Vertrag zwischen dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und der Pädagogischen Hochschule Zürich über die Zusammenarbeit der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen mit der Pädagogischen Hochschule Zürich
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2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Die Pädagogische Hochschule Schaffhausen wird als Partnerschu- le der Pädagogischen Hochschule Zürich in pädagogischer und administrativer Hinsicht an letztere angebunden, soweit dies zur Er- füllung ihres Auftrages erforderlich ist. Ein genereller Anspruch auf Übernahme oder eine generelle Verpflichtung zum Bezug von Leis- tungen der Pädagogischen Hochschule Zürich besteht für die Pä- dagogische Hochschule Schaffhausen nicht. Die Pädagogische Hochschule Schaffhausen hat nach Rückspra- che mit der Pädagogischen Hochschule Zürich das Recht, in Be- langen der Ausbildung, Praxis und Weiterbildung mit anderen Kan- tonen zusammenzuarbeiten.
3. Zuständigkeit
3.1. Allgemein Alle Bereiche, die in diesem Zusammenarbeitsvertrag nicht gere- gelt werden, richten sich nach den einschlägigen Rechtsgrundla- gen der Trägerkantone und der EDK. Sie unterstehen der Ent- scheidungskompetenz der zuständigen Organe des jeweiligen Trä- gerkantons.
3.2. Schulleitung der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen Die Schulleitung der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen ist in ihren Entscheidungen und in der Anordnung von Massnahmen frei, soweit sie nicht durch die geltenden Bestimmungen des Schulgesetzes und Schuldekrets des Kantons Schaffhausen und durch die Regelungen dieses Vertrages gebunden ist. Sie richtet sich in Fragen der Aus- und Weiterbildung nach den Vorgaben der Pädagogischen Hochschule Zürich. Im administrati- ven Bereich der Schulführung strebt sie eine möglichst weitgehen- de Zusammenarbeit mit der Schuladministration der Pädagogi- schen Hochschule Zürich an.
4. Namensführung Die Pädagogische Hochschule Schaffhausen führt den Zusatz "ei- ne Partnerschule der Pädagogischen Hochschule Zürich", solange
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4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Durchführung eigener Aufnahmeprüfungen im Rahmen des Zulas- sungsverfahrens verzichten und ihren Prüfungskandidatinnen und -kandidaten die Teilnahme an den Prüfungen der Pädagogischen Hochschule Zürich ermöglichen.
8. Ausbildungsgänge und -inhalte Die Zusammenarbeit zwischen den beiden Pädagogischen Hoch- schulen bezieht sich auf die Studiengänge für Lehrpersonen der Vorschul- bzw. der Grundstufe und der Primarschulstufe. Die Struktur, die Ziele und die Standards der Ausbildungsgänge und der Module werden von der Pädagogischen Hochschule Zürich verbindlich vorgegeben. Die Ausbildungsgänge und -module der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen sind weitgehend iden- tisch mit jenen der Pädagogischen Hochschule Zürich. Die Päda- gogische Hochschule Schaffhausen kann jedoch das Angebot der Aus- und Weiterbildung einschränken (Profilbildung, Einschränkung des Wahlangebotes) und Lehrveranstaltungen anbieten, welche die lokalen Bedürfnisse berücksichtigen (z.B. im Fachbereich „Mensch und Mitwelt“). Neue Ausbildungsgänge und -module an der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen werden in Absprache mit der Pädagogi- schen Hochschule Zürich entwickelt. Die Studierenden beider Pädagogischen Hochschulen können ihr Studienprogramm durch Ausbildungsteile an der Partnerschule er- gänzen. Die Schulleitungen legen gemeinsam den Rahmen fest.
9. Prüfungen Die Prüfungen an der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen werden in einer Verordnung des Schaffhauser Erziehungsrates ge- regelt. Sie richten sich nach den Prüfungsordnungen der Pädago- gischen Hochschule Zürich. Vergleichbare Studienleistungen werden gegenseitig anerkannt.
10. Forschung Die Pädagogische Hochschule Schaffhausen betreibt keine eigen- ständige Forschungsabteilung. Schaffhauser Dozierende und Stu-
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14. Qualitätsmanagement Die Pädagogische Hochschule Schaffhausen richtet sich in Bezug auf das Qualitätsmanagement nach den Rahmenbedingungen und Standards der Pädagogischen Hochschule Zürich.
15. Diplome Die vom Kanton Schaffhausen abgegebenen Diplome werden als "Diplome der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen, eine Partnerschule der Pädagogischen Hochschule Zürich" abgegeben. Sie werden auch von der Rektorin oder vom Rektor der Pädagogi- schen Hochschule Zürich unterzeichnet.
16. Rekurswesen Das Rekurswesen richtet sich nach den Bestimmungen der Ge- setzgebung des jeweiligen Trägerkantons.
17. Vollzug des Zusammenarbeitsvertrages Die Regelungen der für den Vollzug dieser Vereinbarung notwen- digen Einzelheiten obliegen den Schulleitungen beider Pädagogi- scher Hochschulen. Sie bedürfen seitens des Kantons Schaffhau- sen der Genehmigung durch das Erziehungsdepartement.
18. Schiedsgericht Die an der Umsetzung dieses Vertrages beteiligten Stellen wirken auf einvernehmliche Lösungen hin. Sofern eine Verständigung nicht möglich ist, wird für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ein Schiedsgericht eingesetzt. Bei Anrufung des Schiedsgerichts bestimmen die Vertragsparteien innert angemessener Frist je eine Schiedsperson. Die beiden Schiedspersonen bezeichnen gemeinsam ein drittes Mitglied des Schiedsgerichts, das den Vorsitz führt. Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den einschlägigen Bestimmungen des Ge- richtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung des Kan- tons Zürich (LS 211.1 und 271). Die Entscheide des Schiedsgerichts sind endgültig.
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