Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreffend Plan... (930.001)
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Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreffend Planung, Regulation und Aufsicht in der Gesundheitsversorgung

Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreffend Planung, Regulation und Aufsicht in der Gesundheitsversorgung Vom 6. Februar 2018 (Stand 1. Juli 2019) Die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft schliessen, gestützt auf § 3 sowie § 27 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom
23. März 2005
1 ) und § 64 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2, § 80 Abs. 3, § 110 Abs. 3 und § 111 Abs. 2 und 4 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
2 ) , folgenden Vertrag:
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Parteien und Regelungsgegenstand

§ 1 Vertragsparteien

1 Dieser Staatsvertrag wird zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel- Landschaft (Vereinbarungskantone) abgeschlossen.
2 Alle aus dieser Vereinbarung erwachsenden Rechte und Pflichten werden partnerschaftlich wahrgenommen.

§ 2 Zweck

1 Die Vereinbarungskantone regeln im Interesse einer bedarfsgerechten, quali - tativ hochstehenden und wirtschaftlichen medizinischen Versorgung die gemeinsame Ausgestaltung der künftigen Planung, Regulation und Aufsicht im Bereich der Gesundheitsversorgung.
2 Dies ermöglicht die gezielte Nutzung der Planungssynergien und schafft Vor - aussetzungen für eine Dämpfung des Anstiegs der Gesundheitskosten sowie der Prämien der obligatorischen Krankenversicherung.
1) SG 111.100
2) GS 29.276, SGS 100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.016

§ 3 Gegenstand der gemeinsamen Planung, Regulation und Auf -

sicht
1 Die gemeinsame Planung, Regulation und Aufsicht umfasst insbesondere das stationäre und ambulante Angebot in den Bereichen Akutsomatik, Rehabi - litation und Psychiatrie (inklusive Tageskliniken und Ambulatorien), das Ret - tungswesen und die Ausbildungsverpflichtungen im Bereich der nichtuniversi - tären Gesundheitsberufe.
2 Im Mittelpunkt der Planung steht der Versorgungsbedarf der Bevölkerung der Vereinbarungskantone. Auf der Grundlage der Auswertungen zum Bedarf stre - ben die Vereinbarungskantone den Erlass von gleichlautenden Spitallisten so - wie eine Koordination der Gemeinwirtschaftlichen Leistungen (GWL) und wei - terer thematischer Schwerpunkte der Planung an.
3 Die gemeinsame Regulation und Aufsicht schafft die Rahmenbedingungen für eine bedarfsgerechte Gesundheitsversorgung.
1.2 Koordination und Durchführung

§ 4 Koordination der Planung, Regulation und Aufsicht

1 Die Vereinbarungskantone streben mit der gemeinsamen Planung, Regulati - on und Aufsicht der Gesundheitsversorgung insbesondere folgende Ziele an:
a. Planung einer effektiven und effizienten Versorgung im ambulanten und stationären Bereich;
b. Konzentration und Koordination von medizinischen Leistungen zur Si - cherstellung der notwendigen Qualität;
c. Vermeidung von medizinischer Über-, Unter- und Fehlversorgung;
d. medizinisch sinnvolle und effiziente Abgrenzung zwischen ambulanten und stationären Behandlungsmethoden;
e. Gleichbehandlung von privaten und öffentlichen Leistungserbringern;
f. Sicherung von versorgungsrelevanten Angeboten für die Aus- und Wei - terbildung in den Gesundheitsberufen sowie für die universitäre Lehre und Forschung;
g. Sicherung von versorgungsrelevanten Angeboten im Rettungswesen.
2 Die Umsetzung der koordinierten Planung, Regulation und Aufsicht umfasst insbesondere:
a. gemeinsame Durchführung der Bedarfsanalyse im stationären und ambu - lanten Bereich;
b. gemeinsame Erarbeitung und Anwendung von einheitlichen, verbindli - chen und transparenten Kriterien für Regulierungsmassnahmen;
c. gemeinsame Erarbeitung und Anwendung von einheitlichen, verbindli - chen und transparenten Kriterien für die Aufnahme auf die Spitalliste und die Vergabe von Leistungsaufträgen; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.016
d. gemeinsame Erarbeitung und Anwendung von einheitlichen, verbindli - chen und transparenten Qualitätsstandards;
e. gemeinsame Erarbeitung und Anwendung von einheitlichen, verbindli - chen und transparenten Kriterien für die Vergabe von Betriebsbewilligun - gen;
f. Koordination der Wirtschaftlichkeitsprüfung der Tarifverfahren nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994
3 ) ;
g. Harmonisierung der Kriterien für die Ausrichtung der GWL;
h. Harmonisierung der Kriterien für die Aus- und Weiterbildung in den Ge - sundheitsberufen sowie für die universitäre Lehre und Forschung;
i. Koordination von versorgungsrelevanten Angeboten im Rettungswesen.
3 Die Vereinbarungskantone stellen durch eine zweckmässige Steuerung si - cher, dass die im Rahmen von Abs. 1 und 2 eingesetzten kantonalen Mittel op - timal wirken.

§ 5 Informationserhebung und Informationsaustausch

1 Die Vereinbarungskantone erheben die für eine wirksame Koordination not - wendigen Informationen und tauschen diese untereinander aus. Die ausge - tauschten Informationen sind so weit als möglich zu anonymisieren.

§ 6 Durchführung

1 Die zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone ergreifen gemeinsam die für die Durchführung erforderlichen Massnahmen und erlassen die entspre - chenden Ausführungsbestimmungen.
2 Organisation und Verfahren der interkantonalen Planung
2.1 Berichterstattung

§ 7 Versorgungsplanungsbericht

1 Das zuständige Departement und die zuständige Direktion erarbeiten einen gemeinsamen Versorgungsplanungsbericht. Dieser analysiert das stationäre und ambulante Angebot in den Bereichen Akutsomatik, Rehabilitation, Psychiatrie, Rettungswesen und Gesundheitsberufe.
2 Der Versorgungsplanungsbericht dient den Vereinbarungskantonen als Grundlage für die künftigen Spitallisten und weitere planerische Massnahmen auf Versorgungsebene.
3 Die Publikation des Versorgungsplanungsberichts erfolgt in der Regel alle
4 Jahre.
3) SR 832.10 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.016
2.2 Fachkommission

§ 8 Aufgaben

1 Die Vereinbarungskantone setzen eine Fachkommission ein, welche bei an - stehenden wesentlichen Änderungen der Spitallisten oder weiteren planeri - schen Massnahmen, die Beschlüsse der Regierungsräte erfordern, eine Stel - lungnahme zuhanden der Regierungen der Vereinbarungskantone erarbeitet.
2 Die Fachkommission unterstützt auf Anfrage das zuständige Departement und die zuständige Direktion bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und gibt Empfeh - lungen ab.

§ 9 Wahl und Zusammensetzung

1 Die Mitglieder und die Präsidentin oder der Präsident der Fachkommission werden von den Regierungen der Vereinbarungskantone durch gleichlautende Beschlüsse für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Personen der Fachkommissi - on können wiedergewählt werden.
2 In der Fachkommission nehmen 7 Personen mit Kenntnissen des schweizeri - schen Gesundheitswesens Einsitz.
3 Die Fachkommission kann weitere Fachpersonen anhören.

§ 10 Einberufung und Geschäftsreglement

1 Die Fachkommission wird im Rahmen ihrer Aufgaben gemäss § 8 durch das zuständige Departement und die zuständige Direktion einberufen.
2 Das zuständige Departement und die zuständige Direktion sind verantwortlich für den Erlass und die Änderungen des Geschäftsreglements der Fachkommis - sion. Dieses regelt die Einzelheiten zur Organisation, Arbeitsweise, Beschluss - fassung und Entschädigung.

§ 11 Datenbearbeitung und Informationszugang

1 Auf die Bearbeitung von Personendaten durch die Fachkommission ist das Gesetz über die Information und den Datenschutz des Kantons Basel-Stadt (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) vom 9. Juni 2010
4 ) anwendbar. Die datenschutzrechtliche Aufsicht nimmt die oder der Datenschutzbeauftragte des Kantons Basel-Stadt wahr.
2 Gesuche um Zugang zu bei der Fachkommission vorhandenen Informationen können beim zuständigen Departement oder der zuständigen Direktion oder bei beiden zuständigen Stellen eingereicht werden. Für die Behandlung der Gesuche ist das jeweils kantonale Informations- und Datenschutzgesetz massgebend.
5 )
4) SG 153.260
5) Basel-Stadt: SG 153.260 , Basel-Landschaft: SGS 162 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.016
2.3 Allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 12 Verfahren für planerische Massnahmen

1 Das zuständige Departement und die zuständige Direktion evaluieren die er - forderlichen planerischen Aktivitäten auf Versorgungsebene im ambulanten und stationären Bereich. Wo dies für die Erreichung des Zwecks des Staats - vertrags erforderlich ist, setzen sie diese gemeinsam um und stellen den Re - gierungen koordinierte Anträge für gleichlautende Regierungsbeschlüsse.
2 Im Rahmen ihres Aufgabengebiets gemäss § 8 wird die Fachkommission in die Planung einbezogen.

§ 13 Verfahren bei Uneinigkeit

1 Können sich die Vereinbarungskantone bei einer Massnahme auf Versor - gungsebene nicht einigen, kann erneut die Fachkommission konsultiert wer - den.
2 Das zuständige Departement und die zuständige Direktion sind bestrebt, in - nerhalb von 8 Wochen in einem Differenzbereinigungsverfahren eine einver - nehmliche Lösung zu erzielen und diese den Regierungen zu unterbreiten.
3 Kommt keine Einigung zustande, kann jeder Kanton separate planerische Massnahmen beschliessen, wobei diese dem Sinn und Zweck des Staatsver - trags entsprechen müssen.
2.4 Verfahren zum Erlass der Spitallisten

§ 14 Vorgaben für gleichlautende Spitallisten

1 Die Vereinbarungskantone streben den Erlass von gleichlautenden Spitallis - ten sowie die Vergabe von gleichlautenden Leistungsaufträgen an.
2 Die Spitallisten bezeichnen die Leistungserbringenden in den jeweiligen Leis - tungsbereichen und Leistungsgruppen.
3 Die Spitallisten können Auflagen und Einschränkungen enthalten, welche mit dem höherrangigen Recht vereinbar sein müssen.

§ 15 Evaluation und Erlass der Spitallisten

1 Auf der Grundlage der in § 4 definierten koordinierten Planung, Regulation und Aufsicht sowie des Versorgungsplanungsberichts gemäss § 7 werden durch das zuständige Departement und die zuständige Direktion allfällige Aus - wirkungen auf die Spitallisten evaluiert und entsprechende Anpassungen vor - geschlagen.
2 Die Leistungserbringenden und die Nachbarkantone werden frühzeitig über das Evaluationsverfahren informiert und in den Prozess miteinbezogen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.016
3 Die Fachkommission gibt auf Anfrage dem zuständigen Departement und der zuständigen Direktion Empfehlungen zum Entwurf der Spitallisten ab.
4 Nach Vorliegen der konsolidierten Entwürfe für die Spitallisten erarbeitet die Fachkommission eine Stellungnahme zuhanden der Regierungen.
5 Bei Einigkeit erfolgt der Erlass der gleichlautenden Spitallisten als partner - schaftliches Geschäft mittels gleichlautenden Beschlüssen der beiden Regie - rungen.
6 Bei Uneinigkeit kommt das Verfahren gemäss § 13 zur Anwendung.

§ 16 Periodizität der Spitallisten

1 Der Erlass der Spitallisten erfolgt in der Regel für 4 Jahre.
2 Punktuelle Anpassungen der Spitallisten können laufend vorgenommen wer - den.
3 Weitere Bestimmungen

§ 17 Finanzierung

1 Die aus dieser Vereinbarung entstehenden Kosten werden von den beiden Kantonen hälftig getragen.

§ 18 Zugang zu Informationen

1 Gesuche um Zugang zu Informationen können beim zuständigen Departe - ment oder der zuständigen Direktion oder bei beiden zuständigen Stellen ein - gereicht werden. Für die Behandlung der Gesuche ist das jeweils kantonale In - formations- und Datenschutzgesetz massgebend.
6 )
2 Die zuständige Stelle des einen Kantons koordiniert ihre Antwort bei Bedarf mit der zuständigen Stelle des anderen Kantons.

§ 19 Anpassungen der Vereinbarung

1 Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung als ungültig, unwirk - sam oder unerfüllbar erweisen, so sollen dadurch die Gültigkeit, Wirksamkeit und Erfüllbarkeit der übrigen Teile der Vereinbarung nicht beeinträchtigt wer - den. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, den ungültigen, unwirksa - men oder unerfüllbaren Teil des Vertrages durch eine gültige, wirksame und erfüllbare Bestimmung zu ersetzen, die inhaltlich der ursprünglichen Absicht der Parteien am nächsten kommt.
6) Basel-Stadt: SG 153.260 , Basel-Landschaft: SGS 162 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.016

§ 20 Streitigkeiten und Schiedsgericht

1 Die Vereinbarungskantone sind bestrebt, sich bei Streitigkeiten aus diesem Staatsvertrag möglichst gütlich zu einigen.
2 Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet ein Schiedsgericht mit Sitz in Liestal endgültig. Ausgenommen von der Zuständigkeit des Schiedsge - richts ist das Verfahren bei Uneinigkeit beim Erlass einer Massnahme auf Ver - sorgungsebene gemäss § 13. Vorbehalten bleiben die gemäss Bundesrecht vorgeschriebenen Verfahren.
3 Jeder Kanton bezeichnet im Streitfall eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter, die zusammen zusätzlich eine Vorsitzende oder einen Vorsit - zenden bestimmen. Kommt ein Kanton der Aufforderung des anderen, seine Schiedsrichterin oder seinen Schiedsrichter zu benennen, innert 20 Tagen nicht nach oder können sich die beiden erstbezeichneten Mitglieder des Schiedsgerichts innert weiterer 20 Tage nicht auf eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden einigen, so wird das fehlende Mitglied bzw. die oder der Vorsit - zende des Schiedsgerichts von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesgerichts bestimmt.
4 Bei Stimmengleichheit obliegt der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Stichentscheid.
5 Für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist ausschliesslich das Schiedsgericht zuständig.
6 Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Schweize - rischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember
2008
7 )
.
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 21 Geltung der bisherigen Spitallisten

1 Bis zum Inkrafttreten der gleichlautenden Spitallisten behalten die bisherigen Spitallisten der Vereinbarungskantone ihre Geltung und es herrscht volle Frei - zügigkeit.

§ 22 Inkrafttreten der gleichlautenden Spitallisten

1 Die Vereinbarungskantone sind bestrebt, erstmals per 1. Januar 2020 gleich - lautende Spitallisten zu erlassen.

§ 23 Beitritt und Förderung der Zusammenarbeit

1 Weitere Kantone können dem Staatsvertrag beitreten.
2 Die Vereinbarungskantone wirken auf den Beitritt anderer Kantone hin.
7) SR 272 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.016
3 Die Vereinbarungskantone fördern Kooperationen im trinationalen Gesund - heitsraum.

§ 24 Vertragsdauer und Kündigung

1 Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Vereinbarungskanton unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Jahren auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

§ 25 Inkrafttreten

1 Dieser Vertrag ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum. Er tritt nach der Genehmigung durch die gesetzgebenden Behörden der Kantone Basel- Stadt und Basel-Landschaft und durch übereinstimmende Beschlüsse der Re - gierungen dieser Kantone in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.016
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
06.02.2018 01.07.2019 Erlass Erstfassung GS 2019.016 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.016
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 06.02.2018 01.07.2019 Erstfassung GS 2019.016 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.016
I Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreffend Planung, Regulation und Aufsicht in der Gesundheitsversorgung Vom
6. Februar 2018 Die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft schliessen, gestiltzt auf $
3 sowie $
27 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. Mär22005r) und $
64 Abs. I lit. a sowie Abs,
2, $80Abs.3,$Il0Abs.3und$IllAbs,2und4derVerfassungdesKantonsBasel-Landschaftvoml7.Mai19842), folgenden Vertrag:
1. Allgemeine Bestimmungen
l. I Parteien und Regelungsgegenstand $ I Vertragsparteien I Dieser Staatsvefirag wird zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft (Vereinbarungskantone) abgeschlos- sen.
2 Alle aus dieser Vereinbarung erwachsenden Rechte und Pflichten werden partnerschaftlich wahrgenommen, S
2 Zweck I Die Vereinbarungskantone regeln im Interesse einer bedarfsgerechten, qualitativ hochstehenden und wirtschaftlichen medi- zinischen Versorgung die gemeinsame Ausgestaltung der künftigen Planung, Regulation und Aufsicht im Bereich der Ge- sundheitsversorgung.
2 Dies ermöglicht die gezielte Nutzung der Planungssynergien und schafft Voraussetzungen flir eine Dämpfung des Anstiegs der Gesundheitskosten sowie der Prlimien der obligatorischen Krankenversicherung. $
3 Gegenstand der gemeinsamen Planung, Regulation und Aufsicht lDie gemeinsame Planung, Regulation und Außicht umfasst insbesondere das stationäre und ambulante Angebot in den Bereichen Akutsomatik, Rehabilitation und Psychiatrie (inklusive Tageskliniken und Ambulatorien), das Rettungswesen und die Ausbildungsverpflichtungen im Bereich der nicht-universitären Gesundheitsberufe.
2 Im Mittelpunkt der Planung steht der Versorgungsbedarf der Bevölkerung der Vereinbarungskantone. Auf der Grundlage der Auswertungen zum Bedarf streben die Vereinbarungskantone den Erlass von gleichlautenden Spitallisten sowie eine Koordination der Gemeinwirtschaftlichen Leistungen (GWL) und weiterer thematischer Schwerpunkte der Planung an.
3 Die gemeinsame Regulation und Aufsicht schafft die Rahmenbedingungen flir eine bedarfsgerechte Gesundheitsversor- gung.
1.2 Koordination und Durch/ührung
4 Koordination äer Planung, Regulation und Außicht I Die Vereinbarungskantone streben mit der gemeinsamen Planung, Regulation uud Aufsicht der Gesundheitsversorgung insbesondere folgende Ziele an:
a. Planung einer effektiven und effizienten Versorgung im ambulanten und stationären Bereich;
b. Konzentration und Koordination von medizinischen Leistungen zur Sicherstellung notwendigen Qualität; c, Vermeidung von medizinischer Über-, Unter- und Fehlversorgung;
d. medizinisch sinnvolle und effiziente Abgrenzung zwischen ambulanten und stationären Behandlungsmethoden;
e. Gleichbehandlungvon privaten und öffentlichen Leistungserbringenden;
f. Sicherung von versorgungsrelevanten Angeboten flir die Aus- und Weiterbildung in den Gesundheitsberufen sowie flir die universitäre Lehre und Forschung;
g. Sicherung von versorgungsrelevanten Angeboten im ') sc lll.loo. 'z GSzg.2i,scs too
2 Die Umsetzung der koordinierten Planung, Regulation und Aufsicht umfasst insbesondere:
a. Gemeinsame Durchflihrung der Bedarßanalyse im stationären und ambulanten Bereich; b, gemeinsame Erarbeitung und Anwendung von einheitlichen, verbindlichen und transparenten Kriterien für Regulie- rungsmassnahmen;
c. gemeinsame Erarbeitung und Anwendung von einheitlichen, verbindlichen und transparenten Kriterien fllr die Auf- nahme auf die Spitallist€ und die Vergabe von Leistungsaufträgen;
d. gemeinsame Erarbeitung und Anwendung,von einheitlichen, verbindlichen und transparenten Qualitätsstandards;
e. gemeinsame Erarbeitung und Anwendung von einheitlichen, verbindlichen und transparenten Kriterien flir die Vergabe von Betriebsbewilligungen; f, Koordination der Wirtschaftlichkeitsprtlfung der Tarifverfahren nach dem Bundesgesetz ilber die Krankenversicherung (KVG) vom
18. März
19943); C. Harmonisierung der Kriterien flir die Ausrichtung der GWL; h, Harmonisierung der Kriterien für die Aus- und Weiterbildung in den Gesundheitsberufen sowie flir die universitäre Lehre und Forschung;
i. Koordination von versorgungsrelevanten Angeboten imRettungswesen.
3 Die Vereinbarungskantone stellen durch eine zweckmässige Steuerung sicher, dass die im Rahmen von Abs. I
2 einge- setden kantonalen Mittel optimal wirken. S
5 Informationserhebung und Informationsaustausch rDie Vereinbartrngskantone erheben die ftr eine wirksame Koordination notwendigen Informationen und tauschen disse untereinander aus, Die ausgetauschten Informationen sind soweit als möglich zu anonymisieren, S
6 Durchfllhrung
1 Die zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone ergreifen gemeinsam die fllr die Durchflihrung erforderlichen Mass- nahmen und erlassen die entsprechenden Ausfllhrungsbestimmungen.
2. Organisation und Verfahren der interkantonalen Planung
2.I Berichterstattung S
7 Versorgungsplanungsbericht rDas zustlindige Departement und die zuständige Direktion erarbeiten einen gemeinsamen Versorgungsplanungsbericht. Dieser analysiert das stationäre und ambulante Angebot in den Bereichen Akutsomatik, Rehabilitation, Psychiatrie, Ret- tungswesen und Gesundheitsberufe,
2 Der Versorgungsplanungsbericht dient den Vereinbarungskantonen als Grundlage flir die künftigen Spitallisten weitere planerische Massnahmen auf Versorgungsebene.
3 Die Publikation des Versorgungsplanungsberichts erfolgt in der Regel alle vier Jahre.
2.2 Fachkommission $
8 Aufgaben I Die Vereinbarungskantone setzen eine Fachkommission ein, welche bei anstehenden wesentlichen Anderungen der Spital- listen oder weiteren planerischen Massnahmen, die Beschlüsse der Regierungen erfordem, eine Stellungnahme zuhanden der Regierungen der Vereinbarungskantone erarbeitet.
2 Die Fachkommission unterstiltzt auf Anfrage das zuständige Departement und die zuständige Direktion bei der Erflillung ihrer Aufgaben und gibt Empfehlungen ab. $
9 Wahl und Zusammensetzung ' Die Mitglieder und die Präsidentin oder der Präsident der Fachkommission werden von den Regierungen der Vereinba- rungskantone durch gleichlautende Beschlüsse flir die Dauer von vier Jahren gewählt, Personen der Fachkommission können wiedergewählt werden
2 In der Fachkommission nehmen sisben Personen mit Kenntnissen des schweizerischen Gesundheitswcsens Einsitz,
3 Die Fachkommission kann weitere Fachpersonen anhören. $
10 Einberufung und Geschäftsreglement rDie Fachkommission wird im Rahmen ihrer Aufgaben gcmäss $
8 durch das zuständige Departement und die Direktion einberufen.
3) sR
832.!o
2
2 Das zuständige Departement und die zuständige Direktion sind verantwortlich flir den Erlass und die Anderungen des Ge- schäftsreglements der Fachkommission. Dieses regelt die Einzelheiten zur Organisation, Arbeitsweise, Beschlussfassung und Entschädigung. $ ll Datenbearbeitung und Informationszugang I Auf die Bearbeitung von Personendaten durch die Fachkommission ist das Gesetz über die Information und den Daten- schutz des Kantons Basel-Stadt (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) vom
9. Juni
2010a) anwendbar. Die daten- schutzrechtliche Aufsicht nimmt die oder der Datenschutzbeauftragte des Kantons Basel-Stadt wahr.
2 Gesuche vm Zugangzu bei der Fachkommission vorhandenen Informationen können beim zuständigen Departement oder der zuständigen Direktion oder bei beiden zuständigen Stellen eingereicht werden. Ftir die Behandlung der Gesuche ist das jeweils kantonale Informations- und Datenschutzgesstz massgebend t).
2.
3 Allgemeine Verfahrensb e stimmungen S
12 Verfahren für planerische Massnahmen I Das zusttlndige Departement und die zuständige Direkfion evaluieren die erforderlichen planerischen Aktivitäten auf Ver- sorgungsebene im ambulanten uhd stationären Bereich. Wo dies flir die Erreichung des Zwecks des Staatsvertrags erforder- lich ist, setzen sie diese gemeinsam um und stellen den Regierungen koordinierte Anträge flir gleichlautende Regierungsbe- schlüsse.
2 Im Rahmen ihres Aufgabengebiets gemäss g
8 wird die Fachkommission in die Planung einbezogen, S
13 Verfahren bei Uneinigkeit ' Können sich die Vereinbarungskantone bei einer Massnahme auf Versorgungsebene nicht einigen, kann emeut die Fach- kommission konsultiert werden.
2 Das zuständige Departement und die zuständige Direktion sind bestrebt, innerhalb von acht Wochen in einem Differenz- bereinigungsverfahren eine einvemehmliche Lösung n erzielen und diese den Regierungen zu unterbreiten.
3 Kommt keine Einigung zustande, kann jeder Kanton separats planerische Massnahmen beschliessen, wobei diese dem Sinn und Zweck des Staatsvefirags entsprechen mtissen.
2.4 Verfahren zum Erlass der Spitallisten $
14 Vorgaben flir gleichlautende Spitallisten I Die Vereinbarungskantone streben den Erlass von gleichlautenden Spitallisten sowie die Vergabe von gleichlautenden Leis- tungsaufträgen an.
2 Die Spitallisten bezeichnen die Leistungserbringenden in den jeweiligen Leistungsbereichen und Leistungsgruppen.
3 Die Spitallisten können Auflagen und Einschränkungen enthalten, welche mit dem höherrangigen Recht vereinbar sein müssen. S
15 Evaluation und Erlass der Spitallisten 'Auf der Grundlage der in $
4 definierten koordinierten Planung, Regulation und Aufsicht sowie des Versorgungsplanungs- berichts gemäss g
7 werden durch das zusttindige Departement und die zuständige Direktion allf?illige Auswirkungen auf die Spitallisten evaluiert und entsprechende Anpassungen vorgeschlagen. 'Die Leistungserbringenden und die Nachbarkantone werden frühzeitig tiber das Evaluationsverlahren informiert und in den Prozess miteinbezogen.
3 Die Fachkommission gibt auf Anfrage dem zuständigen Departement und der zuständigen Direktion Empfehlungen zum Entwurf der Spitallisten ab. a Nach Vorliegen der konsolidierten Enhvtlrfe flir die Spitallisten erarbeitet die Fachkommission eine Stellungnahme zuhan- den der Regierungen.
5 Bei Einigkeit erfolgt der Erlass der gleichlautenden Spitallisten als partnerschaftliches Geschäft mittels gleichlautenden Beschli,lssen der beiden Regierungen.
6 Bei Uneinigkeit kommt das Verfahren gemäss $
13 zur Anwendung. S
16 Periodizität der Spitallisten I Der Erlass der Spitallisten erfolgt in der Regel flir vier Jahre.
2 Punktuelle Anpassungen der Spitallisten können laufend vorgenommen werden.
4) sc
153.260
5) Basel-Stadt: SG
153.260, Basel-Landsohaft: SGS
162
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3. Weitere Bestimmungen $
17 Finanzierung I Die aus dieser Vereinbarung entstehenden Kosten werden von den beiden Kantonen hälftig getragen, $
18 Zugangzu Informationen I Gesuche um Zugang zu Informationen können beim zuständigen Depafiement oder der zuständigen Direktion oder bei bei- den zuständigen Stellen eingereicht werden. Für die Behandlung der Gesuche ist das jeweils kantonale Informations- und Datenschutzgesetz massgebend
6).
2 Die zuständige Stelle des einen Kantons koordiniert ihre Antwort bei Bedarf mit der zuständigen Stelle des anderen Kan- tons. S
19 Anpassungen der Vereinbarung ' Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung als ungültig, unwirksam oder unerfüllbar erweisen, so sollen dadurch die Gültigkeit, Wirksamkeit und Erflillbarkeit der übrigen Teile der Vereinbarung nicht beeinträchtigt werden. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, den ungilltigen, unwirksamen oder unerftillbaren Teil des durch eine gültige, wirksame und erfllllbare Bestimmung zu ersetzen, die inhaltlich der ursprünglichen Absicht der Parteien am nächsten kommt. S
20 Streitigkeiten und Schiedsgericht I Die Vereinbarungskantone sind bestrebt, sich bei Streitigkeiten aus diesem Staatsvertrag möglichst glltlich zu einigen.
2 Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet ein Schiedsgericht mit Sitz in Liestal endgliltig. Ausgenommen von der Zuständigkeit des Schiedsgerichts ist das Verfahren bei Uneinigksit beim Erlass einer Massnahms auf Versorgungsebene gemäss $ I
3. Vorbehalten bleiben die gemäss Bundesrecht vorgeschriebenen Verfahren.
3 Jeder Kanton bezeichnet im Streitfall eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter, die zusammen zusätzlich eine Vorsit- zende oder einen Vorsitzenden bestimmen. Kommt ein Kanton der Aufforderung des anderen, seine Schiedsrichterin oder seinen Schiedsrichter zu benennen, innert 20 Tagen nicht nach oder können sich die beiden erstbezeichneten Mitglieder des Schiedsgerichts innert weiteror
20 Tage nicht auf eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden einigen, so wird das fehlende Mitglied bzw. die oder der Vorsitzende des Schiedsgerichts von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesgerichts bestimmt. a Bei Stimmengleichheit obliegt der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Stichentscheid. s Für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist ausschliesslich das Schiedsgericht zuständig.
6 Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozess- ordnung, ZPO) vom
19. Dezember 2008
7).
4. Übergangs- und Schlussbestimmungen S
21 Geltung der bisherigen Spitallisten I Bis zum Inkafttreten der gleichlautenden die bisherigen Spitallisten der Vereinbarungskantone ihre Geltung und es herrscht volle Freizügigkeit. S
22 Inkafttreten der gleichlautenden Spitallisten I Die Versinbarungskantone sind bestrebt, erstmals per L Januar
2020 gleichlautende Spitallisten zu erlassen $
23 Beitritt und Förderung der Zusammenarbeit I Weitere Kantone können dem Staatsvertrag beitreten.
2 Die Vereinbarungskantone wirken auf den Beitritt anderer Kantone hin.
3 Die Vereinbarungskantone lördem Kooperationen im trinationalen Gesundheitsraum. $
24 Vertragsdauer und Kündigung I Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Vereinbarungskanton unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren aufEnde eines Kalenderjahres gekündigt $
25 Inkafttreten I Dieser Vertrag ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum. Er tritt nach der Genehmigung durch die gesetzgebenden Behörden der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft und durch übereinstimmende Beschlüsse der Regierungen dieser Kantone in Kraft.
6) Basel-Stadt: SG
153.260, Basel-Landschaft: SGS
162
1 sR
272
4
Basel und Liestal,
6, Februar 2018 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt E ,A oWur,r'- Die Präsidentin: Elisabeth Ackermann Die Staatssohreiberin: Barbara Schtlpbach-Guggenbtihl Im Namen dss des Kantons Basel-Landschaft *4P.4_r Die Präsidentin: Dr. Sabine Pegoraro ß ,hvtiAPrlut ?mlrffi Der Landschreiber: Dr. Peter Vetter
5
Erlasstitel Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel -Stadt und Ba - sel -Landschaft betreffend Planung, Regulation und Auf - sicht in der Gesundheitsversorgung SGS -Nr. 930.001 GS -Nr. 2019.016 Erlassdatum 13. September 2018 in Kraft seit 1. Juli 2019 > Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis sionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS -Nr. In Kraft seit Bemerkungen
13.09.2018 2019.016 01.07.2019 LRV 2018- 214
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