Verordnung über die Dienstverhältnisse des Betriebspersonals des kantonalen Tiefbauamtes
                            Verordnung  über die Dienstverhältnisse  des Betriebspersonals des kantonalen  Tiefbauamtes  vom  8. Januar 1991  Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.  gestützt auf Art. 1 Abs. 2 der Dienst- und Besoldungsverordnung vom 12.  Juni 1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendungsbereich
                            1  Diese Verordnung findet Anwendung auf  a)  Poliere und Vorarbeiter  b)  Werkstattchef, Mechaniker und technisches Personal  c)  Chauffeure  d)  Geräteführer  e)  Wegmacher  f)   Magaziner  g)  Handwerker und Arbeiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art. 6 und Art. 8 finden auch Anwendung auf die Bezirksstrassenmeister,  deren Stellvertreter und den Werkhofchef, soweit sie Pikettcheffunktionen  im Winterdienst ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anwendbares Recht
                            Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten  für das Betriebspersonal des kantonalen Tiefbauamtes die Vorschriften der  Verordnung betreffend die Dienstverhältnisse und Besoldungen der kanto-  nalen Beamten und Angestellten  1)   sowie der Verordnung über Taggelder und  Spesen  2)  .  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   bGS 142.211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   bGS 142.251
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Wahl
                            Das in Art. 1 genannte Personal wird, soweit nicht der Regierungsrat zu-  ständig ist, durch die Baudirektion gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Arbeitszeit
                            1  Als Arbeitszeit gilt die auf der Arbeitsstelle (Baustelle oder Werkhof) ver-  brachte Zeit. Anfahrt bzw. Anmarsch vom Wohnort gelten nicht als Arbeits-  zeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  den  Vormittagsstunden  wird  eine  unbezahlte  Znünizeit,  d. h.  ein  Ar-  beitsunterbruch von maximal einer halben Stunde, eingeschaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Rahmen der für die kantonale Verwaltung festgelegten wöchentlichen  Arbeitszeit legt das kantonale Tiefbauamt die tägliche Arbeitszeit, den Ar-  beitsbeginn  und  das  Arbeitsende  jeweils  für  das  Sommer-  und  Winter-  halbjahr fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das  kantonale  Tiefbauamt  kann  zwischen  Weihnachten  und  Neujahr  wietere arbeitsfreie Tage festlegen. Die ausfallende Arbeitszeit ist zu kom-  pensieren.  Die  Betriebsangehörigen  haben  sich  an  diesen  arbeitsfreien  Tagen für Pikett- und Winterdiensteinsätze bereitzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Überkleider usw.
                            Die Abgabe von Überkleidern, Schutzkleidern und Gummistiefeln wird durch  das kantonale Tiefbauamt geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Überzeit, Nacht- und Sonntagsarbeit
                            Für verlangte Arbeitsleistung ausserhalb der normalen Arbeitszeit wird ein  Zuschlag  von  25  %  ausbezahlt.  Für  Nacht-  und  Sonntagsarbeit  beträgt  dieser  Zuschlag  50  %.  Als  Nachtarbeit  gilt  die  Zeit  zwischen  21.00  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.00 im Sommer und zwischen 20.00 und 06.00 Uhr im Winter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Arbeitszuschlag
                            Es werden folgende Arbeitszuschläge ausgerichtet:  a)  Für Arbeiten im Wasser, die mit Wasserschuhwerk verrichtet werden, für  Arbeiten in übel riechenden Gruben und für die Mithilfe beim Saugwagen  (Führen des Saugers) 25 % zum Normallohn.     Die  Landes-Bau-  und  Strassenkommission  kann  für  andere  Arbeiten  unter  erschwerten  Bedingungen  angemessene  Entschädigungen  be-  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die Landes-Bau- und Strassenkommission regelt die Essenszulagen für  Hauptmahlzeiten.     Eine Zulage wird nur vergütet, wenn die Rückkehr zum Werkhof oder  Stützpunkt unzumutbar oder unzweckmässig ist. Das kantonale Tiefbau-  amt regelt die Anspruchsberechtigung.  c) Für die besonders verlangte Benützung eines Motorrades wird eine  Entschädigung von 20 Rp., für ein Mofa von 15 Rp. pro km vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Winterdienst
                            1  Das im Pikettdienst eingeteilte Personal erhält pro geleistete Pikettwoche  eine Entschädigung von Fr. 65.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pikettdienstchefs erhalten pro Winter eine Entschädigung von Fr. 1400.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Teuerungsausgleich
                            Die fixen Entschädigungen gemäss Art. 7 und 8 werden durch die Landes-  Bau- und Strassenkommission wesentlichen Geldwertschwankungen ange-  passt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Inkrafttreten; aufgehobenes Recht
                            Die Verordnung tritt auf den 1. Januar 1991 in Kraft. Sie ersetzt alle wider-  sprechenden  Bestimmungen,  insbesondere  die  Verordnung  vom  27.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1978 über die Dienstverhältnisse und Besoldungen des Betriebspersonals  der kantonalen Bauverwaltung.  1)  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   bGS 713.1 (aGS V/752)