Gesetz über den Wasserbau und die Gewässernutzung (741.1)
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Gesetz über den Wasserbau und die Gewässernutzung

Gesetz über den Wasserbau und die Gewässernutzung (Wasserbaugesetz; WBauG) vom 25. September 2006 (Stand 1. Januar 2016) Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau 1 ) sowie Art. 29 und 33 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995 2 ) beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Zweck

1 Dieses Gesetz regelt die wasserbaulichen Massnahmen, die Wasserbau - polizei und die Nutzung der Gewässer sowie den Vollzug der einschlägigen Bundesgesetzgebung
3 )
.
2 Es bezweckt, Menschen, Tiere und Sachwerte vor den Gefahren des Wassers zu schützen, die Gewässer natürlich zu erhalten oder naturnah zu gestalten sowie sinnvoll zu nutzen.
3 Es teilt die Aufgaben der Bereiche Wasserbau und Gewässernutzung zwi - schen dem Kanton, den Gemeinden und den Privaten auf.
1) WBG (SR 721.100 )
2) KV (bGS 111.1 )
3) WBG und Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Art. 2 Geltungsbereich

1 Das Gesetz findet Anwendung bei allen öffentlichen Gewässern, ob ste - hend, frei fliessend oder eingedolt. Für das Grundwasser gelten die beson - deren gesetzlichen Bestimmungen 1 ) , ebenso für Aspekte des Gewässer - schutzes wie etwa die Wasserqualität 2 ) .

Art. 3 Öffentliche und private Gewässer

1 Als öffentlich gelten Gewässer, wenn sie dauernd oder periodisch Wasser führen. Dies gilt auch für stehende Gewässer, welche von einem Fliessge - wässer durchflossen werden. Öffentlich sind auch Grundwasservorkommen, die ausgedehnte zusammenhängende fliessende (Grundwasserströme) oder stehende (Grundwasserbecken) Gewässer bilden. Vom Grundsatz aus - genommen sind Gewässer, an denen privates Eigentum nachgewiesen ist. Diese gelten als private Gewässer.
2 Private Gewässer sind insbesondere Quellen mit Ausnahme der Bach- und Flussquellen. Teiche, Kanäle, Staubecken und andere künstlich geschaffene Wasserableitungen und Wasserfassungsanlagen stehen in der Regel im pri - vaten Eigentum. Die Nutzung des Wassers, das aus öffentlichen Gewässern abgeleitet ist, richtet sich nach dem öffentlichen Recht.
3 Bei Streitigkeiten über die Rechtsnatur von Gewässern entscheidet das Departement Bau und Volkswirtschaft. Der Regierungsrat legt in der Verord - nung die rechtliche Bedeutung des Gewässerkatasters fest. *

Art. 4 Gewässerhoheit

1 Die öffentlichen Gewässer, einschliesslich deren Schutzbauten, unterliegen der Hoheit und dem Verfügungsrecht des Kantons.
2 Private Quellen sind Bestandteil der Grundstücke, in welchen sie sich be - finden 3 ) . Massgebend bei privaten Quellen ist der Standort der eigentlichen Quellfassung.
1) Art. 57 ff. des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umwelt - schutz und über den Schutz der Gewässer (Umwelt- und Gewässerschutzgesetz, UGsG; bGS 814.0 )
2) Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20 )
3) Art. 704 Abs. 1 und 3 ZGB (SR 210 )

Art. 5 Zuständigkeiten

1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht, das Departement Bau und Volks - wirtschaft die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes aus. *
2 Das Tiefbauamt ist die Fachstelle gemäss diesem Gesetz und seinen Aus - führungserlassen. Sie vollzieht das Gesetz, die darauf gestützten Verord - nungen sowie generell alle übergeordneten wasserbaulichen Erlasse, soweit keine anderen Zuständigkeiten festgelegt sind. Im Rahmen ihres Zuständig - keitsbereichs hat die Fachstelle Verfügungsbefugnis.
3 Vollzugsaufgaben können gemeinsam mit anderen Kantonen erfüllt oder an diese übertragen werden. Der Regierungsrat kann zu diesem Zweck Ver - einbarungen abschliessen.

Art. 6 Überwachung und Hochwasserbewältigung

1 Die Fachstelle überwacht die Gewässer und ordnet im Rahmen ihrer Zu - ständigkeiten die erforderlichen Massnahmen an. Die Verordnung regelt die Befugnisse der Fachstelle.
2 Bei drohendem Hochwasser oder bei Überschwemmungen treffen die Gemeindeorgane in ihrem Zuständigkeitsbereich die nötigen Sofortmass - nahmen (Gefahrenabwehr und Gefahrenbegrenzung). Sie arbeiten dabei mit der Fachstelle und gegebenenfalls mit dem kantonalen Führungsstab (KFS) zusammen 1 ) . Wiederinstandstellungsmassnahmen erfolgen stets in Abspra - chemit der Fachstelle.
2. Abschnitt: Wasserbau (2.) I. Allgemeines (2.1.)

Art. 7 Hochwasserschutz

1 Der Hochwasserschutz ist in erster Linie durch den sachgerechten Unter - halt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen zu gewährleis - ten. Reicht dies nicht aus, sind die notwendigen baulichen bzw. technischen Vorkehren zu treffen 2 ) .
1) Bevölkerungsschutzgesetz (bGS 511.1 )
2) Art. 4 WBG
2 Wegleitend für die Schutzziele sind die Vorschriften und Richtlinien des Bundes.
3 Die Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Gewässer ist grundsätz - lich bei allen wasserbaulichen Massnahmen anzustreben 2 ) . Revitalisierun - gen können unabhängig von Hochwasserschutzmassnahmen erfolgen, so - fern sie verhältnismässig sind.

Art. 8 Planerische Grundlagen

1 Die Fachstelle a) führt einen Gewässerkataster; b) führt einen Ereigniskataster und dokumentiert grössere Schadenser - eignisse; c) erstellt Gefahrenhinweis- und Gefahrenkarten betreffend die Gewäs - ser; d) kann Messstellen betreiben.

Art. 9 Gefahrenkarten und Raumbedarf der Gewässer

1 Die Gefahrenkarten werden nach den Richtlinien des Bundes festgelegt. Der Raumbedarf der Gewässer bestimmt sich nach Art. 114 Baugesetz 3 ) .
2 Die Gemeinden berücksichtigen die Ergebnisse der Gefahrenkarten und des Raumbedarfs der Gewässer in ihrer Richt- und Nutzungsplanung. II. Unterhalt und Ausbau (2.2.)

Art. 10 Grundsatz

1 Der sachgerechte Gewässerunterhalt gewährleistet die Abflusskapazität von Flüssen und Bächen und stellt die Funktion der Schutzbauten sicher.
2 Als Unterhaltsmassnahmen sind das Zurückschneiden von einengenden Gehölzen, die Entfernung von Fallholz und hinderlichen Ablagerungen, die Leerung von Rückhaltebauten, die Behebung kleinerer Schäden an Schutz - bauten und der Ersatz von fehlender oder beschädigter Uferbestockung zu bezeichnen.
2) Art. 37 und 38 GSchG, Art. 4 WBG
3) Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz; bGS 721.1 )
3 Als Ausbaumassnahmen gelten alle über den Unterhalt hinausgehenden Arbeiten, beispielsweise Kapazitätserweiterungen (Gerinnevergrösserun - gen), Rückhaltebauten, Entlastungsgerinne, altersbedingte Erneuerung oder Ersatz von Schutzbauten, Sicherungen von Sohle und Ufer und Vorkehrun -
4 Die Unterhalts- und Ausbaumassnahmen sind möglichst nach ökologi - schen Grundsätzen durchzuführen. Die Ufergehölze sind grundsätzlich ge - schützt 1 ) .

Art. 11 Zuständigkeiten

1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer der an die öffentlichen Gewässer an - grenzenden Grundstücke sind zum Unterhalt der Gewässer verpflichtet, so - weit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Die Ufer sind in gu - tem Zustand zu halten. Der freie Wasserlauf darf nicht behindert werden. Spezielle Regelungen in Unterhaltsperimetern bleiben vorbehalten.
2 Unterhaltsmassnahmen, die für Grundeigentümerinnen und Grundeigentü - mer im Sinne von Abs. 1 weder technisch möglich noch wirtschaftlich tragbar sind sowie Ausbaumassnahmen beschliesst der Regierungsrat. Bei Wasser - bauprojekten von untergeordneter Bedeutung liegt diese Zuständigkeit beim Departement Bau und Volkswirtschaft. Der Regierungsrat verfügt über eine Ausgabenkompetenz von Fr. 1.0 Mio. für nicht gebundene Ausgaben. Das Departement Bau und Volkswirtschaft verfügt über eine Ausgabenkompe - tenz von Fr. 250 000.– sowohl für gebundene als auch für nicht gebundene Ausgaben. *
3 Träger entsprechender Projekte können auch die Gemeinden sein. Die Gemeinde spricht sich vor Projektierungsbeginn mit der Fachstelle ab. Das Departement Bau und Volkswirtschaft legt die einzuhaltenden Projektie - rungsbedingungen fest. Vor Baubeginn ist die Bewilligung des Departements einzuholen. *
4 Für mehrjährige Programmvereinbarungen mit dem Bund bis zur Höhe von Fr. 5.0 Mio. ist der Regierungsrat abschliessend zuständig.
1) Art. 21 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451 )
III. Verfahren (2.3.)

Art. 12 Planungsmassnahmen

1 Die Gefahrenhinweiskarte wird im Rahmen der kantonalen Richtplanung 2 ) erstellt und in den Richtplan integriert. Sie orientiert über mutmassliche, von Gewässern ausgehende Gefahrenpotenziale.
2 Die Gefahrenkarte wird durch das Departement Bau und Volkswirtschaft erlassen. Art. 6 Baugesetz ist sinngemäss anzuwenden. Die Gefahrenkarte weist behördenverbindlichen Charakter auf. *
3 Die weiteren planerischen Massnahmen erfolgen mit den üblichen raum - planerischen Instrumenten und Verfahren.

Art. 13 Wasserbauprojekte

1 Der Regierungsrat, oder in den Fällen von Art. 11 Abs. 2 das Departement Bau und Volkswirtschaft, beschliesst über die Projekt- und die Kreditgeneh - migung von Wasserbauprojekten und erteilt die Freigabe zur öffentlichen Auflage. Betroffene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie die betroffenen Gemeinden sind in geeigneter Weise rechtzeitig über das Projekt zu informieren und einzubeziehen. Neubau- und Korrektionsprojekte sind dem Gemeinderat zur Vernehmlassung zuzustellen. *
2 Die Projektpläne von Wasserbauprojekten gemäss Art. 11 Abs. 2 oder 3 sind während 20 Tagen auf der Gemeinde öffentlich aufzulegen. Der Bau- und Unterhaltsperimeter wird in der Regel gleichzeitig aufgelegt. Die Projekte sind, wo technisch möglich, während dieser Zeit zu visieren.
3 Die Auflage wird im Amtsblatt angezeigt. Direkt anstossende Grundeigentü - merinnen und Grundeigentümer werden schriftlich benachrichtigt. Die Ver - ordnung bestimmt, in welchen Fällen auf die öffentliche Auflage verzichtet werden kann.
4 Innerhalb der Auflagefrist können Einsprachen schriftlich, mit bestimmten Begehren und begründet beim Departement Bau und Volkswirtschaft einge - reicht werden. Die Legitimation zur Einsprache richtet sich nach Art. 111 Baugesetz. *
2) Art. 7 ff. und Art. 12 ff. Baugesetz

Art. 14 Einspracheverfahren

1 Erfüllt die Einsprache die formellen Voraussetzungen, so versucht die Fachstelle, sich mit der Einsprecherin oder dem Einsprecher zu verständi - gen. Falls die Verständigung wesentliche Änderungen zur Folge hat, ist die öffentliche Auflage zu wiederholen.
2 Kann die Einsprache nicht gütlich erledigt werden, entscheidet der Regie - rungsrat, oder in den Fällen von Art. 11 Abs. 2 das Departement, über die Einsprache.
3 Einsprache- und Projektbeschlüsse des Departements sind mit Rekurs beim Regierungsrat anfechtbar. IV. Finanzierung (2.4.)

Art. 15 Kostentragung

1 Die Kosten von Wasserbauprojekten sind, soweit nicht durch Beiträge der öffentlichen Hand gedeckt, von den Eigentümerinnen und Eigentümern peri - meterpflichtiger Grundstücke und Werkanlagen zu tragen. Perimeterpflichtig sind Grundstücke und Anlagen, wenn sie im Schutzbereich (Perimeter) des Wasserbauprojekts liegen.
2 Die Beiträge der Perimeterpflichtigen werden nach Massgabe der Vorteile berechnet, welche den pflichtigen Grundstücken und Anlagen aus den Aus - baumassnahmen erwachsen.
3 Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind verpflichtet, ihre privaten Nut - zungsanlagen wie Einleitungen, Werkleitungen, Dämme, Brücken, Stege, Mauern usw. auf eigene Kosten zu unterhalten, zu ersetzen oder anzupas - sen.
4 Die Gefahrenkarten werden durch den Kanton finanziert. Die Aufwendun - gen für deren raumplanerische Umsetzung trägt die betroffene Gemeinde. Der Kanton finanziert ausserdem die Messstellen.
5 Für den in Ausnahmefällen vorsorglichen Landerwerb zugunsten von Wasserbauprojekten ist der Regierungsrat abschliessend zuständig.

Art. 16 Beiträge der öffentlichen Hand

1 Werden Wasserbauprojekte durch den Bund mitfinanziert, ergänzt der Kanton die Bundesbeiträge auf 72 % der gesamten Kosten. Die Gemeinde übernimmt mindestens 14 % der Gesamtkosten. Die Perimeterpflichtigen tragen die restlichen Kosten. Die Gemeinde kann ihren Anteil erhöhen. Die Gemeindebeiträge gelten als gebundene Ausgaben.
2 Spricht der Bund keine Beiträge, werden die Kosten von Wasserbauprojek - ten zu 72 % vom Kanton getragen. Die verbleibenden Kosten werden ge - mäss Abs. 1 aufgeteilt.
3 Durch Wasserbauprojekte erlangte Sondervorteile sind bei der Festsetzung der Beiträge auszugleichen. Als Sondervorteile gelten Vorteile, die über den wasserbaulichen Nutzen hinausgehen.
4 Die Finanzierung im Falle von Hochwasserereignissen bemisst sich nach

Art. 25 des Bevölkerungsschutzgesetzes.

Art. 17 Perimeterverfahren

1 Die anteilsmässige Höhe der Perimeterbeiträge wird auf Basis der Grund - stücksfläche oder eines Schätzungswertes durch die Perimeterkommission festgelegt. Sie setzt die Beitragsanteile für Anstösser, denen der ordentliche Unterhalt der Ufer obliegt, nach der Anstosslänge fest. Für alle beitrags - pflichtigen Grundstücke und Anlagen definiert die Perimeterkommission zu - dem nach Gefährdung abgestufte Beitragsquoten.
2 Das Perimeterverfahren wird durch die Perimeterkommission durchgeführt. Diese erstellt einen Kostenverteiler, der während 20 Tagen öffentlich aufge - legt wird. Beitragspflichtige können dagegen Einsprache erheben. Die Kom - misssion entscheidet über nicht gütlich bereinigte Einsprachen. Rekursin - stanz ist der Regierungsrat.
3 Der Kantonsrat erlässt eine Perimeterverordnung
1 ) , in der er die Bestellung und Aufgabe der Perimeterkommission, die Einzelheiten der Beitragspflicht und -berechnung sowie das Perimeterverfahren regelt.
1) Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge bei der Korrektion oder Verbauung öffentlicher Gewässer (Perimeterverordnung; bGS 742.1 )
3. Abschnitt: Wasserbaupolizei (3.)

Art. 18 Grundsatz

1 Vorkehrungen, welche die Zugänglichkeit zu den öffentlichen Gewässern gefährden oder beeinträchtigen, sind verboten.
2 Der freie Abfluss öffentlicher Gewässer darf nicht durch Bauten, Anlagen, Ablagerung von Material oder sonstwie behindert oder gefährdet werden.
3 Der Abstand, den Bauten und Anlagen gegenüber öffentlichen Gewässern einzuhalten haben, bemisst sich nach Art. 114 Baugesetz.

Art. 19 Bewilligungspflicht

1 Die Erstellung, Änderung und Beseitigung von Bauten und Anlagen inner - halb des Gewässerabstandes gemäss Art. 114 Baugesetz sind bewilligungs - pflichtig.
2 Die Bewilligungspflicht gilt ausserdem für bauliche Massnahmen in wasser - baulich relevanten Gefahrenzonen 2 ) und in Gebieten, für die in der Gefah - renhinweiskarte eine Hochwassergefahr bezeichnet wird.
3 Ordentliche Unterhaltsarbeiten und Wasserbauprojekte sind nicht im Sinne dieser Bestimmung bewilligungspflichtig.
4 Bewilligungspflichten aufgrund anderer Gesetze bleiben vorbehalten.

Art. 20 Zuständigkeit und Verfahren

1 Gesuche sind bei der Gemeinde einzureichen. Das Verfahren wird nach den formellen Bauvorschriften des Baugesetzes 3 ) und der Bauverordnung 4 ) abgewickelt.
2 Wasserbaupolizeiliche Bewilligungen werden durch die Fachstelle erteilt.
3 Die Entfernung vorschriftswidriger Bauten oder Anlagen richtet sich nach

Art. 108 Baugesetz. Auch die Fachstelle kann Baueinstellungen verfügen,

wenn noch keine Bewilligung erteilt wurde.
2)

Art. 36 Baugesetz

3) Art. 97 ff. Baugesetz
4) bGS 721.11
4. Abschnitt: Gewässernutzung (4.) I. Private Gewässer (4.1.)

Art. 21 Nutzung

1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines privaten Gewässers kann dar - über verfügen, solange die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden 1 ) .

Art. 22 Wasserkraftnutzung

1 Die Nutzung der Wasserkraft eines privaten Gewässers bedarf der Bewilli - gung des Departements Bau und Volkswirtschaft. Die Fachstelle sorgt dafür, dass die wasserbaupolizeilichen und naturschutzrelevanten Vorschriften des Bundes und des Kantons beachtet und dass bestehende Nutzungsrechte nicht verletzt werden
2 )
. * II. Öffentliche Gewässer (4.2.)

Art. 23 Gemeingebrauch

1 An und in öffentlichen Gewässern dürfen private Freizeitbetätigungen aus - geführt werden. Vorausgesetzt ist, dass der Zugang ohne Verletzung priva - ten Grundeigentums möglich ist und die weiteren gesetzlichen Vorgaben und die polizeiliche Ordnung (z.B. in den Bereichen Natur-, Gewässer- und Umweltschutz, Fischerei) respektiert werden.

Art. 24 Materialentnahmen

1 Das Recht zur Entnahme von Steinen, Kies, Sand und Schlamm aus öf - fentlichen Gewässern steht, soweit es ohne nachteilige Folgen für das Gewässer ausgeübt werden kann, für den eigenen, nicht gewerblichen Be - darf den unterhaltspflichtigen Anstösserinnen und Anstössern zu. Vorgängig ist eine Bewilligung der Fachstelle einzuholen. Diese kann Bedingungen zur Materialentnahme festlegen.
1)

Art. 641 ZGB

2) Art. 17 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasser - rechtsgesetz, WRG; SR 721.80 )
2 Im Rahmen des Gewässerunterhalts und -ausbaus darf der Kanton im obi - gen Sinne Material aus öffentlichen Gewässern entnehmen.

Art. 25 Gebrauchswassernutzung für den Eigenbedarf

1 Ohne Konzession oder Bewilligung sind direkt anstossende Grundeigentü - merinnen und Grundeigentümer berechtigt, einem öffentlichen Gewässer das für den landwirtschaftlichen, häuslichen und gewerblichen Eigenbedarf nötige Wasser zu entnehmen, sofern die natürliche Wasserführung dadurch nicht spürbar nachteilig beeinflusst wird.
2 Solche Wassernutzungen sind auf die Bedürfnisse anderer Nutzungsbe - rechtigter abzustimmen.
3 Der Regierungsrat kann Einschränkungen verfügen.

Art. 26 Weitere Nutzungen der Gewässer

1 Nutzungen, die den Gemeingebrauch übersteigen, bedürfen einer Konzes - sion des Regierungsrates oder einer Bewilligung der Fachstelle. Nutzungs - rechte an öffentlichen Gewässern können nur durch Konzession des Regie - rungsrates erworben werden.
2 Einer Bewilligung der Fachstelle bedürfen: a) die bloss vorübergehende Nutzung von Gebrauchswasser, wie für die Ausführung von Bauarbeiten, zur Behebung momentaner Wassernot sowie zur zeitweiligen Bewässerung; b) gewerbliche Nutzungen im Anwendungsbereich von Art. 23.
3 Einer Konzession des Regierungsrates bedürfen: a) das Recht zur Ausnutzung von Wasserkräften; b) das Recht zur Entnahme von Wasser aus öffentlichen Gewässern zur Verwendung als Trink- oder Gebrauchswasser und c) das Recht zur Entnahme von Wasser aus öffentlichen Gewässern zur Verwendung bei Wärmepumpen.
4 Der Regierungsrat regelt in der Verordnung die Einzelheiten über die Kon - zessionierungs- und Bewilligungsverfahren sowie den Inhalt und die Dauer Konzessionsänderungen ist das Departement Bau und Volkswirtschaft zu - ständig. *
5 Ausreichende öffentliche Interessen vorausgesetzt, gewährt der Regie - rungsrat den Konzessionsnehmern das Recht zur Enteignung 1 ) . Die regie - rungsrätliche Verordnung regelt die Einzelheiten.

Art. 27 Vorbestehende Nutzungsrechte

1 Nutzungsrechte, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäss dama - ligem Recht begründet wurden, bleiben anerkannt.
2 Nutzungsrechte, die seit unvordenklicher Zeit als solche ausgeübt und an - erkannt waren, gelten als wohlerworben und geniessen den Schutz der Eigentumsgarantie in dem Umfange, in dem sie im Zeitpunkt des Inkrafttre - tens dieses Gesetzes ausgeübt wurden. Vorbehalten bleibt Art. 80 GSchG.
3 Das Departement Bau und Volkswirtschaft kann vorbestehende Nutzungs - rechte mit Verfügung aufheben, sofern die Berechtigten das Interesse an der Nutzung verloren haben oder öffentliche Nutzungsinteressen entgegenste - hen. Von der Verfügung Betroffene sind vorgängig anzuhören. *

Art. 28 Verhältnis der Nutzungsberechtigten untereinander

1 Alle am gleichen öffentlichen oder privaten Wasserlauf Nutzungsberechtig - ten, unabhängig von der Art der Nutzungsberechtigung, sind in der Aus - übung ihrer Rechte zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet und dürfen die öffentliche Wasserversorgung nicht beeinträchtigen.
2 Zur Beurteilung von Streitigkeiten zwischen Nutzungsberechtigten unter sich über den Bestand, Inhalt und Umfang ihrer Rechte ist grundsätzlich das Kantonsgericht zuständig. Bei direkter Beteiligung von Konzessions- oder Bewilligungsnehmenden gemäss Art. 26 liegt die Zuständigkeit beim Regie - rungsrat.
1) Art. 3 des Gesetzes über die Zwangsabtretungen (Enteignungsgesetz; bGS 711.1 )
5. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen (5.)

Art. 29 Gebühren

1 In Bewilligungs- und Konzessionierungsverfahren nach diesem Gesetz können die zuständigen kantonalen Behörden Verwaltungsgebühren erhe - ben. Die Bemessung der Gebühren richtet sich nach Art. 20 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 2 ) .
2 Für konzessions- und bewilligungspflichtige Gewässernutzungen dürfen zusätzlich zur Staatsgebühr folgende Abgaben erhoben werden: a) für Konzessionserteilungen eine einmalige Konzessionsgebühr in der Höhe von höchstens Fr. 10 000.–, bemessen nach dem Nutzen für die Konzessionsnehmerin oder den Konzessionsnehmer; b) für die Nutzung der Wasserkräfte jährlich höchstens der maximal zu - lässige Wasserzins gemäss der Bundesgesetzgebung 2 ) ; c) für die Wasserentnahme aus Gewässern höchstens Fr. 0.50/m³.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung. Er kann gewisse Gewässernutzungen von der Gebührenpflicht befreien.

Art. 30 Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes

1 Vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen gegen die Vorschriften die - ses Gesetzes, dessen Ausführungserlasse oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden mit Busse bis zu Fr. 50 000.– bestraft.
2 Die Bezahlung der Busse entbindet nicht von der behördlich angeordneten - derherstellung des ursprünglichen Zustandes.
3 Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach der Schweizerischen Straf - prozessordnung 3 ) . *
4 Die Strafbestimmungen des Bundes bleiben vorbehalten.
2) VRPG (bGS 143.1 )
2) Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG; SR 721.80 )
3) Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0 )

Art. 31 Ersatzvornahme

1 Wird eine gestützt auf die Wasserbaugesetzgebung des Bundes oder auf dieses Gesetz erlassene Verfügung nicht befolgt, kann die zuständige Be - hörde die erforderlichen Massnahmen auf Kosten der Pflichtigen ergreifen oder von einem Dritten durchführen lassen. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 60 ff. VRPG.

Art. 32 Übergangsbestimmungen

1 Auf laufende Verfahren sind die neuen Bestimmungen anwendbar. Behör - den, die nach neuem Recht nicht mehr zuständig sind, erledigen die bei ih - nen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren.
2 Von der Regelung nach Art. 16 abweichende, vor Inkrafttreten dieses Ge - setzes abgeschlossene Vereinbarungen über die Kostenverteilung an den Unterhalt der Gewässer bleiben gültig.

Art. 33 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB 1 ) ) wird wie folgt geändert: Die Änderungen wurden im betroffenen Erlass eingefügt.
2 Die Verordnung zum Bundesgesetz vom 22. Juni 1877 über die Wasser - baupolizei 2 ) wird aufgehoben.
3 Die Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge bei der Korrektion oder Verbauung öffentlicher Gewässer (Perimeterverordnung 3 ) ) wird wie folgt ge - ändert: Die Änderungen wurden im betroffenen Erlass eingefügt.

Art. 34 Vollzugsvorschriften

1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
1) bGS 211.1
2) bGS 741.1 (aGS II/207)
3) bGS 742.1

Art. 35 Referendum und Inkrafttreten

1 Das Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum 1 ) .
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten 2 ) .
1) Die Referendumsfrist ist am 28. November 2006 unbenützt abgelaufen. (RRB vom
5. Dezember 2006)
2) 1. Januar 2007 (RRB vom 5. Dezember 2006)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
13.09.2010 01.01.2011 Art. 30 Abs. 3 geändert 1173 / 2010, S. 1124
11.05.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 5 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 11 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 11 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 12 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 13 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 13 Abs. 4 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 22 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 26 Abs. 4 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 27 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 3 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 5 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 11 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 11 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 12 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 13 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 13 Abs. 4 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 22 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 26 Abs. 4 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 27 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 30 Abs. 3 13.09.2010 01.01.2011 geändert 1173 / 2010, S. 1124

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