigung
1 Innerhalb von 2 Monaten nach Beendigung der Massnahme reichen die Be - treiber von Einrichtungen der Kinderbetreuung ihr Gesuch für eine Ausfallent - schädigung beim Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote ein.
2 Dieses enthält sämtliche Angaben und Belege gemäss § 8 Abs. 2.
3 Das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote entscheidet über die de - finitive Entschädigung, wenn das Gesuch vollständig ist. Es verrechnet dabei die geleistete Vorauszahlung mit dem Anspruch aus der definitiven Ausfallent - schädigung. Es kann Vorauszahlungen zurückfordern, wenn die Festlegung der definitiven Ausfallentschädigung einen geringeren Betrag als die Voraus - zahlung ergibt.
§ 12 Überprüfung der Ausfallentschädigung
1 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion überprüft nach Beendigung der Massnahme Abrechnungen und Jahresrechnung der Einrichtungen der Kinder - betreuung.
2 Sie kann Ausfallentschädigungen zurückfordern, falls die Nachkontrolle er - gibt, dass zu hohe Ausfallentschädigungen geleistet worden sind.
3 Wurden absichtlich falsche Angaben gemacht, kann sie die Institutionen bzw. ihre Trägerschaft bis zu einem Betrag von CHF 50’000.– büssen. In gravieren - den Fällen kann den Kindertagesstätten und schulergänzende Angebote die Bewilligung und den Tagesfamilienorganisationen die Anerkennung entzogen werden.
5 Begleitmassnahmen
§ 13 * ...
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.032
§ 14 Datenweitergabe
1 Die Einrichtungen der Kinderbetreuung sowie die Gemeinden sind verpflich - tet, dem Amt für Kind Jugend und Behindertenangebote sämtliche notwendi - gen Daten zur Umsetzung dieser Verordnung zur Verfügung zu stellen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.032
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
07.04.2020 16.03.2020 Erlass Erstfassung GS 2020.032
09.06.2020 18.06.2020 § 4 aufgehoben GS 2020.053
09.06.2020 18.06.2020 § 5 aufgehoben GS 2020.053
09.06.2020 18.06.2020 § 6 aufgehoben GS 2020.053
09.06.2020 18.06.2020 § 7 Abs. 1 aufgehoben GS 2020.053
09.06.2020 18.06.2020 § 13 aufgehoben GS 2020.053 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.032
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 07.04.2020 16.03.2020 Erstfassung GS 2020.032
§ 4 09.06.2020 18.06.2020 aufgehoben GS 2020.053
§ 5 09.06.2020 18.06.2020 aufgehoben GS 2020.053
§ 6 09.06.2020 18.06.2020 aufgehoben GS 2020.053
§ 7 Abs. 1 09.06.2020 18.06.2020 aufgehoben GS 2020.053
§ 13 09.06.2020 18.06.2020 aufgehoben GS 2020.053
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.032
Erlasstitel Notverordnung über Massnahmen zur Sicherstellung des Angebots im Bereich der familien - und schulergänzenden Kinderbetreuung (FEB und SEB) und zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID -19) (Corona -Notver ordnung IIIa) SGS -Nr. 852.11a GS -Nr. 2020.032 Erlassdatum 7. April 2020, Genehmigung LR: 14. Mai 2020 (LRV 2 020/183 ) In Kraft seit 16. März 2020 > Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis - sionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS -Nr. In Kraft seit Bemerkungen