Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Landeskanzlei (147.111)
CH - BL

Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Landeskanzlei

Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Landeskanzlei Vom 7. Februar 2018 (Stand 1. Januar 2018) Der Landschreiber des Kantons Basel-Landschaft gestützt auf § 48 Absatz 1 der Finanzhaushaltsverordnung vom 14. November
2017
1 ) (Vo FHG), beschliesst:

§ 1 Allgemeine Zuständigkeiten ( § 38 Abs. 1 Vo FHG)

1 Die Geschäftsleitung des Landrats sowie der Landschreiber oder die Land - schreiberin sind je zuständig für die Bewilligung:
a. von einmaligen Ausgaben bis CHF 300‘000;
b. von wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 100‘000.
2 Der Leiter oder die Leiterin des Staatsarchivs ist zuständig für die Bewilli - gung:
a. von einmaligen Ausgaben bis CHF 100‘000;
b. von wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 50‘000.

§ 2 Unzulässige Weiterdelegation

1 Die Weiterdelegation der Zuständigkeiten gemäss § 1 ist unzulässig.

§ 3 Aufbewahrung und Nachweisbarkeit

1 Die Landeskanzlei und das Staatsarchiv sorgen für die zentrale Aufbewah - rung der Ausgabenbewilligungen, die für ihren Bereich ergehen.

§ 4 Abrechnung

1 Es erfolgt keine Abrechnung der Ausgabenbewilligungen, die gestützt auf die - ses Reglement ergehen.

§ 5 Publikation ( § 48 Abs. 3 Vo FHG)

1 Dieses Reglement sowie dessen Änderungen sind in den Gesetzessammlun - gen zu publizieren.
1) GS 2017.064, SGS 310.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.019
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
07.02.2018 01.01.2018 Erlass Erstfassung GS 2018.019 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.019
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 07.02.2018 01.01.2018 Erstfassung GS 2018.019 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.019
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