Vollziehungsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über die Umweltverträglichkeit... (814.111)
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Vollziehungsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung

1) und der Verordnung über die
2) ,
4)
.
2 Zu den einzelnen bei einer UVP zu behandelnden Teilbereichen nehmen im weiteren Stellung: Die Behörden, die für Bewilligungen im Sinne von Art. 21 UVPV und § 19 Abs. 1 dieser Verordnung zuständig sind; die weiteren gemäss Spezialerlassen und der Umweltschutzorganisation des Kantons zuständigen Amtsstellen; in Anwendung von Art. 9 Abs. 7 USG und Art. 12 Abs. 3 UVPV das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Bundesamt) nach Kenntnisnahme der kantonalen Stellungnahmen. § 8
1 Die Prüfung der Umweltverträglichkeit nach Art. 9 Abs. 1 USG und Art. 17 ff. UVPV wird von der Behörde durchgeführt, die im Rahmen des
2 Insbesondere obliegen ihr nach Anhörung der Koordinationsstelle der Entscheid, ob bei der Planung, Errichtung oder Änderung einer Anlage eine UVP durchgeführt werden muss (Art. 1 und Anhang UVPV);
§ 4 Abs. 2;
20) der Entscheid über die Anträge des Gesuchstellers zur Geheimhaltung (Art. 9 Abs. 8 USG); die Anordnung weiterer Abklärungen (Art. 9 Abs. 6 USG); die Koordination mit anderen Verfahren (§ 14).
3 Ist der Regierungsrat oder der Grosse Rat zuständige Behörde, so entscheidet der Regierungsrat nach Abs. 2 lit. a; die Aufgaben nach Abs. 2 § 9
1 Das für die Prüfung in der Regel massgebliche Verfahren wird im Anhang dieser Verordnung festgelegt, soweit es nicht durch Bundesrecht
2 Wird für eine UVP-pflichtige Anlage ein Nutzungsplan erstellt, namentlich ein Quartierplan nach Art. 17 f. des Baugesetzes, und ist
20)
3 Ist eine umfassende Prüfung bei der Festsetzung des Nutzungsplanes noch nicht möglich, wird jedoch die UVP-pflichtige Anlage durch den
4 Ist für das UVP-pflichtige Vorhaben eine Bewilligung nach Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung
6)
5 Die Behörde, die gemäss Abs. 1 im Rahmen des massgeblichen Verfahrens über das Projekt entscheidet, bestimmt auf Antrag der § 10
1 Im UVP-Verfahren vor Bundesbehörden nimmt der Regierungsrat nach Anhörung der Koordinationsstelle Stellung. Er kann diese Aufgabe
2 Der Stellungnahme des Kantosn werden die Anträge der Koordinationsstelle und der betroffenen Fachstellen (§ 7 Abs. 2 lit. a und b) beigelegt. § 11
1 Die zuständige Behörde lädt bei UVP-pflichtigen Projekten mit kantonsüberschreitenden Umwelteinwirkungen die betreffenden Kantone zur
2 Das zuständige Departement orientiert nach Massgabe der völkerrechtlichen Verpflichtungen die zuständigen ausländischen Behörden über
1/2002
22)
20)
§ 23
1 Für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit gemäss § 8 und 16 werden von der zuständigen Behörde und den Kontrollen im Sinne von § 6
2 Die Gebühr für die Herstellung von Kopien der UVP-Unterlagen, die dem Einsichtsrecht nach Art. 9 Abs. 8 USG untersehen (§ 21), richtet
. Schlussbestimmungen § 24 § 25
21) § 26
8) in Kraft und ist in die kantonale Nr. Anlagetyp
9) massgebliches Verfahren/zuständige Behörde
1 Verkehr
11 Strassenverkehr
11.1 Nationalstrassen (* dritte Stufe) mehrstufige UVP
10) :
3. Stufe: Einspracheentscheid zum Ausführungsprojekt des Regierungsrates (Art. 27 Abs. 2 NSG
11.2 *Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe ausgebaut werden mehrstufige UVP:
1. Stufe: Strassenbauprogramm/Grosser Rat (Art. 33 Strassengesetz
12) )
2. Stufe: Genehmigung der Ausführungsprojektierung/Regierungsrat (Art. 30 Strassengesetz)
11.3 Andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen (HLS und HVS) wie oben
11.4 Parkhäuser und Parkplätze für mehr als 300 Motorwagen Baubewilligung/ Baudepartement
13)
1/2002
Baubewilligung/ Baudepartement
13) Mehrstufige UVP
10) :
1. Stufe: Verfahren zur Errichtung von Wasserwerken/Regierungsrat (Art. 22 Gewässergesetz
14) )
2. Stufe: Baubewilligung/Baudepartement
13) Änderungen subsidiär: Baubewilligung/ Baudepartement
13) Konzessionsverfahren/ Regierungsrat (Art. 1 Feuerschutzgesetz
15) ) Änderungen subsidiär: Baubewilligung/ Baudepartement
13) Baubewilligung/ Baudepartement
13) Baubewilligung/
13) wie oben Baubewilligung/ Baudepartement wie oben
13)
40.4
16) Inertstoffdeponien mit einem Deponievolumen von mehr als
40.5
16) Reaktordeponien
40.6
16) *Reststoffdeponien
40.7 Anlagen zum Sortieren, Behandeln, Verwerten oder Verbrennen von Abfällen mit einer Behandlungskapazität von mehr als
1’000 t pro Jahr
40.8 *Zwischenlager für mehr als 1’000 t flüssige oder mehr als 5’000 t feste oder schlammförmige Sonderabfälle
40.9 Abwasserreinigungsanlagen für eine Kapazität von mehr als 20’000 Einwohnergleichwerten
17) )
13)
5 Landesverteidigung
52 Kantonale und kommunale Anlagen
52.1 *Waffen-, Schiess- und Übungsplätze der Armee
18) :
52.2 300-m-Schiessanlagen mit mehr als
15 Scheiben
13)
6 Sport, Tourismus und Freizeit
60.2 Pistenanlagen für motorsportliche Veranstaltungen
13)
60.5 Sportstadien mit ortsfesten Tribünenanlagen für mehr als 20’000 Zuschauer
7 Industrielle Betriebe
70.1 *Aluminiumhütten
13)
70.2 *Stahlwerke
70.3 *Buntmetallwerke
19) wie oben
3 Baubewilligung/ Baudepartement
13) wie oben
- 500 Plätzen für Mastschweine oder - 6’000 Plätzen für Legehennen oder - 6’000 Plätzen für Mastpoulets oder - 1’500 Masttruten
80.5 Einkaufszentren mit mehr als
5’000 m
2 Verkaufssfläche
80.6 Güterumschlagplätze und Verteilzentren mit mehr als 20’000 m
2 Lagerfläche
80.7 Ortsfeste Einrichtungen zur elektrischen oder radioelektrischen Zeichen-, Bild- oder Lautübertragung (nur Sendereinrichtungen), mit mehr als 500 kW oder mehr Leistung * Betrifft das Vorhaben mit * gekennzeichneten Anlagetyp, so muss im massgeblichen Verfahren auch das BUWAL angehört werden (Art. 13a UVPV).
1) SR 814.01.
2) SR 814.011.
3) SHR 172.200.
4) SHR 210.100.
5) SHR 700.100.
6) SR 700.
7) SHR 172.201.
8) In Kraft getreten am 12. Juli 1991 (Amtsblatt 1991, S. 739).
9) Gemäss Anhang zur Verordnung des Bundesrates über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1988 (SR
814.011).
10) Die erste Stufe wird in der UVPV geregelt.
11) SR 725.11.
12) SHR 725.100.
13) Die Zuständigkeit des Baudepartements ergibt sich je nach Anlagenart und Standort aus Art. 61 Abs. 2 Baugesetz (SHR 700.100) in Verbindung mit dem Beschluss des Regierungsrates vom 15. November 1983 über die Zuständigkeit für die Bewilligung von Bauvorhaben gemäss Art. 61 Abs. 1 des Baugesetzes (SHR 700.103) bzw. aus § 3 der Raumplanungsverordnung (SHR 700.211).
14) SHR 721.100.
15) SHR 721.300.
16) Fassung gemäss V. vom 10. August 1993, in Kraft getreten am 26. November 1993 (Amtsblatt 1993, S. 1235).
17) SHR 814.200.
18) Die zweite Stufe wird in der UVPV geregelt.
19) SR 814.318.142.1.
20) Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 2000, in Kraft getreten am 6. Juli
2001 (Amtsblatt 2001, S. 1062); vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation genehmigt am 25. Juni
2001.
21) Aufgehoben durch RRB vom 19. Dezember 2000, in Kraft getreten am 6. Juli 2001 (Amtsblatt 2001, S. 1062); vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation genehmigt am 25. Juni
2001.
22) Eingefügt durch RRB vom 19. Dezember 2000, in Kraft getreten am 6. Juli
2001 (Amtsblatt 2001, S. 1062); vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation genehmigt am 25. Juni
2001.
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