Gesetz über die Staatsstrassenrechnung und die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (612.2)
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Gesetz über die Staatsstrassenrechnung und die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe

* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses Gesetz über die Staatsstrassenrechnung und die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe vom 13. September 2004 (Stand 1. Januar 2016) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf die Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April
1995
1 ) , beschliesst:

Art. 1 Rechnung

1 Die Rechnung für den Bau, die Erhaltung, den Unterhalt und den Betrieb der Staatsstrassen sowie deren Nebenanlagen gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Staatsstrassen
2 ) wird als Spezialfinanzierung geführt.
1bis Die Beiträge des Kantons an die Bahnübergänge gemäss Art. 28a des Gesetzes vom 30. April 1972 über die Staatsstrassen gehen zu Lasten der Staatsstrassenrechnung. *
2 Die Staatsstrassenrechnung ist Bestandteil der Staatsrechnung.

Art. 2 Finanzielle Mittel

1 F ür die Aufgaben gemäss Art. 1 Abs. 1 stehen folgende Mittel zur Verf ü- gung: a) der kantonale Anteil am Ertrag des Zolles auf flüssigen Treibstoffen
3 ) , b) * 40 % des Ertrages der kantonalen Strassenverkehrssteuern gemäss

Art. 6a EG SVG

4 ) , c) die Werkbeiträge des Bundes, der Gemeinden sowie allfälliger Dritter,
1 ) KV (bGS 111.1 )
2 ) Vgl. G über die Staatsstrassen (bGS 731.11 ) sowie Verordnung (bGS 731.111 )
3 )

Art. 86 BV (SR 101 )

4 ) bGS 761.11
d) die Beiträge des Bundes an Bau, Betrieb und Unterhalt des Bunde s- hauptstrassennetzes, e) 60 % des kantonalen Anteils am Ertrag der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe
1 ) , f) ausserordentliche Beit räge aus der laufenden Verwaltungsrechnung, welche vom Kantonsrat in das Budget aufzunehmen sind.
2 Für den Strassenbau vorsorglich erworbene Grundstücke werden der Strassenrechnung erst im Zeitpunkt der Beanspruchung belastet.

Art. 3 Verschuldung

1 Die V erschuldung der Staatsstrassenrechnung darf höchstens Fr. 25 Millionen betragen.

Art. 4 Finanzkompetenzen

1 Der Kantonsrat beschliesst über neue Ausgaben für die Ausführung ei n- zelner Projekte bis zum Betrag von Fr. 4 Millionen sowie für zeitlich dringl i- ch e Projekte.
2 Der Regierungsrat beschliesst über neue Ausgaben für die Ausführung einzelner Projekte bis zum Betrag von Fr. 2 Millionen sowie für Projektieru n- gen und den vorsorglichen Erwerb von Liegenschaften für den Strassenbau.
3 Das Departement Bau und Volkswirtschaft beschliesst über neue Ausg a- ben für die Ausführung einzelner Proj ekte bis zum Betrag von Fr. 500 000. – . *
4 Die Kreditlimiten (Stand 1. Januar 2005) sind jährlich der Bauteuerung anzupassen.

Art. 5 Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe ( LSVA)

1 Für die ungedeckten Kosten des öffentlichen Verkehrs im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr sind 20% des kantonalen Anteils am Ertrag der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe bestimmt.
1 )

Art. 19 SVAG (SR 641.81 )

2 An den Bau und Unterhalt der dem allgemeinen Verkehr geö ffneten Stra sen mit ihren Nebenanlagen werden den Gemeinden 20 % des kantonalen Anteils am Ertrag der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe ausg e- richtet. Die Bestimmung der Anteile der Gemeinden richtet sich nach den gewichteten Längen und Flächen der Strassen und Nebenanlagen. *

Art. 6 Ausführungsbestimmungen

1 Der Regierungsrat erlässt, soweit erforderlich, die notwendigen Vollzug s- bestimmungen.

Art. 7 Änderungen bisherigen Rechts

1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind folgende Erlasse aufgehoben: G e- setz
1 ) vom 28. April 1974 über die Investitionsrechnung für den Strassenbau.
2 Geändertes Recht:
2 ) a) Gesetz über die Staatsstrassen (bGS 731.11 ) b) Verordnung zum Gesetz über die Staatsstrassen (bGS 731.111 )

Art. 8 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
3 )
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
4 )
1 ) bGS 612.2 (lf . Nr. 200)
2 ) Die Änderungen wurden in den betroffenen Erlassen eingefügt.
3 ) Die Referendumsfrist ist unbenutzt abgelaufen.
4 )
1. Januar 2005 (RRB vom 23. November 2004)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Ele ment Änderung Lf. Nr. / Abl.
24.09.2007 01.01.2008 Art. 1 Abs. 1 bis eingefügt 1018 / 2007, S. 995
24.09.2007 01.01.2008 Art. 2 Abs. 1, b) geändert 1018 / 2007, S. 995
24.09.2007 01.01.2008 Art. 5 Abs. 2 geändert 1018 / 2007, S. 995
16.06.2014 01.01.201 5 Art. 2 Abs. 1, b) geändert 1266 / 2014, S. 688
11.05.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 1 Abs. 1 bis

24.09.2007 01.01.2008 eingefügt 10 18 / 2007, S. 995

Art. 2 Abs. 1, b) 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1018 / 2007, S. 995

Art. 2 Abs. 1, b) 16.06.2014 01.01.2015 geändert 1266 / 2014, S. 688

Art. 4 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 5 Abs. 2 24.09.2007 01.01. 2008 geändert 1018 / 2007, S. 995

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