Verordnung über die Bekämpfung des Borkenkäfers
Verordnung über die Bekämpfung des Borkenkäfers vom 14.03.2005 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2019) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG); gestützt auf die Bundesverordnung vom 30. November 1992 über den Wald (WaV), insbesondere die Artikel 28, 29, 44 und 45; gestützt auf das Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSG), insbesondere die Artikel 5 Abs. 2, 58, 64 Abs. 1 und 66; gestützt auf das Reglement vom 11. Dezember 2001 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSR), insbesondere die Artikel 53 und 65; gestützt auf die Verordnung vom 30. März 2004 über die Kantonsbeiträge für den Wald und den Schutz vor Naturereignissen; in Erwägung: Die Vermehrung der Borkenkäferart Buchdrucker gefährdet die Walderhal - tung. In den Bergwäldern, die gemäss der Terminologie des Bundes Schutz - wäldern und Pufferzonen entsprechen, müssen Bekämpfungsmassnahmen er - griffen werden. Die angeordneten Massnahmen werden von Bund und Kanton entschädigt. Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forst - wirtschaft kann über die Gewährung einer kantonalen Finanzhilfe für die in den anderen Wäldern empfohlenen Bekämpfungsmassnahmen entscheiden. Auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt - schaft, beschliesst:
1 Zweck
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt die Massnahmen, die zur Bekämpfung des Bor - kenkäfers angezeigt sind.
2 Sie bestimmt zudem, welche Massnahmen subventioniert werden können.
3 Sie findet auf Bergwälder Anwendung, die östlich der folgenden Grenze lie - gen: Autobahn Vevey–Bulle, von der Kantonsgrenze bis zur Kreuzung mit der Eisenbahnlinie südlich von Vaulruz; Eisenbahnlinie Vaulruz–Bulle– Gruyères bis zur Kreuzung mit der Kantonsstrasse Pringy–Epagny; Kantons - strasse Epagny–Broc–Corbières–La Roche–Le Mouret–St. Silvester; Neben - strasse von St. Silvester nach Plasselb via Roggeli-Brücke über die Ärgera bis zur Kreuzung mit der Kantonsstrasse Plasselb–Plaffeien; Kantonsstrasse Plasselb–Plaffeien–Zollhaus bis zur Kantonsgrenze beim Zusammenfluss der Warmen und der Kalten Sense.
2 Bekämpfungsmassnahmen
Art. 2 Informationspflicht
1 Die Waldeigentümerinnen und -eigentümer sind verpflichtet, neue Käfer - nester in ihrem Wald der zuständigen Revierförsterin oder dem zuständigen Revierförster zu melden.
2 Die Revierförsterinnen und Revierförster melden der Waldeigentümerin oder dem Waldeigentümer jedes Käfernest, das sie in ihrem Revier vorfinden und beraten sie oder ihn über die zu treffenden Bekämpfungsmassnahmen.
Art. 3 Holznutzung
1 Die Holznutzung muss so geplant und durchgeführt werden, dass das Ziel der Borkenkäferbekämpfung, d.h. die möglichst weitgehende Erhaltung der gesunden Bestände, erreicht werden kann.
Art. 4 Nutzungspflicht in den Bergwäldern
1 In den Bergwäldern sind die Waldeigentümerinnen und -eigentümer ver - pflichtet, die vom Borkenkäfer befallenen Fichten zu nutzen. Diese Pflicht besteht nicht für Wälder in einem Perimter ohne Beiträge im Sinne von Arti - kel 8 Abs. 3 und 4.
2 Sie treffen alle zweckdienlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Borken - käfervermehrung, d.h.:
a) Fällen der vom Borkenkäfer befallenen Bäume;
b) Entasten der vom Borkenkäfer befallenen Bäume;
c) Entrinden der vom Borkenkäfer befallenen Bäume im Wald;
d) Schlagräumung und Vernichtung der Insekten durch Verbrennen oder Häckseln der Kronen, der Holzabfälle in Rinde und der Rinde.
3 Auf das Entrinden der vom Borkenkäfer befallenen Bäume im Wald kann verzichtet werden, wenn:
a) die Bäume in Rinde auf Zwischenlagerplätze transportiert werden, die mehr als 1,5 km von Beständen mit Fichten entfernt sind und von der Kreisforstingenieurin oder vom Kreisforstingenieur bewilligt wurden, und
b) die Rinde der Bäume am Holz haftet.
4 Diese Arbeiten müssen möglichst rasch, spätestens aber vor dem Ausflug der ausgewachsenen Borkenkäfer erfolgen. Dabei ist darauf zu achten, dass der Waldboden, die bestehende Verjüngung und die gesunden Bäume erhal - ten bleiben.
5 Die Bestimmungen über die Schlagbewilligung bleiben vorbehalten.
6 Die Kreisforstingenieurin oder der Kreisforstingenieur kann die Eigentüme - rinnen und Eigentümer der an einen befallenen Bestand angrenzenden Grundstücke anweisen, die Zufahrt zum Bestand und die Holzabfuhr über ihr Land zu dulden, wenn die Waldeigentümerin oder der Waldeigentümer über keine andere ausreichende Zufahrt verfügt oder die Kosten sonst unverhält - nismässig hoch wären. Die Waldeigentümerin oder der Waldeigentümer ent - schädigt die Eigentümerinnen und Eigentümer für Schäden an ihrem Land.
Art. 5 Ausführung auf Kosten der Eigentümerin oder des Eigentümers
1 Kommt eine Waldeigentümerin oder ein Waldeigentümer ihrer bzw. seiner Pflicht nach Artikel 4 nicht nach, so ordnet die Kreisforstingenieurin oder der Kreisforstingenieur die Ausführung der Arbeiten durch einen Dritten auf Kosten der verpflichteten Person an, wenn:
a) die Eigentümerinnen und Eigentümer des betreffenden geografischen Sektors im Vorjahr Bekämpfungsmassnahmen getroffen haben,
b) die neuen Bekämpfungsmassnahmen im betreffenden geografischen Sektor erfolgversprechend sind, und
c) die neuen Bekämpfungsmassnahmen zu mindestens 80 % durch Beiträ - ge und den Holzverkauf finanziert sind.
Art. 6 Vorrangige Zonen bei Waldkatastrophen
1 Bei Waldkatastrophen, insbesondere bei Stürmen oder bei starkem Borken - käferbefall, kann die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt - schaft geografische Sektoren ausscheiden, in denen die Bekämpfungsmass - nahmen zuerst ausgeführt werden müssen.
3 Beiträge
Art. 7 Grundsatz
1 Die Entschädigung der Massnahmen zur Borkenkäferbekämpfung richtet sich unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen nach der Verordnung über die Kantonsbeiträge für den Wald und den Schutz vor Naturereignissen.
Art. 8 Abgrenzungen
1 Die Beiträge von Bund und Kanton für die Borkenkäferbekämpfung werden für Massnahmen in den Bergwäldern gewährt. Die subventionierten Mass - nahmen müssen vom Amt für Wald und Natur angeordnet werden.
2 Massnahmen in den Wäldern eines Waldbauprojekts oder eines Schutz - waldpflegeprojekts B/C werden grundsätzlich im Rahmen des entsprechen - den Projekts unterstützt.
3 Für Massnahmen zur Verhütung oder Behebung von Schäden in Vollreser - vaten wird keine Entschädigung ausgerichtet.
4 Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft kann dar - über entscheiden, ob sie auf die Subventionierung von Massnahmen in be - stimmten Bergwäldern verzichtet. Diese sind auf einer auf der Website des Amts für Wald und Natur veröffentlichten Karte angegeben.
5 Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft kann dar - über entscheiden, ob sie einen kantonalen Beitrag für Bekämpfungsmassnah - men in den anderen Wäldern gewährt.
Art. 9 Budgetrahmen
1 Entschädigungen können nur im Rahmen der bewilligten Voranschlagskre - dite gewährt werden.
2 Dabei werden gegebenenfalls die in Anwendung von Artikel 6 gesetzten Prioritäten berücksichtigt.
Art. 10 Zusammenfassung der Gesuche
1 Die Waldeigentümerinnen und -eigentümer sorgen dafür, dass die Massnah - men koordiniert und die Entschädigungsgesuche zusammengefasst werden.
4 Schlussbestimmungen
Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 3. Dezember 2002 über die Bekämpfung des Borken - käfers (SGF 921.12) wird aufgehoben.
Art. 12 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. März 2005 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.03.2005 Erlass Grunderlass 01.03.2005 2005_023
02.04.2019 Art. 8 Abs. 1 geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 8 Abs. 4 geändert 01.04.2019 2019_023 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 14.03.2005 01.03.2005 2005_023
Art. 8 Abs. 1 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 8 Abs. 4 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
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