Verordnung über die schulärztliche Tätigkeit (410.611)
CH - SH

Verordnung über die schulärztliche Tätigkeit

1) und
2) ,
3)
. Geltungsbereic h Wahl Unterstellung

§ 4 Die Schulärzte und -ärztinnen beraten die Schulbehörde bzw. Auf-

sichtskommission, Schulleitung, Erziehungsberechtigte, Schülerin- nen und Schüler in schulärztlichen Fragen, insbesondere: a) stehen sie der Schulbehörde bzw. der Aufsichtskommission der Schule und der Lehrerschaft für alle Fragen der Gesundheits- pflege in der Schule zur Verfügung und sind dann zu den Sit- zungen der Behörde bzw. Kommission einzuladen, wenn Fra- gen der Schulgesundheitspflege behandelt werden; b) sind sie bei Bedarf Anlaufstelle für Schülerinnen und Schüler mit gesundheitlichen bedingten Schulschwierigkeiten; c) überwachen sie bei Bedarf Schulgebäude und Einrichtungen sowie den ganzen Schulbetrieb in hygienischer Hinsicht und stellen Anträge zur Verbesserung an Schulbehörde, Aufsichts- kommission oder Schulleitung.
§ 5
1 Die Schulärzte und -ärztinnen überwachen den Gesundheitszu- stand und den Impfstatus der Schülerinnen und Schüler.
7)
2 Der Kantonsarzt bzw. die Kantonsärztin regelt Art und Umfang der Untersuchungen in Verbindung mit den Schulärztinnen und -ärzten und erlässt ein entsprechendes Reglement über die schulärztliche Tätigkeit, welches vom Erziehungsdepartement zu genehmigen ist
4)
.
3 Die Schuluntersuchungen können während oder ausserhalb der Unterrichtszeit, in den Praxisräumen des Arztes oder der Ärztin, in der Schule, mit oder ohne Hilfe der Lehrerschaft durchgeführt wer- den.
4 Die Schulärzte und -ärztinnen können Schülerinnen und Schüler zu Einzeluntersuchungen aufbieten.
§ 6
7)
1 Die durch den Schularzt bzw. die Schulärztin erhobenen Befunde werden in einem Gesundheitsheft eingetragen.
2 Die Aufbewahrung des Gesundheitsheftes obliegt den Erzie- hungsberechtigten.

§ 7 Die Schulärzte und -ärztinnen treffen folgende Massnahmen:

a) Anomalien, Krankheitsanlagen oder Krankheiten sind den Er- ziehungsberechtigten schriftlich mitzuteilen (Mitteilungsblatt); Beratung Überwachung des Gesund- heitszustandes und des Impfstatus, Untersuchungen, Reglement
7) Gesundheits- heft
7) Massnahmen
ist eine weitere Abklärung oder Behandlung angezeigt, ist den Erziehungsberechtigten unter Wahrung der freien Arztwahl ei- ne Untersuchung durch den Hausarzt bzw. die Hausärztin o- der einen Spezialisten bzw. eine Spezialistin vorzuschlagen; der Schulbehörde im Rahmen der Begabtenförderung zur Be- urteilung der vorzeitigen Schulreife oder eines vorzeitigen Ü- bertritts in die nächsthöhere Klasse (Überspringen einer Klas- se) zugezogen werden; sie können der Schulbehörde die Überweisung an den schul- psychologischen Dienst vorschlagen; sie können bei körperlichen oder geistigen Behinderungen An- träge für einen besonderen Unterricht oder eine Sonderschu- lung stellen; sie können nötigenfalls kranke Kinder vom Schulbesuch oder von einzelnen Fächern dispensieren.
5)
. Prophylaxe Gesundheits- förderung Entschädigung Aufhebung bis- herigen Rechts
§ 12
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
6) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) SHR 410.100.
2) SHR 412.100.
3) SHR 410.621.
4) Amtsblatt 1995, S. 1493.
5) SHR 410.613.
6) Amtsblatt 1995, S. 1453. August 2006 (Amtsblatt 2006, S. 349). Inkrafttreten
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