Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universit... (442.300)
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Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen

Hochschulförderung / Finanzmittel / Gebühren Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen
1 ) (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV) Vom 27. Juni 2019 (Stand 1. Januar 2022) I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck
1 Die Vereinbarung regelt den gleichberechtigten interkantonalen Zugang zu den kantonalen universi - tären Hochschulen und zu Institutionen im universitären Hochschulbereich sowie die Abgeltung der Kantone an die Trägerkantone.
2 Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich sowie die Freizügigkeit für Studierende und ist Teil einer koordinierten schweizerischen Hochschulpolitik. Art. 2 Subsidiarität zu Mitträgervereinbarungen
1 Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft einer oder mehrerer universitärer Hoch - schulen und von Institutionen im universitären Hochschulbereich regeln, gehen dieser Vereinbarung vor, sofern sie die Grundsätze gemäss Artikel 3 nicht verletzen. Art. 3 Grundsätze
1 Die zahlungspflichtigen Kantone leisten den Trägerkantonen universitärer Hochschulen (Hochschul - trägerkantonen) für ihre Studierenden Beiträge an die Kosten des Hochschulstudiums.
2 Die Hochschulträgerkantone müssen für ihre Studierenden mindestens dieselben geldwerten Leistun - gen erbringen, wie sie die vorliegende Vereinbarung vorsieht.
3 Sie gewähren den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung. II. Beitragsberechtigung Art. 4 Beitragsberechtigte Studienangebote
1 Beitragsberechtigt sind Studienangebote von institutionell akkreditierten öffentlich-rechtlichen kantonalen Hochschulen sowie von akkreditierten öffentlich-rechtlichen Institutionen der Kantone im universitären Hochschulbereich.
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann universitäre Hochschulen und Institutionen im uni - versitären Hochschulbereich, die sich im Akkreditierungsverfahren befinden, als beitragsberechtigt er - klären. Sie definiert die dafür massgebenden Kriterien in Richtlinien. Artikel 26 wird vorbehalten.
3 Studienangebote, deren Abschluss den Zugang zu einem geregelten Beruf beinhaltet, gelten als bei - - zungen erfüllt sind.
4 Studienangebote im Sinne der vorhergehenden Absätze sind Bachelor- oder Masterstudien, Doktoratsstudien unter Berücksichtigung von Artikel 11, weitere von der Konferenz der Vereinbarungskantone bezeichnete Studienangebote.
5 Studienvorbereitende Angebote und Angebote der Weiterbildung sind nicht beitragsberechtigt.
1) Beitrittsermächtigung vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erteilt am 9. 9. 2020.
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Hochschulförderung / Finanzmittel / Gebühren Art. 5 Beitragsberechtigte Studienangebote privater Institutionen
1 Studienangebote institutionell akkreditierter privater Hochschulen und von akkreditierten privaten In - stitutionen im universitären Hochschulbereich können von der Konferenz der Vereinbarungskantone als beitragsberechtigt anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass der Standortkanton sich an der privaten Hochschule finanziell beteiligt, für seine Studierenden an der privaten Hochschule mindestens dieselben geldwerten Leis - tungen erbringt, wie es die vorliegende Vereinbarung vorsieht, sicherstellt, dass die private Hochschule den Studierenden aus allen Vereinbarungskanto - nen die gleiche Rechtsstellung gewährt und im Trägerschaftsorgan der privaten Hochschule vertreten oder in anderer Weise an der strategischen Führung der Hochschule beteiligt ist.
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Artikel 4 Absätze 3 bis 5 und Artikel 6 gelten auch für private Institutionen.

Art. 6 Datenbank für beitragsberechtigte Studienangebote
1 Die beitragsberechtigten Studienangebote sind nach Fachbereichen in einer Datenbank erfasst.
2 Ergibt sich die Zuordnung einzelner Angebote zu einem Fachbereich nicht aus den Merkmalen des Systems oder ist sie strittig, fällt die Kommission IUV einen Zuordnungsentscheid. Art. 7 Studierende
1 Als Studierende, die einen Beitrag im Sinne dieser Vereinbarung auslösen, gelten Personen, die für ein beitragsberechtigtes Studienangebot immatrikuliert sind.
2 Für Studierende, die keine Studienleistungen beziehen, werden keine Beiträge geleistet.
3 Die Studierendenzahl wird auf der Grundlage der Studierendenstatistik des Bundesamtes für Statistik BFS ermittelt. III. Beitragsbemessung und Zahlungspflicht Art. 8 Bemessungsgrundlage
1 Die interkantonalen Beiträge werden als jährlicher Pauschalbeitrag pro Studentin oder Student pro Kostengruppe festgelegt.
2 Sie werden den zahlungspflichtigen Kantonen auf Grundlage der im Herbst- beziehungsweise Früh - jahrssemester erhobenen Studierendenzahlen in Rechnung gestellt. Die Kommission IUV entscheidet über die Modalitäten der Rechnungsstellung. Art. 9 Grundlagen für die Festlegung der interkantonalen Beiträge
1 Grundlage für die Bemessung der interkantonalen Beiträge sind die standardisierten Kosten pro Fachbereich. Diese ergeben sich aus den nach Abzug der Drittmittel für die Lehre verbleibenden Betriebskosten für die Lehre zu 100 Prozent sowie den Betriebskosten für die Forschung, welche dem Träger nach Abzug der Drittmittel für die Forschung verbleiben, zu 85 Prozent. Die Kosten werden auf der Grundlage der Statistik der Hochschulfinanzen des Bundesamtes für Statis - tik BFS ermittelt. Die Infrastrukturkosten werden nicht angerechnet.
2 Die Definition der Fachbereiche und deren Zuordnung zu einer Kostengruppe erfolgt im Anhang zur Vereinbarung.
3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann bei wesentlichen Veränderungen der in Absatz 1 de - - sätzliche Kostengruppen einrichten und/oder bestehende Kostengruppen aufteilen. In begründeten Fäl - len kann sie zudem die für die Forschung anzurechnenden Betriebskosten plafonieren.
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Hochschulförderung / Finanzmittel / Gebühren Art. 10 Höhe der interkantonalen Beiträge
1 Ausgehend von den standardisierten Kosten pro Fachbereich werden die Durchschnittskosten pro Kostengruppe errechnet sowie ein Abzug in Höhe der durchschnittlichen Studiengebühren und der ef - fektiven oder pauschal berechneten Bundesbeiträge vorgenommen. Die Beiträge entsprechen 85 Pro - zent der so errechneten Kosten.
2 Die interkantonalen Beiträge für die Kostengruppe III betragen maximal das Doppelte des Durch - schnitts der für die Fachbereiche dieser Kostengruppe ermittelten Kosten für die Lehre gemäss Arti - kel 9 Absatz 1 litera a. In begründeten Fällen kann die Konferenz der Vereinbarungskantone die Bei - träge für die Kostengruppe III über das definierte Maximum hinaus erhöhen. Artikel 26 Absatz 3 wird vorbehalten.
3 Für die Festlegung der Beiträge und die Dauer der Gültigkeit ist die Konferenz der Vereinbarungs - kantone zuständig. Art. 11 Dauer der Beitragspflicht
1 Interkantonale Beiträge im Sinne der Vereinbarung sind für ein Erst- sowie ein allfälliges Zweitstudi - um zu entrichten. Ein Studium (Erst- oder Zweitstudium) kann Studienangebote auf Bachelor-, Mas - ter- sowie allenfalls Doktoratsstufe enthalten. Voraussetzung für die Finanzierung eines Zweitstudi - ums ist ein erster universitärer Abschluss auf Stufe Master.
2 Die Beitragspflicht ist zeitlich auf 12 Semester für ein Erst- und weitere 12 Semester für ein Zweit - studium begrenzt. Für Studierende der medizinischen Studiengänge verlängert sich die Dauer der Bei - tragspflicht auf 16 Semester.
3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt die maximale beitragsberechtigte Dauer für Studienan - gebote gemäss Artikel 4 Absatz 4 litera c fest. Art. 12 Zahlungspflichtiger Kanton
1 Zahlungspflichtig ist derjenige Vereinbarungskanton, in dem eine Studentin oder ein Student zum Zeitpunkt des Erwerbs des Zulassungsausweises zur universitären Hochschule zivilrechtlichen Wohn - sitz (Artikel 23ff. ZGB
2 ) ) hatte.
2 Bei Aufnahme eines Zweitstudiums ist derjenige Kanton zahlungspflichtig, in dem eine Studentin oder ein Student zum Zeitpunkt der Aufnahme des Zweitstudiums (Semesterbeginn) zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Art. 13 Studiengebühren
1 Die Hochschulträgerkantone können angemessene individuelle Studiengebühren erheben. Übersteigt die Summe der Beiträge gemäss Artikel 10 und der individuellen Studiengebühren die den Beiträgen zugrunde liegenden standardisierten Kosten pro Kostengruppe gemäss Anhang, werden die Beiträge entsprechend gekürzt. IV. Hochschulzugang und Gleichbehandlung Art. 14 Gleichbehandlung bei der Zulassung
1 Die Studienanwärterinnen, die Studienanwärter und die Studierenden aus den Vereinbarungskanto - nen haben bezüglich der Zulassung zum Studium die gleiche Rechtsstellung wie diejenigen des Hoch - schulträgerkantons beziehungsweise der Hochschulträgerkantone. Dies gilt auch bei Vorliegen von Zulassungsbeschränkungen. Art. 15 Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
1 Studierende aus Nichtvereinbarungskantonen haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung.
2) Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907; SR 210
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Hochschulförderung / Finanzmittel / Gebühren
2 Sie werden an ein beitragsberechtigtes Studienangebot im Sinne dieser Vereinbarung erst zugelassen, wenn die Studierenden aus Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.
3 Sie leisten für die in Anspruch genommenen Studienangebote Beiträge, die mindestens den Beiträgen gemäss Artikel 10 entsprechen. V. Vollzug Art. 16 Die Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer regierungsrätlichen Vertreterin oder einem regierungsrätlichen Vertreter der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind.
2 Ihr obliegen folgende Aufgaben: Festlegung der interkantonalen Beiträge pro Kostengruppe und die Dauer von deren Gül - tigkeit einschliesslich Definition der in Abzug zu bringenden Bundesbeiträge (Arti - kel 10), Definition der Fachbereiche und Zuordnung zu einer Kostengruppe (Artikel 9 Absatz 2), Änderung der Zuordnung eines Fachbereichs zu einer Kostengruppe, Einrichtung zusätz - licher Kostengruppen und/oder Aufteilung bestehender Kostengruppen sowie entspre - chende Anpassung des Anhangs (Artikel 9 Absatz 3), Plafonierung der anzurechnenden Betriebskosten für die Forschung in begründeten Fällen (Artikel 9 Absatz 3), Erhöhung der Beiträge für die Kostengruppe III über das definierte Maximum hinaus (Ar - tikel 10 Absatz 2), Definition weiterer Studienangebote (Artikel 4 Absatz 4 litera c) sowie die Festlegung der entsprechenden Regelstudiendauer (Artikel 11 Absatz 3), Kürzung von Beiträgen (Artikel 13), Entscheid über die Beitragsberechtigung von Studienangeboten von Hochschulen im Ak - kreditierungsverfahren (Artikel 4 Absatz 2), von Studienangeboten, deren Abschluss den Zugang zu einem geregelten Beruf beinhaltet (Artikel 4 Absatz 3) sowie von Studienan - geboten privater Hochschulen (Artikel 5), Genehmigung von Budget und Rechnung bezüglich der Vollzugskosten (Artikel 19), Wahl der Mitglieder und des oder der Vorsitzenden der Kommission IUV (Artikel 17), und Festlegung des Rechnungsjahrs, ab welchem die Beiträge für die Kostengruppe III auf Basis der validierten Kosten berechnet werden.
3 Die Beschlüsse gemäss Absatz 2 litera a bis g sowie l bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder, darunter mindestens die Hälfte der Universitätskantone gemäss Hochschulkon - kordat
3 )
. Für die übrigen Beschlüsse gilt das einfache Mehr der anwesenden Konferenzmitglieder.
1 Für den Vollzug wählt die Konferenz der Vereinbarungskantone eine Kommission IUV. Die Amts -
2 zusammen. Vier Mitglieder der Kommission IUV vertreten einen Universitätskanton, vier einen Nich - tuniversitätskanton.
3 Je eine Vertretung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation SBFI und des Bun - desamtes für Statistik BFS nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
4 Der Kommission IUV obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: Überwachung des Vollzugs, insbesondere auch der Geschäftsstelle,
3) Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) vom 20. Juni 2013; Sammlung der Rechts - grundlagen der EDK, Ziffer 6.0
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Hochschulförderung / Finanzmittel / Gebühren Entscheid über die Zuordnung eines Angebots zu einem Fachbereich in strittigen Fällen (Artikel 6 Absatz 2), Antragsstellung an die Konferenz der Vereinbarungskantone für Entscheide gemäss Arti - kel 16 Absatz 2 litera a bis g und l, sowie Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung, der Termine und Stichdaten sowie des Vorgehens bei allfälligen Verzugszinsen. Art. 18 Geschäftsstelle
1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle der Vereinbarung.
2 Sie führt das zentrale Inkasso für die Beitragszahlungen. Art. 19 Vollzugskosten
1 Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Zahl ihrer Studierenden zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Art. 20 Streitbeilegung
1 Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung ergeben, wird das Streitbeilegungs - verfahren gemäss IRV
4 ) angewendet.
2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss

Artikel 120 Absatz 1 litera b BGG

5 )
. VI. Schlussbestimmungen Art. 21 Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantona - len Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.
2 Mit dem Beitritt zu dieser Vereinbarung erklären die Kantone gleichzeitig den Austritt aus der inter - kantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997. Art. 22 Inkrafttreten
1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren setzt die Verein - barung in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind.
6 )
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen. Art. 23 Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 31. Dezember durch schriftliche Erklärung an die Konferenz der Vereinbarungskantone gekündigt werden.
1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die bestehen.
1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzge -
4) Rahmenvereinbarung vom 24. Juni 2005 für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV)
5) Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG); SR 173.110
6) Die EDK hat die Vereinbarung auf den 1. 1. 2022 in Kraft gesetzt.
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Hochschulförderung / Finanzmittel / Gebühren Art. 26 Übergangsrecht
1 Die Beitragsberechtigungen gemäss der Interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Febru - ar 1997 bleiben bis zur Entscheidung über die institutionelle Akkreditierung (Artikel 4 Absatz 2 und

Artikel 5 Absatz 1) gemäss HFKG

7 ) beziehungsweise bis zum Entscheid über die Erfüllung zusätzli - cher Anerkennungsvoraussetzungen gemäss Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 2, längstens aber bis acht Jahre nach Inkrafttreten des HFKG, bestehen.
2 Die Leistungsabgeltungen derjenigen Kantone, die der IUV nicht oder noch nicht beigetreten sind, erfolgen für die Dauer von längstens zwei Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung gestützt auf die Interkantonale Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997. Nach Ablauf dieser Frist gilt für alle Nichtvereinbarungskantone Artikel 15.
3 Solange betreffend die Ausbildung der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin keine validierten Kosten vorliegen, betragen die interkantonalen Beiträge für die Kostengruppe III das Doppelte der Beiträge für die Kostengruppe II. Die Konferenz der Vereinbarungskantone entscheidet, ab welchem Rechnungsjahr die Beiträge für die Kostengruppe III auf Basis der validierten Kosten berechnet wer - den. Art. 27 Berechnung der Beiträge im Übergang von der IUV 1997 auf die IUV 2019
1 Für eine Übergangsphase von drei Jahren nach Inkrafttreten der IUV 2019 wird für die Berechnung der Kantonsbeiträge wie folgt vorgegangen: Multiplikation der Differenz zwischen den Beiträgen IUV 2019 und IUV 1997 mit dem Faktor 0.25 (erstes Berechnungsjahr), mit dem Faktor 0.5 (zweites Berechnungsjahr) be - ziehungsweise mit dem Faktor 0.75 (drittes Berechnungsjahr) und Festlegung eines ent - sprechenden Korrekturbetrags für jeden Kanton, Berechnung der effektiven Beiträge pro Kanton auf Basis der Beiträge gemäss IUV 1997 zuzüglich des Korrekturbetrags gemäss litera a.
2 Nach Abschluss dieser dreijährigen Übergangsphase erfolgt die Berechnung der Kantonsbeiträge ausschliesslich basierend auf der IUV 2019. Bern, 27. Juni 2019 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren Die Präsidentin: Silvia Steiner Die Generalsekretärin: Susanne Hardmeier
7) Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hoch - schulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG); SR 414.20
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Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV Anhang Anhang Bezeichnung der Kostengruppen und Zuordnung der Fachbereiche gemäss

Artikel 9 Absatz 2 der Vereinbarung

Die Kostengruppen gemäss Artikel 9 Absatz 2 werden wie folgt definiert: Kostengruppe I: Geistes- und Sozialwissenschaften, Wirtschaftswissenschaften und Recht Kostengruppe II: exakte Wissenschaften, Naturwissenschaften, technische Wissenschaften, Pharma- zie, erstes und zweites Studienjahr der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin Kostengruppe III: Human-, Zahn- und Veterinärmedizin ab drittem Studienjahr
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