Kantonale Weinverordnung (817.402)
CH - SH

Kantonale Weinverordnung

1 Bewilligung von Neuan- pflanzungen
1/2018 Rebbau- kataster- kommission
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 dem Volkswirtschaftsdepartement einen Antrag. Dieses entscheidet, allenfalls mit Auflagen. 6)

§ 3 Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, sowie

Neupflanzungen auf einer Fläche von 100 m 2 bis höchstens 400 m 2 , deren Produkte ausschliesslich dem Verbrauch der bewirtschaften- den Person dienen, sind spätestens sechs Monate vor der Pflanzung dem Landwirtschaftsamt zu melden.
§ 4
1 Ein grösserer Rebberg darf nicht in Einzelparzellen von 400 m
2 oder weniger aufgeteilt werden.
2 Ebenso ist es untersagt, eine unbestockte zusammenhängende Fläche in Bewirtschaftungsparzellen von 400 m² oder weniger auf- zuteilen und sie anschliessend zu bepflanzen.

§ 5 Erneuerungen von mit Reben bestockten Flächen gemäss den Best-

immungen der eidgenössischen Weinverordnung oder Rodungen von Reben sind jeweils bis spätestens 31. Mai des Pflanzjahres dem Landwirtschaftsamt zu melden.

§ 6 Soll ein Rebgrundstück in die Rebbauzone (geschlossene Reblage)

aufgenommen oder daraus entlassen werden, reicht die Eigentüme- rin oder der Eigentümer der Rebbaugenossenschaft ein Gesuch ein. Diese stellt einen entsprechenden Antrag an das Landwirtschafts- amt, das dem Volkswirtschaftsdepartement den abschliessenden Antrag unterbreitet.

§ 7 6)

Das Landwirtschaftsamt führt den Rebbaukataster gemäss den Bestimmungen der Weinverordnung. Die Rebbauzone ist durch die Gemeinden oder stellvertretend durch die Rebbaugenossenschaf- ten nach den Weisungen des Landwirtschaftsamtes einzutragen und nachzuführen. Meldepflicht Pflanzungen für Eigengebrauch Erneuerungen von mit Reben bestockten Flächen Änderungen der Rebbauzone Führung des Rebbau- katasters
3 ein; Verschnitt und
2)
7)
7) Anwendbares Recht Kontrollierte Ursprungs- bezeichnung
1/2018
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997

§ 10 Die gesamte Rebfläche des Kantons Schaffhausen wird in 2 Produk-

tionsgebiete aufgeteilt: Gruppe 1: Reiat/Rhein, enthaltend die Gemeinden: Buchberg, Büsingen, Dörflingen, Ramsen, Rüdlingen, Schaffhausen, Stein am Rhein, Thayngen Gruppe 2: Klettgau, enthaltend die Gemeinden: Beringen, Gächlingen, Hallau, Löhningen, Oberhallau, Schleitheim, Siblingen, Trasadingen, Wilchingen (Hal- lau und Oberhallau gelten als eine Gemeinde)
§ 11
2)
1 Zusatzbezeichnungen können in Ergänzung zur kontrollierten Ur- sprungsbezeichnung aufgeführt werden. Sie bezeichnen geogra- phisch abgegrenzte Gebiete wie Gemeinden, Reblagen oder Ort- steile. Sie sind auf der Etikette von der kontrollierten Ursprungsbe- zeichnung deutlich abgesetzt anzubringen.
2 Gemeindenamen können als Zusatzbezeichnung verwendet wer- den, wenn vorbehältlich des Verschnitts 60 Prozent des Weins aus der betreffenden Gemeinde und 100 Prozent des Weins im selben Produktionsgebiet angebaut worden sind.
3 Die kumulative Verwendung von Gemeindenamen beziehungs- weise Ortsteilen aus dem gleichen Produktionsgebiet als Zusatzbe- zeichnung ist zulässig, wenn vorbehältlich des Verschnitts 100 Pro- zent des Weins aus dem Traubengut aus den entsprechenden Ge- meinden beziehungsweise Orten stammen. Die Reihenfolge der Be- zeichnungen hat der mengenmässigen Herkunft des Traubengutes zu entsprechen.
4 Lagebezeichnungen dürfen als Zusatzbezeichnung verwendet wer- den bei definierten begrenzten Ursprungsgebieten wie Rebberg, Flur-, Kataster- oder andern geographischen Bezeichnungen für kleine Rebgebiete, wenn vorbehältlich des Verschnitts 100 Prozent des Weins aus dem Traubengut aus der bezeichneten Reblage stammen und diese im kantonalen Reblagenverzeichnis aufgenom- men ist.
§ 12
1 Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung können aus sämtli- chen im Sortenverzeichnis aufgeführten Sorten sowie deren Mi- schungen bereitet werden. Produktions- gebiete Weine mit kontrollierter Ursprungs- bezeichnung 3) Rebsorten
5
3) gilt grundsätz-
3) gilt grundsätz-
8) Anbau- methoden Mindestzucker- gehalt Erträge je Flächeneinheit Methoden der Weinbereitung
1/2020 Grenzwerte flüchtiger Säure
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 e) 35 Milliäquivalent pro Liter bei Eiswein.
2
1 Milliäquivalent entspricht 0.06 g/l flüchtiger Säure.
§ 16b
4) Der natürliche Alkoholgehalt von Weinen mit kontrollierter Ur- sprungsbezeichnung darf im Anreicherungsverfahren um maximal
2.5 Volumenprozent auf maximal 15 Volumenprozent erhöht wer- den.
§ 17
1 Die Winzerinnen und Winzer sind verpflichtet, ihre verkaufsfertigen Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung 3) für eine Analyse und sensorische Prüfung zur Verfügung zu stellen. Diese werden stichprobenweise vorgenommen. Sie können auch auf ausdrückli- ches Verlangen der Winzerinnen und Winzer durchgeführt werden.
2 Die Analyse erstreckt sich mindestens auf folgende Kriterien: a) Alkoholgehalt; b) gesamte schweflige Säure; c) freie schweflige Säure.
3 Die sensorische Prüfung erstreckt sich auf die Kriterien Aussehen, Geruch, Geschmack und Gesamteindruck. Sie wird im Detail im Reglement der AOC Kommission
3) umschrieben. Ungenügend ein- gestufte Weine dürfen die kontrollierte Ursprungsbezeichnung
3) nicht verwenden und werden deklassiert.
4 Bei Weinen, die im Rahmen eines anerkannten Labels einem min- destens gleichwertigen Prüfverfahren unterzogen werden, kann von der Analyse und der sensorischen Prüfung abgesehen werden.
3) IV. Weinlesekontrolle
§ 18
1 Die Weinlesekontrolle hat zum Ziel, die Einhaltung der Produkti- onsbestimmungen bezüglich der kontrollierten Ursprungsbezeich- nung, der Mengenbegrenzung und der Mindestgrade sicherzustellen sowie die Grundlagen für die Weinerntedeklaration verfügbar zu ma- chen.
2 Die Weinlesekontrolle wird nach den Vorgaben der Weinverord- nung des Bundesrates beim abgelieferten Traubengut für AOC- Weine, Landweine und Tafelweine durchgeführt. Anreicherungs- grenze Analyse und sensorische Prüfung Zweck und Umfang
7
7)
7)
6) Personal, Aufgaben und Entschädigung
1/2020 Traubenpass Deklassierung Umfang der Deklassierung
8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
2 Wird der kantonal festgelegte höchstzulässige Ertrag um nicht mehr als 5 % (Toleranzmenge) übersc hritten, so wird der über dem höchstzulässigen Ertrag liegende Teil deklassiert. Vorausgesetzt bleibt die Einhaltung der Bundeslimiten.
6)
3 Wird der höchstzulässige Ertrag um mehr als 5 % überschritten, so wird das gesamte Kontingent für diese Sorte und Gemeinde deklas- siert.
§ 23
1 Die kantonale Rebbaukommission beantragt beim Volkswirt- schaftsdepartement die Genehmigung:
2) a) des Reblagenverzeichnisses; b) des Rebsortenverzeichnisses; c) des Verzeichnisses der für die Produktion von Weine mit kontrol- lierter Ursprungsbezeichnung
3) zulässigen Anbaumethoden; d) des Reglements der AOC Kommission 3) ; e) allfälliger weiterer Reglemente, die als Grundlage für die Quali- tätsabstufungen dienen; f) Änderungen oder Neuaufnahmen der im Anhang zur kantonalen Weinverordnung definierten weinspezifischen Begriffe zuhanden des Regierungsrates.
2 Das Landwirtschaftsamt führt die von der kantonalen Rebbaukom- mission erarbeiteten und vom Volkswirtschaftsdepartement geneh- migten Verzeichnisse.
§ 24
1 Zur Bezeichnung der Weine dürfen unter Einhaltung der bundes- rechtlichen Vorgaben namentlich die im Anhang aufgelisteten Be- griffe verwendet werden.
2 Die kantonale Rebbaukommission kann dem Regierungsrat wei- tere Definitionen beantragen.
§ 25
1 Das Volkswirtschaftsdepartement ernennt auf Vorschlag der kan- tonalen Branchenorganisation eine Kommission (AOC-Kommission) von fünf Mitgliedern, in der Produzentinnen bzw. Produzenten, Weinkellereien und Konsumentinnen bzw. Konsumenten vertreten sind. Sie kann je nach Bedarf vorübergehend für spezielle Abklärun- gen oder Überprüfungen weitere Experten zuziehen. In einem spe- ziellen Reglement (Reglement der AOC Kommission 3) ) werden die Einzelheiten über die Organisation, die Aufgaben und die Finanzie- rung geregelt. 2) Kennzeich- nungen, Reblagen und Rebsorten- verzeichnis Weinspezi f ische Begriffe AOC- Kommission, Aufgaben
9
2) Einsprache gegen Entzug kontrollierte Ursprungs- bezeichnung
3) Kontrolle von Selbstein- kellerern, Verschnitt und Zuckerung
1/2020 Widerhand- lungen
10 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 29 Der nachstehende Erlass wird aufgehoben:

- Kantonale Weinverordnung vom 23. Dezember 2003
§ 30
1 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2009 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 1) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen.
§ 31
5) Fussnoten:
1) Amtsblatt 2009, S. 1631.
2) Fassung gemäss RRB vom 27. August 2013, in Kraft getreten am
1. Oktober 2013 (Amtsblatt 2013, S. 1248). Schaffhauser Weine aus im Jahrgang 2013 geernteten Trauben dürfen nach bisherigem Recht erzeugt und abgegeben werden.
3) Fassung gemäss RRB vom 26. August 2014, in Kraft getreten am
1. September 2014 (Amtsblatt 2014, S. 1255).
4) Eingefügt durch RRB vom 26. August 2014, in Kraft getreten am
1. September 2014, (Amtsblatt 2014, S. 1255).
5) Aufgehoben durch RRB vom 26. August 2014, in Kraft getreten am
1. September 2014 (Amtsblatt 2014, S. 1255).
6) Fassung gemäss RRB vom 11. Juli 2017, in Kraft getreten am 1. Au- gust 2017 (Amtsblatt 2017, S. 1139).
7) Eingefügt durch RRB vom 11. Juli 2017, in Kraft getreten am 1. Au- gust 2017 (Amtsblatt 2017, S. 1139).
8) Eingefügt durch RRB vom 10. September 2019, in Kraft getreten am
15. September 2019 (Amtsblatt 2018, S. 1531). Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten
11 Anhang
6) Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, der aus Trauben überdurchschnittlicher Quali- tät stammt oder einem speziellen Kelterungs- verfahren unterzogen wurde. Die Kriterien sind zu dokumentieren. Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, erzeugt aus Trauben mit Edelfäulebefall mit ei- nem natürlichen Mindestzuckergehalt von mindestens 110.2 Grad Oechsle. Jede Anrei- cherung bzw. Konzentration ist verboten. Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, der nach einem Reifungsprozess von mindes- tens 18 Monaten ab dem 1. Oktober des Ern- tejahres für Rotweine bzw. von 12 Monaten ab dem 1. Oktober des Erntejahres für Weiss- weine auf den Markt gelangt. Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung aus Trauben, deren natürliches Mostgewicht mindestens 3 Grad Oechsle über dem kanto- nalen Durchschnitt des Jahres für diese Sorte in dieser Gemeinde liegt. Als Weinbezeich- nung gilt die kontrollierte Ursprungsbezeich- nung, gegebenenfalls ergänzt durch die kan- tonalen Zusatzbezeichnungen gemäss § 11.
1/2018
Markierungen
Leseansicht