Gesetz über den Feuerschutz (963.100)
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Gesetz über den Feuerschutz

Kanton Appenzell Innerrhoden Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) vom 25. April 1999 (Stand 1. Januar 2007) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
1872, * beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz bezweckt, Menschen, Tiere und Sachen sowie die Umwelt vor Feuer-, Elementar- und anderen Sachereignissen zu schützen.
2 Es regelt insbesonders die Massnahmen zur Schadenverhütung (Feuerpo - lizei), die Aufgaben und die Organisation der Schadenbekämpfung (Feuer - wehr) sowie die Finanzierung der sich daraus ergebenden Aufgaben.

Art. 2 Allgemeine Sorgfaltspflicht

1 Jedermann hat im Umgang mit Wärme, Licht und anderen Energiearten sowie mit feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen und technischen Ein - richtungen die nötige Sorgfalt walten zu lassen, um zum Schutz von Men - schen, Tieren, Sachen und Umwelt die Entstehung von Bränden und Explo - sionen zu vermeiden und deren Ausweitung zu begrenzen.

Art. 3 Zuständigkeiten

1 Soweit nichts anderes festgelegt ist, obliegt der Vollzug dieses Gesetzes den Bezirken. Die Feuerschaugemeinde Appenzell, einschliesslich Dunke und Behörden, übernehmen für ihr Gebiet die den Bezirken nach diesem Gesetz zustehenden Aufgaben und Pflichten.
2 Der Grosse Rat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen in ei - ner Verordnung.
3 Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über den Vollzug dieses Ge - setzes aus. Sie fasst die gemäss Gesetz und Verordnung erforderlichen Be - schlüsse, bezeichnet das zuständige Departement und regelt das Alarmwe - sen. Die Standeskommission ist ermächtigt, die Fachorganisationen zu be - stimmen und deren Richtlinien als verbindlich zu erklären.
4 Neben der Erfüllung der ihm im Gesetz oder der Verordnung übertragenen Aufgaben überwacht das Departement die Einsatzbereitschaft der Feuer - wehren, koordiniert die fachtechnische Ausbildung und stellt Antrag für die von der Standeskommission zu fassenden Beschlüsse.

Art. 4 Vollzug durch Dritte

1 Die Vollzugsbehörden können für bestimmte Aufgaben öffentlich-rechtliche Körperschaften oder fachlich ausgewiesene Private beiziehen.

II. Feuerpolizei

Art. 5 Geltungsbereich

1 Die Feuerpolizei erstreckt sich auf das Bauwesen zur Sicherung gegen Feuerschäden und umfasst im Übrigen alle Massnahmen zur Verhütung und Einschränkung von Brand- und Explosionsfällen.
2 Der Grosse Rat erlässt erläuternde Bestimmungen zu den Art. 6–8 dieses Gesetzes und regelt das Bewilligungsverfahren und die Kontrollen. *

Art. 6 Bauten und Anlagen

1 Bauten und Anlagen haben sowohl während ihrer Erstellung als auch wäh - rend der Dauer ihres Bestehens den feuerpolizeilichen Anforderungen zu genügen.

Art. 7 Feuerungsanlagen

1 Feuerungsstätten, Kamine und Tankanlagen sind so anzuordnen und zu unterhalten, dass keine Brandgefahr entsteht.
2 Die Reinigung der Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen ist obligatorisch und wird zu Lasten der Eigentümer durch den konzessionierten Kaminfeger - dienst ausgeführt.

Art. 8 Feuern im Freien

1 Beim Feuern im Freien sind die Bestimmungen der Umweltschutzgesetz - gebung zu beachten sowie alle Vorkehrungen zu treffen, damit eine unge - bührliche Rauchbelästigung und insbesondere ein Übergreifen des Feuers auf Gebäude und Fahrhabe, Wald und Flur vermieden wird.
2 Das Funken und Abbrennen von Feuerwerk in grösserem Umfang ist nur auf zugewiesenen Plätzen gestattet.
3 Das Entzünden von Feuerwerkskörpern und dergleichen ist in Gebieten, die dem Alpgesetz unterstehen, mit Ausnahme des Nationalfeiertages, ver - boten. *
4 Die Standeskommission kann das Feuern im Freien sowie das Entzünden von Feuerwerkskörpern und dergleichen verbieten. *

III. Feuerwehr

III.A. Feuerwehrdienst

Art. 9 Grundsatz / Aufgaben

1 Die Bezirke organisieren den Feuerwehrdienst. Sie können mit Zustim - mung der Standeskommission eine gemeinsame Feuerwehr organisieren und vom Bezirksgebiet abweichende Löschkreise festlegen.
2 Das Departement kann einen öffentlichen oder privaten Betrieb ermächti - gen oder verpflichten, eine Betriebsfeuerwehr einzurichten; sie ist der Be - zirksfeuerwehr unterstellt.
3 Der Grosse Rat regelt in der Verordnung die Grundlagen für die Einord - nung der Feuerwehren.
4 Die Feuerwehren bekämpfen Brände und leisten als allgemeine Schaden - wehr Hilfe bei Elementarereignissen und anderer Gefährdung von Men - schen, Tieren und Sachen. Der Bezirksrat kann sie zudem für Ordnungs - dienste beiziehen.

Art. 10 Stützpunktfeuerwehr

1 Die Standeskommission bezeichnet die regionalen Stützpunktfeuerwehren. Sie erfüllen die in der Verordnung festgelegten Aufgaben. Die Standeskom - mission kann diese Aufgaben vertraglich ausserkantonalen Feuerwehren übertragen.

III.B. Obligatorischer Feuerwehrdienst und Ersatzabgabe

Art. 11 Feuerwehrpflicht

1 Männer und Frauen sind im Wohnbezirk feuerwehrpflichtig.
2 Die Feuerwehrpflicht beginnt mit dem Jahr, in dem das 20. Altersjahr er - reicht wird und sie endet am Ende des Jahres, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird.
3 Die Feuerwehrpflicht wird erfüllt durch die Leistung von aktivem Feuer - wehrdienst oder durch die Entrichtung einer jährlichen Ersatzabgabe. In der Verordnung können andere Dienste dem aktiven Feuerwehrdienst gleichge - stellt werden.
4 Zur Harmonisierung mit den Bestimmungen des eidgenössischen Zivil - schutzrechtes kann der Grosse Rat auf dem Verordnungsweg die Alters - grenzen anpassen.

Art. 12 Feuerwehrdienst

1 Der Feuerwehrdienst ist persönlich zu leisten.
2 Jede Person kann zum aktiven Feuerwehrdienst verpflichtet werden; nie - mand hat Anspruch, in den Feuerwehrdienst eingeteilt zu werden.
3 Bei der Einteilung berücksichtigt die zuständige Bezirksbehörde den Bedarf sowie die beruflichen und persönlichen Voraussetzungen und Fähigkeiten.
4 Eingeteilte sind bei Eignung verpflichtet, neben der ordentlichen Dienstleis - tung nach entsprechender Ausbildung leitende Aufgaben zu übernehmen.
5 Gesuche um Dispensation oder frühzeitige Entlassung aus dem Feuer - wehrdienst sind dem Bezirk schriftlich und begründet einzureichen.
6 Das Rekrutierungsverfahren und die Disziplinarmassnahmen bei Pflichtver - letzungen werden in der Verordnung geregelt.

Art. 13 Ersatzabgabe allgemein

1 Feuerwehrpflichtige, die nicht aktiven Feuerwehrdienst leisten, haben dem Bezirk eine Ersatzabgabe zu entrichten, die zweckgebunden zu verwenden ist. Sie beträgt pro Person mindestens Fr. 50.-- und höchstens Fr. 400.--. Ju - gendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahre ohne steuerbares Einkom - men sind von der Ersatzpflicht befreit.
2 Für die Berechnung der Ersatzabgabe sind das für den Kanton steuer - pflichtige und auf das nächste Tausend abgerundete Einkommen sowie der von der Standeskommission festgelegte Promillesatz massgebend. *
3 Der Grosse Rat legt die Minimal- und Maximalabgabe (Promilleansatz) fest und regelt das Veranlagungs- und Bezugsverfahren sowie weitere Einzelhei - ten. *

Art. 14 * Ersatzabgabe Ehepaare und eingetragene Partner *

1 Gemeinsam besteuerte Ehepaare entrichten die Ersatzabgabe einzeln nach der mit dem halbierten Familieneinkommen berechneten Abgabe für Einzelpersonen.
2 Ist der Ehepartner 1 ) aus Altersgründen nicht mehr oder noch nicht dienst - pflichtig, entrichtet der andere die Abgabe als Einzelperson gemäss Abs. 1 dieses Artikels.
3 Leistet ein Ehepartner aktiven Dienst, entrichtet der andere die festgelegte Minimalabgabe für Einzelpersonen.
4 Für eingetragene Partner sind die Abs. 1 bis 3 dieses Artikels sinngemäss anwendbar. *

Art. 15 Befreiung der Feuerwehrpflicht

1 Von der Feuerwehrpflicht (Dienstleistung oder Ersatzabgabe) werden von den Bezirken Personen befreit, welche nachweisen, dass sie während min - destens 20 Jahren aktiven Feuerwehrdienst geleistet haben.
2 In begründeten Fällen können die Bezirke ausnahmsweise weitere Perso - nen von der Feuerwehrpflicht befreien. Die Befreiung erfolgt jeweils für ein Kalenderjahr.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.

Art. 16 Sold und Entschädigung

1 Wer an Übungen teilnimmt oder bei Einsätzen Dienst leistet, hat Anspruch auf Sold. *
2 Für die Teilnahme an Kursen und die Pikettdienstleistung werden Entschä - digungen ausgerichtet. *

III.C. Löschwasserversorgung

Art. 17 Löschwasserversorgung

1 Die Löschwasserversorgung ist Sache der Bezirke.
2 Erstellung, Erneuerung, Unterhalt und Benutzung der wasserversorgungs - eigenen Einrichtungen für die Löschwasserversorgung sind mit der zuständi - gen Wasserversorgung zu regeln.

III.D. Finanzierung

Art. 18 Kanton

1 Der Kanton finanziert seine Aufwendungen ausschliesslich aus den Beiträ - gen der Feuerversicherungsgesellschaften, welche sich an den Kosten der Feuerwehr durch jährliche Beiträge an den Kanton beteiligen.
2 Die Standeskommission legt diese Beiträge nach Anhören der Ver - sicherungsgesellschaften anhand der von ihnen jährlich erstellten Statistiken fest. Die Beiträge sind ausschliesslich für die Belange der Feuerwehr, haupt - sächlich für die Ausbildung sowie die Aufwendungen der Stützpunktfeuer - wehren, zu verwenden.

Art. 19 Bezirke

1 Die Bezirke finanzieren ihre Aufwendungen * a) mit den Ersatzabgaben (Art. 13 ff); b) mit Löschkostenbeiträgen (Art. 20); c) mit Kantonsbeiträgen (Art. 18 und Art. 19 Abs. 3); e) aus allgemeinen Mitteln.
2 Kostenersatzpflichtig wird, wer einen Einsatz vorsätzlich oder grobfahrläs - sig verursacht hat oder aufgrund einer gesetzlichen Pflicht dafür haftet. Der Geschädigte kann zudem an den Kosten beteiligt werden, wenn ein Feuer - wehreinsatz über die Beseitigung der unmittelbaren Gefahr hinausgeht (z. B. Aufräumarbeiten).
3 Sofern Bezirke die Ausgaben mit den Einnahmen gemäss Abs. 1 dieses

Artikels trotz haushälterischer Mittelverwendung nicht decken können, wer -

den zum Rechnungsausgleich Beiträge aus dem Feuerwehrfonds ausgerich - tet. Die Einzelheiten regelt der Grosse Rat. *
4 Die Bezirke stellen den Feuerwehren die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung, wofür auch allgemeine Mittel verwendet werden können.

Art. 20 Löschkostenbeiträge

1 Natürliche Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons sowie juristi - sche Personen, öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie Stockwerkeigen - tümergemeinschaften, welche Eigentümer von überbauten Liegenschaften im Kanton Appenzell I.Rh. sind, entrichten den Bezirken einen jährlichen Löschkostenbeitrag von Fr. 50.-- bis Fr. 200.-- pro Liegenschaft. *
2 Der Grosse Rat legt die Höhe der Beiträge fest und regelt in der Verord - nung weitere Einzelheiten sowie das Bezugsverfahren.

IV. Rechtsschutz, Strafbestimmungen

Art. 21 * ...

Art. 22 Strafbestimmungen

1 Wer gegen dieses Gesetz oder darauf abgestützte Erlasse und Verfügun - gen verstösst, wird mit Busse bestraft. *
2 Leichte Fälle werden von den Bezirksbehörden mit Bussen bis Fr. 2’000.-- geahndet.
3 Vorbehalten bleiben in der Verordnung zu regelnde disziplinarische Mass - nahmen der Bezirksbehörden.

V. Schlussbestimmungen

Art. 23 * ...

Art. 24 Inkrafttreten

1 Der Grosse Rat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. 1 )
1) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2000.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

25.04.1999 01.01.2000 Erlass Erstfassung -

30.04.2000 30.04.2000 Art. 21 aufgehoben -

28.04.2002 01.01.2002 Art. 20 Abs. 1 geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 8 Abs. 3 eingefügt -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 8 Abs. 4 eingefügt -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 14 geändert -

24.04.2005 01.01.2005 Art. 13 Abs. 2 geändert -

24.04.2005 01.01.2005 Art. 13 Abs. 3 geändert -

24.04.2005 01.01.2005 Art. 14 geändert -

24.04.2005 01.01.2005 Art. 19 Abs. 3 geändert -

24.04.2005 01.01.2007 Art. 22 Abs. 1 geändert -

30.04.2006 30.04.2006 Ingress geändert -

30.04.2006 30.04.2006 Art. 5 Abs. 2 geändert -

30.04.2006 01.01.2007 Art. 14 Titel geändert -

30.04.2006 01.01.2007 Art. 14 Abs. 4 eingefügt -

30.04.2006 30.04.2006 Art. 16 Abs. 1 geändert -

30.04.2006 30.04.2006 Art. 16 Abs. 2 eingefügt -

30.04.2006 30.04.2006 Art. 19 Abs. 1 geändert -

30.04.2006 30.04.2006 Art. 23 aufgehoben -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 25.04.1999 01.01.2000 Erstfassung - Ingress 30.04.2006 30.04.2006 geändert - Art. 5 Abs. 2 30.04.2006 30.04.2006 geändert - Art. 8 Abs. 3 25.04.2004 25.04.2004 eingefügt - Art. 8 Abs. 4 25.04.2004 25.04.2004 eingefügt - Art. 13 Abs. 2 24.04.2005 01.01.2005 geändert - Art. 13 Abs. 3 24.04.2005 01.01.2005 geändert -

Art. 14 25.04.2004 25.04.2004 geändert -

Art. 14 24.04.2005 01.01.2005 geändert -

Art. 14 30.04.2006 01.01.2007 Titel geändert -

Art. 14 Abs. 4 30.04.2006 01.01.2007 eingefügt -

Art. 16 Abs. 1 30.04.2006 30.04.2006 geändert -

Art. 16 Abs. 2 30.04.2006 30.04.2006 eingefügt -

Art. 19 Abs. 1 30.04.2006 30.04.2006 geändert -

Art. 19 Abs. 3 24.04.2005 01.01.2005 geändert -

Art. 20 Abs. 1 28.04.2002 01.01.2002 geändert -

Art. 21 30.04.2000 30.04.2000 aufgehoben -

Art. 22 Abs. 1 24.04.2005 01.01.2007 geändert -

Art. 23 30.04.2006 30.04.2006 aufgehoben -

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