Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge bei der Korrektion oder Verbauung öffentli... (742.1)
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Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge bei der Korrektion oder Verbauung öffentlicher Gewässer

Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge bei der Korrektion oder Verbauung öffentlicher Gewässer (Perimeterverordnung) vom 15. Juni 1981 (Stand 1. Januar 2016) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 225 des Einführungsgesetzes vom 27. April 1969 zum Zivil - gesetzbuch 1 ) , verordnet: I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Grundsatz

1 Soweit die Kosten der Korrektion oder der Verbauung eines öffentlichen Gewässers und des Unterhalts eines Verbauungswerkes nicht durch Sub - ventionen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden gedeckt sind, ha - ben die Grundeigentümer nach Massgabe dieser Verordnung Beiträge zu leisten.

Art. 2 Beitragspflicht

1 Beitragspflichtig sind alle Eigentümer von Grundstücken oder Grundstücks - teilen, die in dem durch einen Perimeter umgrenzten Schutzbereich der Ver - bauung liegen und aus dem Ausbau des Gewässers einen Vorteil erfahren. Ein solcher Vorteil ist anzunehmen, wenn eine Gefahr abgewendet oder die Nutzungsmöglichkeiten verbessert werden können.
1) EG zum ZGB (bGS 211.1 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
2 Die Beitragspflicht umfasst auch die im Schutzbereich befindlichen Werk - anlagen wie Strassen, Eisenbahnen und ober- und unterirdische Leitungen.
3 Öffentliche Grundstücke und Werkanlagen sind den privaten gleichgestellt.
4 Im Rahmen von Art. 8 Abs. 3 können auch die Inhaber von Wassernut - zungsrechten beitragspflichtig sein.

Art. 3 Grundsätze der Beitragsberechnung

1 Die Beiträge sind nach Massgabe der Vorteile zu berechnen, die den als perimeterpflichtig erachteten Grundstücken oder Anlagen aus dem Verbau - ungswerk erwachsen.
2 Der Vorteil wird nach Grösse oder Wert der Grundstücke oder Anlagen, dem zu erwartenden Nutzen, der Höhe der abgewendeten Gefahr und den bestehenden Unterhaltsverpflichtungen bemessen.
3 Die Summe aller Beiträge darf zusammen mit den Leistungen der öffentli - chen Hand oder von Dritten die Gesamtkosten der Verbauung nicht überstei - gen. II. Beitragsberechnung (2.)

Art. 4 Massgebende Kosten

1 Für die Beitragsberechnung sind die gesamten Kosten der Verbauung massgebend, einschliesslich der Aufwendungen für Ufergestaltung, Grund - stückserwerb, Entschädigungen, Projektierung, Bauleitung und Bauzinsen.
2 Die Leistungen der öffentlichen Hand und von Dritten sind abzuziehen, Massnahmen zur Sicherung oder Wiederinstandstellung der Bachsohle.
3 Wird die Verbauungsstrecke in einzelne Abschnitte aufgeteilt, so ist die Baukosten-Abrechnung nach Teilstrecken zu erstellen. In diesen Fällen wer - den gesonderte Perimeterverfahren durchgeführt.

Art. 5 Vorleistungen

1 Werden im Rahmen der Verbauung Unterhaltsarbeiten oder andere bauli - che Massnahmen an Bauwerken oder Bauteilen ausgeführt, die nicht Ver - bauungszwecken dienen, so sind die Kosten von den Eigentümern zu tra - gen. Als solche Bauwerke oder Bauteile gelten insbesondere: a) Brücken inkl. Widerlager, Pfeiler, Flügelmauern samt den entsprechen - den Fundationen; b) Mauern zur Sicherung von Gebäuden, Vorplätzen oder sonstigen Anla - gen; c) Bachüberdeckungen; d) Leitungen und Kanäle in oder über dem Gewässer; e) Teiche, Staubecken, Wuhre und andere künstlich geschaffene Fas - sungs- und Nutzungsanlagen.
2 Dienen die betreffenden Bauten auch Verbauungszwecken, so ist dem Pe - rimeterunternehmen ein entsprechender Anteil der Baukosten zu überbin - den.

Art. 6 Berechnungsgrundlagen

1 Grundlage für die Berechnung der anteilsmässigen Höhe des einzelnen Beitrages bilden: a) Fläche oder Schätzungswert; b) Anstosslänge; c) Gefahrenzone.

Art. 7 Fläche oder Schätzungswert

1 Der Beitragsberechnung wird wahlweise die Grundstücksfläche oder ein Schätzungswert zugrundegelegt, je nachdem auf welche Weise eine ausge - wogenere Verteilung der Beiträge möglich ist. Für das ganze Verfahren sind die gleichen Berechnungsgrundlagen anzuwenden.
2 Wird auf die Grundstücksfläche abgestellt, so ist die bestehende und die künftig mögliche Nutzung in geeigneter Weise zu berücksichtigen. Beitrags - pflichtige Werkanlagen sind nach vergleichbaren Wertmassstäben zu veran - lagen.
3 Erfolgt die Beitragsberechnung aufgrund eines Schätzungswertes, so sind die pflichtigen Grundstücke oder Werkanlagen einschliesslich deren Be - standteile nach einheitlichen Kriterien einzuschätzen; Nutzungsmöglichkei - ten, die sich aus der Zonenordnung ergeben, sind dabei zu berücksichtigen.

Art. 8 Anstosslänge

1 Anstösser, denen der ordentliche Unterhalt der Ufer obliegt, können ver - pflichtet werden, einen festen Anteil der auf die Beitragspflichtigen entfallen - den Verbauungskosten zu übernehmen. Der Anteil des einzelnen Grundei - gentümers bemisst sich nach der Anstosslänge. Der Zustand des Ufers so - wie allfällige von den Unterhaltspflichtigen ausgeführte Ufersicherungen sind dabei angemessen zu berücksichtigen.
2 Die Summe dieser Beiträge kann je nach dem durchschnittlichen Zustand des Ufers bis zu 30 Prozent der auf die Beitragspflichtigen entfallenden Kosten ausmachen.
3 Ist der Uferunterhalt durch Wasserrechtskonzessionen besonders geregelt, so trifft die Beitragspflicht nach Abs. 1 den Konzessionsnehmer.

Art. 9 Gefahrenzonen

1 Die beitragspflichtigen Grundstücke und Anlagen werden je nach ihrer Ge - fährdung in verschiedene Zonen mit prozentual abgestuften Beitragsquoten eingeteilt.
2 Bei dieser Zoneneinteilung sind insbesondere zu berücksichtigen: a) Lage und Entfernung zum Gewässer; b) Topographie; c) Zustand des Ufers; d) Vorhandene Schutzbauten und Ufersicherungen; e) Mögliche Wasserstände und Wasserverlauf bei Hochwasser; f) Bodenbeschaffenheit.
3 In der Regel sollen nicht mehr als drei Zonen gebildet werden.
III. Verfahren (3.)

Art. 10 Trägerschaft

1 Der Regierungsrat kann den Kanton, die beteiligten Gemeinden oder eine Wasserbaugenossenschaft mit der Verbauung beauftragen.
2 Das Perimeterverfahren wird von einer Perimeterkommission durchgeführt (Art. 11).

Art. 11 Perimeterkommission

1 Die fünfköpfige Perimeterkommission wird vom Regierungsrat ernannt. Drei Mitglieder, unter ihnen der Obmann, werden aus den drei Bezirken, die übrigen Mitglieder auf Vorschlag der Gemeinde gewählt, in der das Verbau - ungswerk ausgeführt wird. Sind mehrere Gemeinden beteiligt, so kann die Zahl der Mitglieder erhöht werden. Die aus den Bezirken stammenden Mit - glieder können als ständige Mitglieder bestimmt werden.
2 Das Departement Bau und Volkswirtschaft besorgt das Aktuariat. *
3 Die Perimeterkommission ist für alle aufgrund dieser Verordnung zu erlas - senden Entscheide zuständig, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Art. 12 Kostenverteiler

1 Die Perimeterkommission erstellt auf den Zeitpunkt der öffentlichen Auflage des Verbauungsprojektes einen Kostenverteiler, der folgende Angaben ent - hält: a) Beschluss des Regierungsrates über Bauausführung und Einleitung des Perimeterverfahrens; b) Höhe der mutmasslichen Gesamtkosten, der Leistungen von Bund, Kanton und Gemeinde, allfälliger Vorleistungen sowie des auf die Bei - tragspflichtigen gesamthaft entfallenden Kostenanteils aufgrund des Kostenvoranschlages; c) Begründung der Berechnungsweise und Angabe der hauptsächlichen Kriterien für die Einteilung der Gefahrenzonen; d) Perimeterplan mit Umgrenzung des Perimeterbereiches und der ein - zelnen Gefahrenzonen; e) Vollständige Perimetertabelle mit den anteiligen Beiträgen in Prozen - ten und Franken gemäss Kostenvoranschlag.
2 Dem Träger des Perimeterunternehmens ist vor Auflage des Kostenvertei - lers Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.

Art. 13 Öffentliche Auflage

1 Der Kostenverteiler wird in allen am Verbauungsprojekt beteiligten Gemein - den während 20 Tagen aufgelegt. *
2 Die Auflage ist öffentlich bekannt zu machen und den Beitragspflichtigen mit Angabe der Einsprachemöglichkeit schriftlich anzuzeigen.

Art. 14 Rechtsmittel

1 Während der Auflagefrist können die Beitragspflichtigen gegen den Kosten - verteiler Einsprache erheben. Die Einsprachen sind schriftlich bei der Gemeindekanzlei zuhanden der Perimeterkommission einzureichen. Sie ha - ben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.
2 Sofern die Einsprachen nicht auf gütlichem Wege bereinigt werden kön - nen, fällt die Kommission einen Entscheid. Werden im Einspracheverfahren Änderungen des Kostenverteilers vorgenommen, so sind den hievon we - sentlich Betroffenen Parteirechte einzuräumen.
3 Gegen einen Einspracheentscheid kann innert 14 Tagen Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden.

Art. 15 Baubeginn

1 Mit der Verbauung darf erst begonnen werden, wenn der Kostenverteiler in Rechtskraft erwachsen ist.
2 Ist die Ausführung des Verbauungsprojektes dringlich, kann der Regie - rungsrat den Baubeginn gestatten, bevor der Kostenverteiler rechtskräftig geworden ist. Bei Auflage des Verbauungsprojektes hat jedoch zumindest ein provisorischer Perimeterplan vorzuliegen, der die voraussichtlich bei - tragspflichtigen Grundstücke oder Anlagen umgrenzt.

Art. 16 Anmerkung im Grundbuch

1 Die rechtskräftig festgelegte Beitragspflicht am Verbauungswerk ist auf An - meldung des Trägers des Perimeterunternehmens im Grundbuch anzumer - ken.

Art. 17 Änderung des Kostenverteilers

1 Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse, so nimmt die Perimeterkommis - sion die erforderlichen Anpassungen des Kostenverteilers vor. Die Träger - schaft des Unternehmens ist vorher anzuhören.
2 Den Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, gegen die Änderungen innert einer Frist von 30 Tagen Einsprache zu erheben. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach Art. 14.
3 Eine Änderung des Kostenverteilers kann von den Beitragspflichtigen und von der Trägerschaft des Perimeterunternehmens verlangt werden.
4 Haben sich die tatsächlichen Verhältnisse im Schutzbereich der Verbauung wegen baulicher Massnahmen wesentlich verändert, so kann verlangt wer - den, dass der Kostenverteiler angepasst und neu aufgelegt wird.

Art. 18 Beitragsverfügung, Rechtsmittel

1 Der Träger des Perimeterunternehmens stellt den Beitragspflichtigen nach Abschluss der Bauabrechnung, gestützt auf den Kostenverteiler, die Bei - tragsverfügung (Rechnung) zu. Allfällige Abweichungen vom Kostenvoran - schlag sind kurz zu begründen.
2 Gegen die Beitragsverfügung kann innert 14 Tagen beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden. Der rechtskräftige Kostenverteiler kann nicht mehr angefochten werden.

Art. 19 Abschlagszahlungen

1 Bei längerer Bauzeit können Abschlagszahlungen verlangt werden.

Art. 20 Beitragsschuldner

1 Schuldner des ermittelten Perimeterbeitrages ist, wer im Zeitpunkt der Er - öffnung der Beitragsverfügung Eigentümer des beitragspflichtigen Grund - stückes oder der Werkanlage ist.

Art. 21 Beitragsbezug, Fälligkeit, Verzugszins

1 Die Beiträge sind dem Träger des Perimeterunternehmens geschuldet.
2 Sie werden 60 Tage nach Zustellung der Beitragsverfügung zur Zahlungfäl - lig.
3 Vom Zeitpunkt der Fälligkeit an ist ein Verzugszins zu bezahlen, dessen Höhe der Regierungsrat generell festsetzt.
4 Das Einlegen eines Rechtsmittels entbindet nicht von der Bezahlung eines Verzugszinses auf dem im Einsprache- oder Rekursverfahren als rechtsgül - tig erkannten Betrage.

Art. 22 Ratenzahlung, Stundung

1 Auf begründetes Gesuch hin können in Härtefällen Ratenzahlungen gestat - tet oder die Beiträge gestundet werden.

Art. 23 Pfandrecht, Rechtsöffnungstitel

1 Für die rechtskräftig festgelegten Beiträge besteht, gestützt auf

Art. 234 Abs. 1 lit. b EG zum ZGB, ein allen eingetragenen Belastungen vor -

gehendes, gesetzliches Grundpfandrecht ohne Eintragung im Grundbuch.
2 Die rechtskräftige Beitragsverfügung bildet einen definitiven Rechtsöff - nungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs 1 ) .

Art. 24 Grundbuch

1 Der Perimeterkommission ist für das ganze Perimeterverfahren uneinge - schränkte Einsicht in das Grundbuch zu gewähren.
2 Sämtliche grundbuchliche Verrichtungen, einschliesslich Abschriften und Kopien, sind im Zusammenhang mit einem Perimeterverfahren gebühren - frei.
3 Das Grundbuchamt hat dem Aktuariat der Perimeterkommission alle grund - buchlichen Mutationen im Bereich des Perimeters mitzuteilen, damit er nachgeführt werden kann.
1) SchKG (SR 281.1 )
IV. Unterhalt der Schutzbauten (4.)

Art. 25 Beitragspflicht

1 Die Beitragspflicht am Unterhalt der Schutzbauten wird durch den Unter - haltsperimeter festgelegt. Dieser Perimeter entspricht dem Verbauungsperi - meter, sofern nicht aufgrund besonderer Verhältnisse ein abweichender Schutzereich festgelegt wird.
2 Die Beitragspflichtigen haben sich nach Möglichkeit zu einer Wasserbauge - nossenschaft zusammenzuschliessen.
3 Die Aufsicht über den Unterhalt der Schutzbauten obliegt dem Kanton. *

Art. 26 Beitragshöhe

1 Die Beiträge an die Unterhaltskosten bemessen sich nach dem für die Ver - bauung erstellten Kostenverteiler, sofern die Perimeterkommission nicht einen abweichenden Verteiler aufstellt.
2 Das Verfahren richtet sich im Übrigen unter Vorbehalt von Art. 28 nach den für die Verbauung geltenden Bestimmungen.

Art. 27 Erweiterung des Unterhaltsperimeters

1 Der Unterhaltsperimeter kann auf weitere verbaute Teilstücke eines Gewässers ausgedehnt werden, falls sich damit für eine zusammenhängen - de Strecke eine Unterhaltsregelung erzielen lässt.

Art. 28 Ausführung von Unterhaltsarbeiten

1 Werden an den Schutzbauten Unterhaltsarbeiten notwendig, so hat der Träger des Perimeterunternehmens die Beitragspflichtigen über den Umfang der Bauarbeiten, die voraussichtlichen Kosten sowie die Leistungen der öf - fentlichen Hand in Kenntnis zu setzen und sie auf die im Kostenverteiler festgelegte Beitragshöhe hinzuweisen.
2 Der Kostenverteiler ist aufgrund der grundbuchlichen Mutationen zu berei - nigen.
3 Den Beitragspflichtigen ist eine Frist zur Einreichung von Änderungsbegeh - ren gemäss Art. 17 zu eröffnen.
V. Schlussbestimmungen (5.)

Art. 29 Vollzug

1 Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Regierungsrat. Er kann insbe - sondere Richtlinien über die Berechnung der Beiträge erlassen.

Art. 30 Übergangsrecht

1 Diese Verordnung ist auf alle bei ihrem Inkrafttreten begonnenen oder ab - geschlossenen Verbauungsprojekte anzuwenden, falls den betreffenden Beitragspflichtigen die Durchführung eines Perimeterverfahrens angezeigt worden ist.

Art. 31 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt mit der Annahme durch den Kantonsrat 1 ) in Kraft.
1) 15. Juni 1981
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
25.09.2006 01.01.2007 Art. 13 Abs. 1 geändert 962 / 2006, S. 814
25.09.2006 01.01.2007 Art. 25 Abs. 3 geändert 962 / 2006, S. 814
11.05.2015 01.01.2016 Art. 11 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 11 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 13 Abs. 1 25.09.2006 01.01.2007 geändert 962 / 2006, S. 814

Art. 25 Abs. 3 25.09.2006 01.01.2007 geändert 962 / 2006, S. 814

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