Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewil... (543.41)
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Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten vom 7.1.2005 (IVLW)

Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten vom 7.1.2005 (IVLW)
1 ) Vom 28. Mai 2018 (Stand 1. Februar 2019) Die Kantone, in Erwägung, dass: - am 1.1.2019 das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017
2 ) in Kraft tritt; - die IVLW dereinst durch das Gesamtschweizerische Geldspielkonkordat (nachfolgend GSK) abgelöst werden soll; - ein Inkrafttreten des GSK frühestens auf den 1.7.2020 möglich ist; - gemäss Art. 105 BGS die Kantone, die auf ihrem Gebiet Grossspiele zulas - sen wollen, über ein Konkordat eine interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbe - hörde (interkantonale Behörde) schaffen; - das BGS die Aufgaben und die Befugnisse der interkantonalen Behörde re - gelt;
3 ) - die auf der Grundlage der IVLW eingesetzte Lotterie- und Wettkommission bereits bisher die Funktion der Zulassungs- und Aufsichtsbehörde für interkan - tonal oder gesamtschweizerisch durchgeführte Lotterien und Wetten wahrge - nommen hat und auch der Entwurf des gesamtschweizerischen Geldspielkon - kordats vorsieht, dass die unter Geltung der IVLW eingesetzten Organe in die neue Organisation überführt werden; - gemäss Art. 106 BGS die interkantonale Behörde ihre Tätigkeit unabhängig ausübt, was gemäss Botschaft voraussetzt, dass das Gremium, das für die Er - nennung der Mitglieder der interkantonalen Behörde zuständig ist, seinerseits gegenüber den Veranstalterinnen von Geldspielen unabhängig sein muss;
4 ) vereinbaren:
1) Von der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz am 28. Mai 2018 zur Ratifizierung in den Kantonen verabschiedet.
2) BGS; SR 935.51
3) Vgl. insb. Art. 105–112 BGS.
4) BBI 2015 8485 . * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.042

Art. 1 Interkantonale Behörde

1 Die auf der Grundlage der IVLW eingesetzte Lotterie-und Wettkommission ist die interkantonale Behörde gemäss Art. 105 BGS. Sie nimmt die im BGS der interkantonalen Behörde zugewiesenen Aufgaben wahr und verfügt über die ihr bundesrechtlich zugewiesenen Befugnisse.

Art. 2 Unabhängigkeit

1 Ab 1.1.2019 entsenden die Kantone nur noch Vertretungen in die FDKL, wel - che gegenüber den Veranstaltern und Veranstalterinnen von Geldspielen un - abhängig sind.
2 Soweit bis zum Inkrafttreten des gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats Ersatzwahlen für Mitglieder der Lotterie- und Wettkommission oder der Rekurs - kommission notwendig werden, erfolgen diese unter Beachtung der Vorgaben des BGS zur Unabhängigkeit.

Art. 3 Geltungsdauer

1 Diese Vereinbarung gilt bis zum Inkrafttreten des gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats.

Art. 4 Zustandekommen

1 Die Vereinbarung kommt mit der Zustimmung sämtlicher Kantone zustande. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.042
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
28.05.2018 01.02.2019 Erlass Erstfassung GS 2020.042 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.042
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 28.05.2018 01.02.2019 Erstfassung GS 2020.042 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.042
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