Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen
                            Medizinalpersonen / Komplementärmedizin  Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler  zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter  den Kantonen  (Weiterbildungsfinanzierungvereinbarung, WFV)  Vom 20. November 2014 (Stand 25. Januar 2022)  Präambel  In Erwägung dass  - die Versorgung der Bevölkerung mit Fachärzten langfristig gesichert werden muss;  - die Kantone beschlossen haben, sich verstärkt in der Weiterbildung zu engagieren;  - demgemäss auch die Spitäler mit anerkannten Weiterbildungsstätten von den Kantonen finanziell  zu unterstützen und sich hieraus ergebende unterschiedliche Belastungen unter den Kantonen auszu  -  gleichen sind;  beschliesst die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren  (GDK):  Art.  1  Gegenstand und Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung legt den Mindestbeitrag fest, mit dem sich die Standortkantone an den Kosten der  Spitäler für die erteilte strukturierte Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten gemäss Medizinalberu  -  fegesetz beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie regelt zudem den Ausgleich des unterschiedlichen Kostenaufwands der Kantone durch die  Gewährung des Mindestbeitrags gemäss Abs. 1.  Art.  2  Beiträge der Standortkantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Standortkantone richten den Spitälern pro Jahr und Ärztin und Arzt in Weiterbildung (Vollzeitä  -  quivalent) pauschal CHF 15‘000 aus, sofern die betreffende Ärztin/der betreffende Arzt im Zeitpunkt  der Erlangung des Universitätszulassungsausweises ihren/seinen Wohnsitz in einem der Vereinbarung  beigetretenen Kanton hatte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allfällige höhere Beiträge der Standortkantone oder Beiträge der Standortkantone für Ärztinnen und  Ärzte, die im Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsausweises ihren Wohnsitz nicht in  einem der Vereinbarung beigetretenen Kanton hatten, werden unter den Kantonen nicht ausgeglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Standortkantone überprüfen, ob die Weiterbildungsstätten ihrer Spitäler über eine Anerkennung  gemäss der vom Bund akkreditierten Weiterbildungsordnung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Beitrag gemäss Art. 2 Abs. 1 wird jeweils an die Preisentwicklung angepasst, wenn der Landes  -  index der Konsumentenpreise (LIK) um mindestens 10 Prozent gestiegen ist. Ausgangspunkt ist der  -  sende Geschäftsreglement regelt die Einzelheiten. Die Beschlussfassung erfolgt bis zum 30. Juni mit  Wirkung ab dem folgenden Kalenderjahr.  Art.  3  Anzahl der Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  werden, richtet sich nach der Erhebung des Bundesamtes für Statistik (BFS). Vorbehalten bleiben  Korrekturen gemäss Art. 2 Abs. 2 und aufgrund von Plausibilisierungen gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Medizinalpersonen / Komplementärmedizin  Art.  4  Standortkanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Standortkanton ist der Kanton, in dem das Spital liegt.  Art.  5  Berechnung des Ausgleichs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Ausgleich unter den Kantonen wird in folgenden Schritten ermittelt:  Ermittlung der Beitragsleistungen gem. Art. 2 Abs. 1 pro Kanton;  Summierung der Beitragsleistungen aller Vereinbarungskantone;  Teilung der Summe durch die Bevölkerung der Vereinbarungskantone;  Multiplikation des gemittelten pro Kopf-Beitrages eines jeden Vereinbarungskantons mit  seiner Bevölkerung;  Gegenüberstellung der Beitragsleistung eines jeden Vereinbarungskantons mit den gemit  -  telten Werten;  Die Differenz der Werte gemäss Schritt 5 bildet den vom Vereinbarungskanton als Aus  -  gleich zu zahlenden bzw. zu beziehenden Beitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ausgleich erfolgt jährlich.  Art.  6  Versammlung der Vereinbarungskantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Versammlung der Vereinbarungskantone (Versamm  -  lung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Versammlung hat folgende Aufgaben:  Wahl des Vorsitzes;  Erlass eines Geschäftsreglements;  Bezeichnung der Geschäftsstelle;  Anpassungen des Mindestbeitrags gemäss Art. 2 Abs. 4;  Plausibilisierung der Vollzeitäquivalente gemäss Art. 3;  Festlegung des Ausgleichs gemäss Art. 5;  Jährliche Berichterstattung an die Vereinbarungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beschlüsse der Versammlung erfordern Einstimmigkeit. Die Beschlüsse gemäss Abs. 2 lit. d, e  und f gelten ab dem folgenden Jahr.  Art.  7  Vollzugskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vollzugskosten dieser Vereinbarung werden von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der  Bevölkerungszahl getragen.  Art.  8  Streitbeilegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, vor Anrufung des Bundesgerichts das im IV. Abschnitt  der IRV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   geregelte Streitbeilegungsverfahren anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die GDK wirksam.  Art.  10  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr mindestens 18 Kantone beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   Sie ist dem  Bund zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Rahmenvereinbarung für die Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24. Juni 2005 (IRV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  In Kraft seit 25. 1. 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Medizinalpersonen / Komplementärmedizin  Art.  11  Austritt und Beendigung der Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jeder Vereinbarungskanton kann den Austritt aus der Vereinbarung beschliessen und durch Erklä  -  rung gegenüber der GDK austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden  Kalenderjahres wirksam und beendet die Vereinbarung, wenn durch den Austritt die Zahl der Verein  -  barungskantone unter 18 fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Austritt kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit Inkrafttreten der Vereinbarung erklärt  werden.  Art.  12  Geltungsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung gilt unbefristet.  Bern, 20. November 2014  Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren  Der Präsident: Philippe Perrenoud, Regierungsrat  Der Zentralsekretär: Michael Jordi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weiterbildungsfinanzierungvereinbarung  Anhang  Anhang  Tabelle der von den Kantonen als Ausgleich zu zahlenden bzw. zu beziehenden Beiträge  Kantone  Aktualisierung mit Daten von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2012  AG  - 2’060’701  AI  - 263’102  AR  - 148’185  BE  - 159’366  BL  - 1’233’508  BS  7’238’745  FR  - 1’468’716
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2’408’753  - 274’558  GR  - 147’664  - 344’321  - 1’086’142  - 440’142  - 410’503  - 363’622  SG  169’787  SH  - 419’773  SO  - 1’520’352  SZ  - 1’675’471  - 1’146’256  TI  - 71’503  UR  - 322’216  VD  3’677’783  VS  - 928’977  - 1’005’656
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1’995’666  Die Tabelle wird vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung noch mit den zuletzt verfügbaren Datengrund-  lagen gemäss Art. 3 und 5 aktualisiert.