Verordnung zur Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über die Besteue... (614.175.611)
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Verordnung zur Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern

Verordnung zur Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern Vom 22. August 2011 (Stand 1. Dezember 2011) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 79 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986
1 ) und auf die Genehmigung der Schweizerisch-französischen Vereinbarung über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern vom

27. Juni 1984 / 28. Mai 1986

2 ) beschliesst:

§ 1 Zweck

1 Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern vom

11. April 1983

3 )
.

§ 2 Nachweis mit Ansässigkeitsbescheinigung

1 Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz, die im Kanton Solothurn eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben und regelmässig nach Arbeits - schluss an ihren Wohnsitz in Frankreich zurückkehren (Grenzgänger oder Grenzgängerin), haben ihren französischen Wohnsitz mit einer Ansässig - keitsbescheinigung der Steuerbehörden Frankreichs nachzuweisen.
2 Die Ansässigkeitsbescheinigung ist spätestens bei Antritt der Stelle dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin im Doppel zuzustellen. Sie ist jährlich zu erneuern und vor Beginn des neuen Kalenderjahres dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin zu übergeben.

§ 3 Weiterleiten der Anässigkeitsbescheinigung

1 Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, die französische Grenzgänger oder Grenzgängerinnen beschäftigen, sind verpflichtet, dem Kantonalen Steuer - amt das für die Steuerbehörde bestimmte Exemplar der Ansässigkeitsbe - scheinigung wie folgt einzureichen: a) innert zehn Tagen seit Aufnahme der unselbständigen Erwerbstätig - keit im Kanton Solothurn; b) jeweils vor Ende des Kalenderjahres, wenn der Grenzgänger oder die Grenzgängerin im folgenden Jahr im Kanton Solothurn weiter beschäftigt wird;
1) BGS 111.1 .
2) BGS 614.175.62 .
3) BGS 614.175.61 . GS 2011, 37
1
c) innert zehn Tagen nach Kenntnis eines Wohnortswechsels des Grenzgängers oder der Grenzgängerin.
2 Unvollständige oder unleserliche Ansässigkeitsbescheinigungen werden zur Verbesserung durch den Grenzgänger oder die Grenzgängerin an den Arbeitgeber oder an die Arbeitgeberin zurückgesandt.

§ 4 Fehlende Ansässigkeitsbescheinigung

1 Stellt ein Grenzgänger oder eine Grenzgängerin dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin keine Ansässigkeitsbescheinigung zu oder reichen sie diese verpätet ein, unterliegt ihr Erwerbseinkommen der Besteuerung ge - mäss § 10 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes über die Staats- und Gemein - desteuern vom 1. Dezember 1985 (StG)
1 )
.
2 Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ist in diesem Fall verpflichtet, die Steuer gemäss § 115 StG zu erheben und abzuliefern.

§ 5 Ansässigkeitsbescheinigung von Grenzgängern und Grenzgänge -

rinnen mit Wohnsitz im Kanton Solothurn
1 Um die doppelte Besteuerung ihres Erwerbseinkommens zu vermeiden, stellen Personen mit Wohnsitz im Kanton Solothurn, die in Frankreich eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben und regelmässig nach Arbeit - schluss hierher zurückkehren, dem französischen Arbeitgeber oder der französischen Arbeitgeberin eine Ansässigkeitsbescheinigung zu. § 2 Ab - satz 2 ist sinngemäss anwendbar.
2 Die Ansässigkeitsbescheinigung wird durch die Veranlagungsbehörde am Wohnsitz des solothurnischen Grenzgängers oder der solothurnischen Grenzgängerin ausgestellt.

§ 6 Erhebung der Bruttovergütungen

1 Das Kantonale Steueramt erhebt jährlich die Summe der Bruttovergütun - gen (Bruttolohnsumme), die an französische Grenzgänger und Grenzgän - gerinnen mit Ansässigkeitsbescheinigung für die im Kanton ausgeübte un - selbständige Erwerbstätigkeit ausbezahlt wurden. Die Ermittlung der Brut - tovergütungen richtet sich nach § 114bis StG.
2 Es stellt zu diesem Zweck den Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen, die ihm Ansässigkeitsbescheinigungen gemäss § 3 für das betreffende Kalen - derjahr eingereicht haben, die für die Deklaration der Bruttolohnsumme notwendigen Formulare zu.
3 Die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen haben die Bruttolohnsumme dem Steueramt innert 30 Tagen seit Zustellung dieser Formulare zu melden.
4 Das Kantonale Steueramt meldet die Summe der Bruttovergütungen der zuständigen Behörde des Bundes.

§ 7 Anspruchsberechtigung

1 Anspruch auf anteilsmässige Ausgleichszahlungen haben die Einwohner - gemeinden, in deren Gebiet die Grenzgänger und Grenzgängerinnen eine Erwerbstätigkeit ausüben, sowie die entsprechenden Kirchgemeinden.
1) BGS 614.11 .
2

§ 8 Kantons- und Gemeindeanteile

1 Die Ausgleichszahlungen werden zwischen dem Kanton, den anspruchbe - rechtigten Einwohner- und Kirchgemeinden im Verhältnis der nach Ein - wohnerzahl beziehungsweise nach Anzahl der Konfessionsangehörigen gewichteten Steuerfüsse des entsprechenden Steuerjahres verteilt.
2 Verteilt wird die Ausgleichszahlung Frankreichs nach Abzug der vom Kanton an Frankreich zu leistenden Ausgleichszahlung.
3 Die nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Anteile der Einwohner- und Kirchgemeinden werden unter diesen im Verhältnis der auf sie entfallen - den Summe der Bruttovergütungen verteilt.
4 Das Kantonale Steueramt berechnet die Anteile des Kantons und der Ge - meinden und überweist diesen die ihnen zustehenden Beträge.

§ 9 Rechtsmittel

1 Gegen die Verteilung der Ausgleichszahlungen stehen den betroffenen Gemeinden die gleichen Rechtsmittel zu wie gegen Verfügungen über Quellensteuern (§ 155 StG).

§ 10 Finanzausgleich

1 Die Ausgleichszahlungen an die Einwohnergemeinden bilden Bestandteil des Staatssteueraufkommens im Sinne von § 8 des Finanzausgleichsgeset - zes
1 )
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§ 11 Übergangsbestimmung

1 Die Erhebung der Bruttolohnsumme (§ 6) und die Verteilung der Aus - gleichszahlung (§§ 7 und 8) für das Kalenderjahr 2011 richten sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung. RRB Nr. 2011/1747 vom 22. August 2011. Inkrafttreten am 1. Dezember 2011. Die Einspruchsfrist ist am 18. November 2011 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 25. November 2011.
1) BGS 131.71 .
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