Verordnung über den tageweisen Strafvollzug (340.21)
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Verordnung über den tageweisen Strafvollzug

Verordnung vom 12. Dezember 2006 über den tageweisen Strafvollzug Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 79 Abs. 2 und 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937, mit den Änderungen vom 13. Dezember 2002 (StGB); gestützt auf die Artikel 2 und 15 des Einführungsgesetzes vom 6. Oktober
2006 zum Strafgesetzbuch (EGStGB); auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion, beschliesst:

Art. 1 Grundsätze

1 Freiheitsstrafen von bis zu vier Wochen können auf Antrag tageweise, während der Freizeit oder während den Ferien der verurteilten Person vollzogen werden.
2 Jede Haftperiode muss mindestens 48 Stunden betragen; die zuständige Behörde kann Ausnahmen gewähren.
3 Die Strafe muss innerhalb von höchstens 6 Monaten vollzogen werden.

Art. 2 Bedingungen

1 Der tageweise Vollzug wird gewährt, wenn persönliche, familiäre oder berufliche Gründe eine solche Vollzugsform rechtfertigen.
2 Es besteht kein Anspruch auf Gewährung des tageweisen Vollzugs.

Art. 3 Verfahren

1 Wer zu einer Strafe verurteilt wird , die für den tageweisen Vollzug in Frage kommt, wird im Strafvollstreckungsbefehl auf die Möglichkeit dieser erleichterten Vollzugsform hingewiesen.
2 Die verurteilte Person muss ihr schr iftliches Gesuch innert 20 Tagen nach Erhalt des Strafvollstreckungsbefehls einreichen. Das Gesuch muss eine Begründung enthalten.
3 Wird das Gesuch gutgeheissen, so erhält die verurteilte Person einen neuen Strafvollstreckungsbefehl, der de n Vollzugsort, die entsprechenden Daten sowie den Zeitplan der Ein- und Austritte festlegt.

Art. 4 Besuche und Urlaube

1 Die verurteilte Person kann keine Besuche empfangen und hat keinen Anspruch auf Urlaub.
2 Die zuständige Behörde kann in Härtefällen jedoch Ausnahmen gestatten.

Art. 5 Kontrolle

Während des Strafvollzugs überprüft die zuständige Behörde, ob der Verurteilte wirklich seiner Arbeit oder seiner Ausbildung nachgeht.

Art. 6 Änderung der Vollzugsform

a) auf Verlangen des Verurteilten
1 Die verurteilte Person kann während des Vollzugs darauf verzichten, seine Strafe tageweise zu vollziehen.
2 In diesem Fall wird der Strafrest unverzüglich in der ordentlichen Form verbüsst.

Art. 7 b) von Amtes wegen

1 Falls die verurteilte Person die Bedingungen für den erleichterten Vollzug nicht einhält, sich schlecht benimmt oder in irgendeiner Weise das in sie gesetzte Vertrauen missbraucht, so widerruft die zuständige Behörde ihren Entscheid und verfügt mit sofortiger Wirkung den Vollzug des Strafrests in Form des ordentlichen Vollzugs.
2 In schweren Fällen kann der Oberaufseher des Gefängnisses oder sein Stellvertreter die verurteilte Person zurückbehalten, bis die zuständige Behörde einen Entscheid gefällt hat.
3 Die Disziplinargewalt bleibt vorbehalten.

Art. 8 Unfallversicherung

Die verurteilte Person ist nur innerh alb des Gefängnisses und subsidiär zu den Sozialversicherungen durch den Staat gegen Unfallfolgen versichert.

Art. 9 Kosten

1 Die verurteilte Person zahlt als Beitrag an die Haftkosten einen vom Staatsrat festgelegten Pensionspreis.
2 Befindet sich die verurteilte Person in Ausbildung, hat sie eine Unterhaltspflicht zu erfüllen oder ist sie zahlungsunfähig, so wird der
aufgrund der vorstehenden Bestimmung geschuldete Betrag um die Hälfte gekürzt.
3 Die verurteilte Person bezahlt ei nen Kostenvorschuss, dessen Höhe von der zuständigen Behörde festgelegt wird.

Art. 10 Aufhebung

Folgende Erlasse werden aufgehoben: a) das Reglement vom 11. Juli 1986 betreffend den tageweisen Strafvollzug und den Vollzug in Form der Halbgefangenschaft (SGF
340.21); b) der Beschluss vom 11. Juli 1986 betreffend Ausdehnung des Vollzugs in Form der Halbgefangenschaft auf Gefängnisstrafen von drei bis sechs Monaten (SGF 340.22).

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
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