Notverordnung über Massnahmen zur Sicherstellung des Angebots im Bereich der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung (FEB und SEB) und zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19)
Notverordnung über Massnahmen zur Sicherstellung des Angebots im Bereich der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung (FEB und SEB) und zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (Corona-Notverordnung IIIa) Vom 7. April 2020 (Stand 18. Juni 2020) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Art. 5 Abs. 3 und 4 der Verordnung 2 vom 13. März 2020
1 ) über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Ver - ordnung 2) und § 74 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
2 ) , beschliesst:
3 )
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand und Zweck
1 Diese Verordnung bezweckt, ein ausreichendes Angebot im Bereich der fami - lien- und schulergänzenden Kinderbetreuung sicher zu stellen und die durch die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) in der fami - lien- und schulergänzenden Kinderbetreuung entstandenen wirtschaftlichen Folgen abzufedern.
2 Die Massnahmen nach dieser Verordnung ergänzen die Massnahmen des Bundes und des Kantons im Zusammenhang mit der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus (COVID-19).
§ 2 Zuständigkeit
1 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion ist für den Vollzug dieser Verord - nung zuständig.
1) SR 818.101.24
2) SGS 100
3) Vom Landrat genehmigt am 14. Mai 2020. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.032
§ 3 Begriffe
1 Die folgenden Begriffe bedeuten:
a. «Einrichtungen der Kinderbetreuung»: als Einrichtungen der Kinderbe - treuung gelten vom Kanton bewilligte Kindertagesstätten, schulergänzen - de Betreuungsangebote sowie Tagesfamilien, die einer vom Kanton aner - kannten Tagesfamilienorganisation angeschlossen sind;
b. «Kindertagesstätten»: als Kindertagesstätten gelten Institutionen, die Kin - der im Vorschulalter und teilweise im Primarstufenalter betreuen; Spiel - gruppen sind keine Kindertagesstätten;
c. «Schulergänzende Betreuungsangebote»: als schulergänzende Betreu - ungsangebote gelten Institutionen, die Kinder im Primarstufenalter aus - serhalb der Unterrichtszeit betreuen; ausgenommen sind reine Mittagsti - sche;
d. «Tagesfamilienorganisationen»: als Tagesfamilienorganisationen gelten die Vermittlungsstellen für die Betreuung in Tagesfamilien;
e. «Elternbeitrag»: der Elternbeitrag ist jener Betrag, den die Erziehungsbe - rechtigten monatlich an die Einrichtung der Kinderbetreuung bezahlen;
f. «Gemeindebeitrag»: der Gemeindebeitrag ist jener Betrag, den die Gemeinde zur Minderung des jeweiligen Elternbeitrags normalerweise an die Einrichtung der Kinderbetreuung oder an die Erziehungsberechtigten ausrichtet.
2 Sicherstellung des Angebots
§ 4 * ...
§ 5 * ...
§ 6 * ...
3 Finanzielle Massnahmen
§ 7 Elternbeiträge
1 ... *
2 Die Betreuungseinrichtungen sind verpflichtet, Elternbeiträge, die für die Zeit ab Inkrafttreten dieser Verordnung von den Erziehungsberechtigten für nicht genutzte Betreuungstage bzw. -stunden geleistet worden sind, zurückzuerstat - ten. Sie berücksichtigen allfällige Gemeindebeiträge der Wohnsitzgemeinde. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.032
§ 8 Ausfallentschädigungen des Kantons
1 Der Kanton finanziert die Einrichtungen der Kinderbetreuung für den Schaden aufgrund des Ausfalls der Elternbeiträge zu 80 %, sofern dieser Ausfall direkt auf staatliche Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) zu - rückzuführen ist und nicht durch andere Massnahmen kompensiert werden kann.
2 An die Ausfallentschädigung angerechnet werden insbesondere:
a. Leistungen Dritter, namentlich sonstige staatliche Unterstützungsmass - nahmen sowie Versicherungsleistungen, die geltend gemacht werden können;
b. alle zumutbaren eigenen Massnahmen zur Kostenreduktion;
c. als Ausgleich für den reduzierten Sachaufwand pauschal 5 % des vollen Elternbeitrags für Kinder, die nicht oder in reduziertem Umfang betreut werden.
3 Die Ausfallentschädigung umfasst maximal die ungedeckten Kosten. Mit der Ausfallentschädigung darf kein Einnahmenüberschuss oder Gewinn generiert werden.
4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausfallentschädigung.
§ 9 Beiträge der Gemeinden
1 Die Gemeinden sind verpflichtet, ihre Gemeindebeiträge gemäss FEB-Regle - ment im gleichen Umfang wie vor Ausbruch der Corona-Pandemie zu leisten, auch wenn die Betreuung in den Einrichtungen der Kinderbetreuung nicht oder nur teilweise genutzt wird, und unabhängig von allfällig entgegenstehenden Bestimmungen in ihren jeweiligen FEB-Reglementen.
2 Sie leisten ihre Beiträge an nicht genutzte Betreuungsleistungen an den Kanton zur Minderung der Ausfallentschädigung.
4 Verfahren bei Ausfallentschädigung des Kantons
§ 10 Verfahren zur Vorauszahlung
1 Die Einrichtungen der Kinderbetreuung reichen bei Bedarf ihr Gesuch für eine Vorauszahlung der Ausfallentschädigung beim Amt für Kind, Jugend und Be - hindertenangebote ein.
2 Mit dem Gesuch dokumentieren sie:
a. die nicht in Anspruch genommenen Betreuungstage bzw. -stunden;
b. bereits erhaltene Gemeindebeiträge;
c. Angaben zu den möglichen Einsparungen und den Leistungen Dritter. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.032
3 Einrichtungen der Kinderbetreuung liefern alle die für die Gesuchsbearbei - tung nötigen Angaben und Belege, soweit ihnen das zum Zeitpunkt der Ge - suchseinreichung möglich und zumutbar ist.
4 Das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote prüft das Gesuch und entscheidet über die Vorauszahlung. Diese beträgt maximal:
a. bei Kindertagesstätten CHF 55.– pro Tag;
b. bei schulergänzenden Betreuungsangeboten CHF 35.– pro Tag oder CHF 5.– pro Stunde;
c. bei Tagesfamilienorganisationen zur Auszahlung an die betroffenen Ta - gesfamilien CHF 6.– pro Stunde.
5 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Vorauszahlung.
§ 11 Verfahren zur definitiven Ausfallentschädigung
1 Innerhalb von 2 Monaten nach Beendigung der Massnahme reichen die Be - treiber von Einrichtungen der Kinderbetreuung ihr Gesuch für eine Ausfallent - schädigung beim Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote ein.
2 Dieses enthält sämtliche Angaben und Belege gemäss § 8 Abs. 2.
3 Das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote entscheidet über die de - finitive Entschädigung, wenn das Gesuch vollständig ist. Es verrechnet dabei die geleistete Vorauszahlung mit dem Anspruch aus der definitiven Ausfallent - schädigung. Es kann Vorauszahlungen zurückfordern, wenn die Festlegung der definitiven Ausfallentschädigung einen geringeren Betrag als die Voraus - zahlung ergibt.
§ 12 Überprüfung der Ausfallentschädigung
1 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion überprüft nach Beendigung der Massnahme Abrechnungen und Jahresrechnung der Einrichtungen der Kinder - betreuung.
2 Sie kann Ausfallentschädigungen zurückfordern, falls die Nachkontrolle er - gibt, dass zu hohe Ausfallentschädigungen geleistet worden sind.
3 Wurden absichtlich falsche Angaben gemacht, kann sie die Institutionen bzw. ihre Trägerschaft bis zu einem Betrag von CHF 50’000.– büssen. In gravieren - den Fällen kann den Kindertagesstätten und schulergänzende Angebote die Bewilligung und den Tagesfamilienorganisationen die Anerkennung entzogen werden.
5 Begleitmassnahmen
§ 13 * ...
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.032
§ 14 Datenweitergabe
1 Die Einrichtungen der Kinderbetreuung sowie die Gemeinden sind verpflich - tet, dem Amt für Kind Jugend und Behindertenangebote sämtliche notwendi - gen Daten zur Umsetzung dieser Verordnung zur Verfügung zu stellen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.032
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
07.04.2020 16.03.2020 Erlass Erstfassung GS 2020.032
09.06.2020 18.06.2020 § 4 aufgehoben GS 2020.053
09.06.2020 18.06.2020 § 5 aufgehoben GS 2020.053
09.06.2020 18.06.2020 § 6 aufgehoben GS 2020.053
09.06.2020 18.06.2020 § 7 Abs. 1 aufgehoben GS 2020.053
09.06.2020 18.06.2020 § 13 aufgehoben GS 2020.053 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.032
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 07.04.2020 16.03.2020 Erstfassung GS 2020.032
§ 4 09.06.2020 18.06.2020 aufgehoben GS 2020.053
§ 5 09.06.2020 18.06.2020 aufgehoben GS 2020.053
§ 6 09.06.2020 18.06.2020 aufgehoben GS 2020.053
§ 7 Abs. 1 09.06.2020 18.06.2020 aufgehoben GS 2020.053
§ 13 09.06.2020 18.06.2020 aufgehoben GS 2020.053
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.032
Erlasstitel Notverordnung über Massnahmen zur Sicherstellung des Angebots im Bereich der familien - und schulergänzenden Kinderbetreuung (FEB und SEB) und zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID -19) (Corona -Notver ordnung IIIa) SGS -Nr. 852.11a GS -Nr. 2020.032 Erlassdatum 7. April 2020, Genehmigung LR: 14. Mai 2020 (LRV 2 020/183 ) In Kraft seit 16. März 2020 > Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis - sionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS -Nr. In Kraft seit Bemerkungen
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