Interkantonales Konkordat über Massnahmen zur Bekämpfung von Missbräuchen im Zinswesen (221.120)
Interkantonales Konkordat über Massnahmen zur Bekämpfung von Missbräuchen im Zinswesen (221.120)
Interkantonales Konkordat über Massnahmen zur Bekämpfung von Missbräuchen im Zinswesen
1) und Art. 73 Abs. 2 des Obligationenrechts
2) folgendes Konkordat:
2 Weitere Angaben sind verboten.
3 Es ist verboten, im Gebiet der Konkordatskantone Anzeigen, die mit den Bestimmungen dieses Konkordates nicht im Einklang
1 Der Darlehens- oder Kreditvertrag ist zweifach auszufertigen und von beiden Parteien zu unterzeichnen. Dem Borger oder
2 Der Vertrag hat zu enthalten: Bei Gewährung eines Gelddarlehens:
1. den dem Borger wirklich übergebenen Geldbetrag;
2. den Zinssatz und die Höhe der einzelnen vom Borger geforderten weiteren Leistungen
5) ;
3. die Höhe und die Fälligkeit jeder vom Borger geforderten Zahlung
6) ;
4. den Hinweis auf die Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung
6) ; bei Eröffnung eines Kredites:
1. den Höchstbetrag der Kreditsumme;
2. den Zinssatz und die Höhe der einzelnen vom Kreditnehmer geforderten weiteren Leistungen;
3. die Bezugsbedingungen;
4. die Höhe und Fälligkeit jeder vom Kreditnehmer geforderten Zahlung;
5. den Hinweis auf die Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung
6)
.
1 Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Konkordates werden mit Haft oder mit Busse bis zu Fr. 10'000.- bestraft.
2 Strafbar sind ebenfalls der Versuch und die Gehilfenschaft.
3 Vorbehalten bleibt Art. 157 des StGB.
1 In schweren Fällen sowie im Rückfall kann der Richter Haftstrafe und Busse miteinander verbinden und die Veröffentlichung
2 In schweren Fällen sowie im Rückfall kann der Richter dem Verurteilten die Ausübung des Berufes eines Darleihers oder
3 Rückfällig ist, wer innerhalb eines Jahres nach rechtskräftiger Verurteilung wegen Widerhandlung gegen die Vorschriften dieses
1 Wird die Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person begangen, so werden die Direktoren, die Prokuristen und
2 Wird die Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer Kollektivgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer Gesellschaft
3 Die Kollektivgesellschaft, die Kommanditgesellschaft oder die juristische Person haftet immer solidarisch für Busse und Kosten.
7) sowie die kantonalen Bestimmungen über das Faustpfand
8) , sobald ihm mindestens drei Kantone beigetreten sind. Jeder beigetretene Kanton kann sechs _____________