Geschäftsreglement der Beschwerdekommission der Berufsbildung
Geschäftsreglement der Beschwerdekommission der Berufsbildung Vom 7. Dezember 2009 (Stand 1. Mai 2012) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 43 des Gesetzes über die Berufsbildung vom 3. September
2008
1 ) und Ziffer 2.3 des Regierungsratsbeschlusses Nr. 2009/1289 vom
9. Juli 2009
beschliesst:
§ 1 Vizepräsidium
1 Die Beschwerdekommission wählt aus ihrer Mitte einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin zur Vertretung des Präsidenten oder der Präsi - dentin bei Verhinderung.
§ 2 Verfahren
1 Die Vertretung des Departements für Bildung und Kultur leitet das In - struktionsverfahren. Sie trifft alle notwendigen Anordnungen, um das Ver - fahren zum Sachentscheid zu führen. Sie erstellt einen schriftlichen Ent - scheidentwurf. *
2 Die Beschwerden werden grundsätzlich an Kommissionssitzungen ent - schieden.
3 Entscheide können auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, wenn sie einstimmig zu Stande kommen.
§ 3 Sitzungseinberufung
1 Die Beschwerdekommission tagt nach Bedarf, in der Regel zweimal jähr - lich.
2 Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt die Sitzungsdaten im Einver - nehmen mit den Kommissionsmitgliedern und legt die Traktandenliste fest.
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... *
4 Der Aktuar oder die Aktuarin stellt den Kommissionsmitgliedern die Sit - zungsunterlagen inklusive Entscheidentwurf in der Regel spätestens fünf Tage vor der Sitzung zu. *
§ 4 Beratung
1 Die Beschwerdekommission berät und entscheidet unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
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... *
3
... *
1) BGS 416.111 . GS 104, 174
1
§ 5 Beschlussfähigkeit
1 Die Beschwerdekommission berät und entscheidet gültig mit mindestens drei Mitgliedern.
2 In dringenden Fällen und mit Zustimmung der Parteien kann die Be - schwerdekommission ausnahmsweise mit zwei Mitgliedern gültig beraten und entscheiden.
§ 6 Entscheid
1 Die Mitglieder der Beschwerdekommission sind verpflichtet, bei allen Ab - stimmungen ihre Stimme abzugeben.
2 Jedes Mitglied hat eine Stimme.
3 Die Mehrheit der Stimmen entscheidet. Bei Stimmengleichheit entschei - det der Präsident oder die Präsidentin mit Stichentscheid.
4 Der Aktuar oder die Aktuarin hat beratende Stimme.
§ 7 Ausstand
1 Die Ausstandsbestimmungen des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977
1 ) gelten für die Beratung und den Entscheid entspre - chend.
§ 8 Behandlungsfrist
1 Die Beschwerdekommission entscheidet innert 60 Tagen seit Abschluss des Schriftenwechsels. *
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... *
§ 9 Aktuariat
1 Das Departement für Bildung und Kultur bestimmt den Aktuar oder die Aktuarin. *
2 Der Aktuar oder die Aktuarin führt die allgemeine Korrespondenz, die Sitzungsprotokolle und die Geschäftskontrolle, betreut das Archiv und er - ledigt weitere Aufgaben, die ihm oder ihr von der Beschwerdekommission übertragen werden.
3 Der Präsident oder die Präsidentin ist gegenüber dem Aktuar oder der Aktuarin weisungsbefugt.
§ 10 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Publiziert im Amtsblatt vom 11. Dezember 2009.
1) BGS 125.12 .
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* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
24.04.2012 01.05.2012 § 2 Abs. 1 geändert GS 2012, 22
24.04.2012 01.05.2012 § 3 Abs. 3 aufgehoben GS 2012, 22
24.04.2012 01.05.2012 § 3 Abs. 4 geändert GS 2012, 22
24.04.2012 01.05.2012 § 4 Abs. 2 aufgehoben GS 2012, 22
24.04.2012 01.05.2012 § 4 Abs. 3 aufgehoben GS 2012, 22
24.04.2012 01.05.2012 § 8 Abs. 1 geändert GS 2012, 22
24.04.2012 01.05.2012 § 8 Abs. 2 aufgehoben GS 2012, 22
24.04.2012 01.05.2012 § 9 Abs. 1 geändert GS 2012, 22
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* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 2 Abs. 1 24.04.2012 01.05.2012 geändert GS 2012, 22
§ 3 Abs. 3 24.04.2012 01.05.2012 aufgehoben GS 2012, 22
§ 3 Abs. 4 24.04.2012 01.05.2012 geändert GS 2012, 22
§ 4 Abs. 2 24.04.2012 01.05.2012 aufgehoben GS 2012, 22
§ 4 Abs. 3 24.04.2012 01.05.2012 aufgehoben GS 2012, 22
§ 8 Abs. 1 24.04.2012 01.05.2012 geändert GS 2012, 22
§ 8 Abs. 2 24.04.2012 01.05.2012 aufgehoben GS 2012, 22
§ 9 Abs. 1 24.04.2012 01.05.2012 geändert GS 2012, 22
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