Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Schweizerischen Eid... (354.113)
CH - SH

Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement bzw. die Oberzolldirektion über die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser Polizei und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung

1 Zweck
1/2009 Verantwortlich- keiten
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 digen Vorgesetzten beider Seiten im gegenseitigen Einvernehmen fest.
3 Das GWK führt die ihm durch den Kanton Schaffhausen übertra- genen Aufgaben im Grenzraum gemäss Art. 10 nach den definier- ten Abläufen selbständig aus.

Art. 3 Die Angehörigen der Schaffhauser Polizei und des GWK richten

sich bei der Erfüllung ihrer gemeinsamen Aufgaben nach dem massgebenden Recht des Bundes und des Kantons. Zum Zeit- punkt des Abschlusses der Vereinbarung fallen darunter insbeson- dere die folgenden Bestimmungen: - Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmi- gung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (BBL 2005 S. 7149; Artikel 1 Absatz 3) - Zollgesetz (ZG) vom 18. März 2005 (SR 631.0; Art. 3, Art. 96,
97 und 100 ff). - Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin- nen und Ausländer (AuG; BBl 2005 S. 7365) - Asylgesetz (AsylG) vom 26. Juni 1998 (SR 142.31) - Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Ver- antwortlichkeitsgesetz VG; SR 170.32) - Ordnungsbussengesetz (OBG) vom 24. Juni 1970 (SR 741.03) - Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19. Dezember 1958 (SR
741.01) - Verfassung des Kantons Schaffhausen (KV) vom 17. Juni 2002 (SHR 101.000, Art. 65 Abs. 4); - Gesetz über die Organisation des Polizeiwesens (Polizeiorgani- sationsgesetz) vom 21. Februar 2000 (SHR 354.100, Art. 12 Abs. 2) - Strafprozessordnung des Kantons Schaffhausen vom 15. De- zember 1986 (SHR 320.100)
Art. 4
1 Die Schaffhauser Polizei und das GWK tauschen Lageanalysen und Erkenntnisse aus, die für die Erfüllung der gemeinsamen Auf- gaben im Bereich der inneren Sicherheit von Belang sind.
2 Das Kommando der Schaffhauser Polizei und das Regionen- kommando Schaffhausen/Thurgau des GWK koordinieren die Rechtliche Grundlagen Informations- austausch und Koordination der Einsätze
3 Mobile Kontrollen und gemeinsame Aktionen Gegenseitige Unterstützung Nutzung des Funknetzes Polycom Ausbildung
1/2009 Zugriff auf Informations- systeme
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997

Art. 10 Der Einsatzraum des GWK für die Wahrnehmung polizeilicher Auf-

gaben umfasst die Grenzübergänge, das Zwischengelände (grüne Grenze) sowie im mobilen Einsatz das gesamte Kantonsgebiet (Grenzraum), sofern die Kontrolltätigkeit einen Zusammenhang zu einem Grenzübertritt aufweist oder im Rahmen der Aufgaben des GWK gemäss Zollgesetz vom 18. März 2005 stattfindet.

Art. 11 Das GWK nimmt die grenzpolizeilichen Kontrollen im internationa-

len Bahnverkehr (Regionalzüge und internationale Züge) wie bis anhin wahr. Es betreibt hierzu einen Grenzwachtposten im Bahnhof Schaffhausen.

Art. 12 Im Fall einer Alarmfahndung besetzt das GWK die Posten gemäss

Absprache mit der Schaffhauser Polizei.
Art. 13
1 Für Schäden haftet grundsätzlich jene Partei, die sie verursacht.
2 Für Schäden, die Angehörige der Polizei oder GWK bei der Zu- sammenarbeit auf Ersuchen der andern Partei verursachen, haftet die Auftrag gebende Partei. Diese kann bei Vorliegen von grobem Verschulden Rückgriff auf die Auftrag nehmende Partei nehmen.
Art. 14
1 Für Kosten und Auslagen, die im Zusammenhang mit der Bus- senerhebung zu Gunsten der Kantone entstehen, entrichtet der Kanton Schaffhausen eine Entschädigung von 15 Prozent der ab- gelieferten Bussen und Depositen an die Eidgenössische Zollver- waltung.
2 Die Zollorgane stellen sicher, dass die durch sie zugunsten des Kantons Schaffhausen erhobenen Bussen und Depositen an die dafür zuständige zentrale Stelle des Kantons überwiesen werden samt den für die Zuordnung der einzelnen Zahlungen notwendigen Angaben. Einsatzraum des GWK Grenzpolizei- liche Kontrollen im Bahnverkehr Alarmfahndung Haftung Ersatz der Auslagen; Abwicklung der Überweisungen
5 Anhang 1 Anhang 2 Anhang 3 Anhang 4 Systematik Zuständigkeit innerhalb der EZV Befugnisse der Angehörigen des GWK Weisungen der Untersuchungs- behörden
1/2009 Personen- , Sach- und Fahrzeug- fahndung
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 20
1. Rechtswidrige Ein- und Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt Anhang 5
2. Schwarzarbeit Anhang 6
3. Schleppertätigkeit Anhang 7
4. Stellenantritt ohne Bewilligung bzw. Ausreisekon trolle bei Personen mit geregeltem Aufenthalt in der EU Anhang 8
5. Gefälschte, verfälschte oder nicht zustehende Ausweise (EZV) Anhang 9
6. Ein- und Ausreise mit Ausweis N, F und S Anhang 10
7. Rücküberstellung/Rückübernahme von Personen Anhang 11
8. Formlose Wegweisung Anhang 11a

Art. 21 Kleinstmengen von Betäubungsmitteln Anhang 12

Art. 22 Ein- und Ausfuhr sowie Tragen von Waffen und Waf

fenbestandteilen Anhang 13 Ein- und Ausfuhr von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver Anhang 14
Art. 23
1. SVG; Fahren in angetrunkenem Zustand und/ oder unter Drogeneinfluss Anhang 15
2. SVG; Fahren ohne den erforderlichen Schweizer Führerausweis; Fahren o hne Führerausweis Anhang 16
3. SVG; Nichteinhalten der Arbeits- und Ruhezeit Ver ordnung Anhang 17
4. Abgelaufene Kontrollschilder an Fahrzeugen mit provisorischer Immatrikulation der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein Anhang 18
5. Widerhandlungen gegen Artikel 22 SDR (Gefahrengut) Anhang 19
6. Sonntags- und Nachtfahrverbot Anhang 20
7. SVG; Übermasse und Übergewichte (Länge, Höhe, Breite, Gewicht) Anhang 21
8. Radarwarngeräte Anhang 22
9. Ordnungsbussen Anhang 23 Widerhand- lungen AuG Widerhandlung gegen das BetmG (EZV) Widerhandlung gegen die Waffengesetz- gebung (EZV) Strassen- verkehrsrecht (EZV)
7
1) und in die kantonale Ge- Verschiedene Bereiche (EZV) Übergabe von Personen oder Waren an die Polizei Rapportierung Information der Öffentlichkeit Inkrafttreten und Publikation
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8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
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