Gesetz über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen
zession betrieben werden; Grundsatz Verwendung Unte r stellung Steuerbefreiung
Art. 5
1 Die Berechnung der Steuer erfolgt nach Motorenleistung.
2 Die jährliche Steuer beträgt a) für Wasserfahrzeuge mit Motor Grundtaxe 60 Fr. Zuschlag für je volle oder angebrochene 1000 W des Motors, ausgenommen beim 2-Takt-Motor, 4 Fr. beim 2-Takt-Motor 6 Fr. b) Kollektivbetriebsbewilligung für Bootsbauer und Händ- ler: Grundtaxe 100 Fr. Zuschlag für je volle oder angebrochene 1000 W der in der Kollektivbetriebsbewilligung aufgeführten Motorenleistung gemäss lit. a).
Art. 6 Wenn ein Halter mit der Entrichtung der Steuer im Rückstand ist,
kann die Betriebsbewilligung verweigert oder entzogen werden.
Art. 7 Der Regierungsrat erlässt zum Vollzug dieses Gesetzes eine Ver-
ordnung.
Art. 8
1 Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen Vollzugsvorschriften werden mit Busse
4) bestraft.
2 Die Untersuchung und Beurteilung erfolgt durch das Baudeparte- ment
1)
.
Art. 9 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk, auf einen vom
Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.
2) Es ist im Amts- blatt zu veröffentlichen
3) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) Fassung gemäss V vom 3. Januar 2001, in Kraft getreten am 1. Ja- nuar 2001 (Amtsblatt 2001, S. 68)
2) In Kraft getreten am 1. Januar 1986 (Amtsblatt 1985, S. 1067).
3) Amtsblatt 1985, S. 1065.
4) Fassung gemäss G vom 3. Juli 2006, in Kraft getreten am 1. Januar
2007 (Amtsblatt 2006, S. 913, S. 1545). Steue r - berechnung Verzugsfolgen Vollziehungs- verordnung Strafbestim- mungen Inkrafttreten
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