Notverordnung über Massnahmen zur Sicherstellung des Angebots im Bereich der familie... (852.11a)
    CH - BL

    Notverordnung über Massnahmen zur Sicherstellung des Angebots im Bereich der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung (FEB und SEB) und zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19)

    Notverordnung über Massnahmen zur Sicherstellung des Angebots im Bereich der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung (FEB und SEB) und zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (Corona-Notverordnung IIIa) Vom 7. April 2020 (Stand 18. Juni 2020) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Art. 5 Abs. 3 und 4 der Verordnung 2 vom 13. März 2020
    1 ) über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Ver - ordnung 2) und § 74 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
    2 ) , beschliesst:
    3 )
    1 Allgemeine Bestimmungen

    § 1 Gegenstand und Zweck

    1 Diese Verordnung bezweckt, ein ausreichendes Angebot im Bereich der fami - lien- und schulergänzenden Kinderbetreuung sicher zu stellen und die durch die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) in der fami - lien- und schulergänzenden Kinderbetreuung entstandenen wirtschaftlichen Folgen abzufedern.
    2 Die Massnahmen nach dieser Verordnung ergänzen die Massnahmen des Bundes und des Kantons im Zusammenhang mit der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus (COVID-19).

    § 2 Zuständigkeit

    1 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion ist für den Vollzug dieser Verord - nung zuständig.
    1) SR 818.101.24
    2) SGS 100
    3) Vom Landrat genehmigt am 14. Mai 2020. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.032

    § 3 Begriffe

    1 Die folgenden Begriffe bedeuten:
    a. «Einrichtungen der Kinderbetreuung»: als Einrichtungen der Kinderbe - treuung gelten vom Kanton bewilligte Kindertagesstätten, schulergänzen - de Betreuungsangebote sowie Tagesfamilien, die einer vom Kanton aner - kannten Tagesfamilienorganisation angeschlossen sind;
    b. «Kindertagesstätten»: als Kindertagesstätten gelten Institutionen, die Kin - der im Vorschulalter und teilweise im Primarstufenalter betreuen; Spiel - gruppen sind keine Kindertagesstätten;
    c. «Schulergänzende Betreuungsangebote»: als schulergänzende Betreu - ungsangebote gelten Institutionen, die Kinder im Primarstufenalter aus - serhalb der Unterrichtszeit betreuen; ausgenommen sind reine Mittagsti - sche;
    d. «Tagesfamilienorganisationen»: als Tagesfamilienorganisationen gelten die Vermittlungsstellen für die Betreuung in Tagesfamilien;
    e. «Elternbeitrag»: der Elternbeitrag ist jener Betrag, den die Erziehungsbe - rechtigten monatlich an die Einrichtung der Kinderbetreuung bezahlen;
    f. «Gemeindebeitrag»: der Gemeindebeitrag ist jener Betrag, den die Gemeinde zur Minderung des jeweiligen Elternbeitrags normalerweise an die Einrichtung der Kinderbetreuung oder an die Erziehungsberechtigten ausrichtet.
    2 Sicherstellung des Angebots

    § 4 * ...

    § 5 * ...

    § 6 * ...

    3 Finanzielle Massnahmen

    § 7 Elternbeiträge

    1 ... *
    2 Die Betreuungseinrichtungen sind verpflichtet, Elternbeiträge, die für die Zeit ab Inkrafttreten dieser Verordnung von den Erziehungsberechtigten für nicht genutzte Betreuungstage bzw. -stunden geleistet worden sind, zurückzuerstat - ten. Sie berücksichtigen allfällige Gemeindebeiträge der Wohnsitzgemeinde. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.032

    § 8 Ausfallentschädigungen des Kantons

    1 Der Kanton finanziert die Einrichtungen der Kinderbetreuung für den Schaden aufgrund des Ausfalls der Elternbeiträge zu 80 %, sofern dieser Ausfall direkt auf staatliche Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) zu - rückzuführen ist und nicht durch andere Massnahmen kompensiert werden kann.
    2 An die Ausfallentschädigung angerechnet werden insbesondere:
    a. Leistungen Dritter, namentlich sonstige staatliche Unterstützungsmass - nahmen sowie Versicherungsleistungen, die geltend gemacht werden können;
    b. alle zumutbaren eigenen Massnahmen zur Kostenreduktion;
    c. als Ausgleich für den reduzierten Sachaufwand pauschal 5 % des vollen Elternbeitrags für Kinder, die nicht oder in reduziertem Umfang betreut werden.
    3 Die Ausfallentschädigung umfasst maximal die ungedeckten Kosten. Mit der Ausfallentschädigung darf kein Einnahmenüberschuss oder Gewinn generiert werden.
    4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausfallentschädigung.

    § 9 Beiträge der Gemeinden

    1 Die Gemeinden sind verpflichtet, ihre Gemeindebeiträge gemäss FEB-Regle - ment im gleichen Umfang wie vor Ausbruch der Corona-Pandemie zu leisten, auch wenn die Betreuung in den Einrichtungen der Kinderbetreuung nicht oder nur teilweise genutzt wird, und unabhängig von allfällig entgegenstehenden Bestimmungen in ihren jeweiligen FEB-Reglementen.
    2 Sie leisten ihre Beiträge an nicht genutzte Betreuungsleistungen an den Kanton zur Minderung der Ausfallentschädigung.
    4 Verfahren bei Ausfallentschädigung des Kantons

    § 10 Verfahren zur Vorauszahlung

    1 Die Einrichtungen der Kinderbetreuung reichen bei Bedarf ihr Gesuch für eine Vorauszahlung der Ausfallentschädigung beim Amt für Kind, Jugend und Be - hindertenangebote ein.
    2 Mit dem Gesuch dokumentieren sie:
    a. die nicht in Anspruch genommenen Betreuungstage bzw. -stunden;
    b. bereits erhaltene Gemeindebeiträge;
    c. Angaben zu den möglichen Einsparungen und den Leistungen Dritter. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.032
    3 Einrichtungen der Kinderbetreuung liefern alle die für die Gesuchsbearbei - tung nötigen Angaben und Belege, soweit ihnen das zum Zeitpunkt der Ge - suchseinreichung möglich und zumutbar ist.
    4 Das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote prüft das Gesuch und entscheidet über die Vorauszahlung. Diese beträgt maximal:
    a. bei Kindertagesstätten CHF 55.– pro Tag;
    b. bei schulergänzenden Betreuungsangeboten CHF 35.– pro Tag oder CHF 5.– pro Stunde;
    c. bei Tagesfamilienorganisationen zur Auszahlung an die betroffenen Ta - gesfamilien CHF 6.– pro Stunde.
    5 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Vorauszahlung.

    § 11 Verfahren zur definitiven Ausfallentschädigung

    1 Innerhalb von 2 Monaten nach Beendigung der Massnahme reichen die Be - treiber von Einrichtungen der Kinderbetreuung ihr Gesuch für eine Ausfallent - schädigung beim Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote ein.
    2 Dieses enthält sämtliche Angaben und Belege gemäss § 8 Abs. 2.
    3 Das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote entscheidet über die de - finitive Entschädigung, wenn das Gesuch vollständig ist. Es verrechnet dabei die geleistete Vorauszahlung mit dem Anspruch aus der definitiven Ausfallent - schädigung. Es kann Vorauszahlungen zurückfordern, wenn die Festlegung der definitiven Ausfallentschädigung einen geringeren Betrag als die Voraus - zahlung ergibt.

    § 12 Überprüfung der Ausfallentschädigung

    1 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion überprüft nach Beendigung der Massnahme Abrechnungen und Jahresrechnung der Einrichtungen der Kinder - betreuung.
    2 Sie kann Ausfallentschädigungen zurückfordern, falls die Nachkontrolle er - gibt, dass zu hohe Ausfallentschädigungen geleistet worden sind.
    3 Wurden absichtlich falsche Angaben gemacht, kann sie die Institutionen bzw. ihre Trägerschaft bis zu einem Betrag von CHF 50’000.– büssen. In gravieren - den Fällen kann den Kindertagesstätten und schulergänzende Angebote die Bewilligung und den Tagesfamilienorganisationen die Anerkennung entzogen werden.
    5 Begleitmassnahmen

    § 13 * ...

    * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.032

    § 14 Datenweitergabe

    1 Die Einrichtungen der Kinderbetreuung sowie die Gemeinden sind verpflich - tet, dem Amt für Kind Jugend und Behindertenangebote sämtliche notwendi - gen Daten zur Umsetzung dieser Verordnung zur Verfügung zu stellen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.032
    Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
    07.04.2020 16.03.2020 Erlass Erstfassung GS 2020.032
    09.06.2020 18.06.2020 § 4 aufgehoben GS 2020.053
    09.06.2020 18.06.2020 § 5 aufgehoben GS 2020.053
    09.06.2020 18.06.2020 § 6 aufgehoben GS 2020.053
    09.06.2020 18.06.2020 § 7 Abs. 1 aufgehoben GS 2020.053
    09.06.2020 18.06.2020 § 13 aufgehoben GS 2020.053 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.032
    Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 07.04.2020 16.03.2020 Erstfassung GS 2020.032

    § 4 09.06.2020 18.06.2020 aufgehoben GS 2020.053

    § 5 09.06.2020 18.06.2020 aufgehoben GS 2020.053

    § 6 09.06.2020 18.06.2020 aufgehoben GS 2020.053

    § 7 Abs. 1 09.06.2020 18.06.2020 aufgehoben GS 2020.053

    § 13 09.06.2020 18.06.2020 aufgehoben GS 2020.053

    * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.032
    Erlasstitel Notverordnung über Massnahmen zur Sicherstellung des Angebots im Bereich der familien - und schulergänzenden Kinderbetreuung (FEB und SEB) und zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID -19) (Corona -Notver ordnung IIIa) SGS -Nr. 852.11a GS -Nr. 2020.032 Erlassdatum 7. April 2020, Genehmigung LR: 14. Mai 2020 (LRV 2 020/183 ) In Kraft seit 16. März 2020 > Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis - sionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS -Nr. In Kraft seit Bemerkungen
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