Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die erkennungsdienstliche Behandlung von Personen (320.411)

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Verordnung über die erkennungsdienstliche Behandlung von Personen (320.411)

Verordnung über die erkennungsdienstliche Behandlung von Personen

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6) Zuständigkeit Umfang DN A -Analyse

§ 3 Unter dem Vorbehalt der §§ 4 und 5 sind erkennungsdienstlich zu

behandeln: a) Personen, die unter dem dringenden Verdacht, ein Vergehen oder Verbrechen begangen oder an einem solchen mitgewirkt zu haben, festgenommen oder verhaftet worden sind; b) andere eines Vergehens oder Verbrechens verdächtigte Per- sonen, soweit deren Überprüfung zur Ermittlung oder Abklä- rung der ihnen vorgeworfenen Straftaten erforderlich er- scheint; c) Personen, die im kantonalen Gefängnis wegen eines vorsätz- lich begangenen Deliktes eine Freiheitsstrafe verbüssen, nach Anordnung der Gefängnisverwaltung; d) Personen, deren erkennungsdienstliche Behandlung für die Sachverhaltsabklärung oder zur Beweissicherung von erhebli- cher Bedeutung ist, sofern ihnen kein Zeugnis- oder Aussa- geverweigerungsrecht (Art. 112 bzw. 123f. StPO) zusteht oder sie auf die Geltendmachung dieses Rechts ausdrücklich ver- zichtet haben; e) Personen, deren Identität nicht auf andere Weise feststellbar ist, oder aussergewöhnliche Todesfälle zur Abklärung des Sachverhaltes; f) Personen, welche in der Schweiz um Asyl nachsuchen, nach Massgabe der bundesrechtlichen Bestimmungen
3) ; g) Personen auf eigenes Begehren; h) andere Personen, insbesondere Opfer und Tatortberechtigte, soweit dies erforderlich ist, um ihre Spuren von den Spuren tatverdächtiger Personen zu unterscheiden.
6)
§ 4
1 Personen unter 15 und von mehr als 75 Jahren sollen erken- nungsdienstliche Massnahmen nur unterzogen werden, wenn dies die Erforschung strafbarer Handlungen dringend erfordert.
2 Gegenüber kranken, verunfallten und psychisch oder physisch behinderten Personen ist vor der Durchführung erkennungsdienstli- cher Massnahmen zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Ge- sundheitszustand eine solche zulässt. In Zweifelsfällen oder auf Begehren der betroffenen Person ist ein Arzt zu konsultieren.
§ 5a
6) Die Schaffhauser Polizei kann erkennungsdienstliches Material ei- ner Person Dritten vorlegen oder veröffentlichen, wenn der ange- strebte Zweck dies rechtfertigt. Bereich Einschränkun- gen Weitergabe von erkennungs- dienstlichem Material
4) und in die kantonale Gesetzessammlung ni 2007 (Amtsblatt 2007, S. 715).
2007 (Amtsblatt 2007, S. 715). Verzicht Löschung Inkrafttreten
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