Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen (BeE 132.100)
CH - BS

Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen

Wahl- und Abstimmungsordnung Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen Vom 3. Dezember 1996 (Stand 16. Dezember 2021) Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Bettingen, gestützt auf § 9 des Gemeindegesetzes vom 17. Oktober 1984
1 - schliesst folgende Ordnung über die Wahlen und Abstimmungen in der Einwohnergemeinde Bettin - gen: I. Geltungsbereich der Ordnung

§ 1

1 Diese Ordnung gilt für alle an der Urne durchzuführenden Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde. II. Das Stimmrecht II.A. Stimmberechtigung
2 )

§ 2 Inhalt des Stimmrechts

1 Das Stimmrecht gemäss dieser Ordnung ist das Recht, an der Wahl des Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin, der weiteren Mitglieder des Gemeinderates, gegebenenfalls der weiteren Wahlen gemäss den Bestimmungen der Gemeindeordnung und an den kommunalen Abstimmungen teilzunehmen.

§ 3 Voraussetzungen

1 Stimmberechtigt sind die über 18 Jahre alten Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die in der Gemein - de wohnen und angemeldet und nicht nach Art. 369 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches entmün - digt sind. II.B. Stimmregister

§ 4 Führung

1 Der Gemeinderat sorgt für die Führung des Stimmregisters.
1 Eintragungen sind bis zum Schalterschluss am Dienstag vor dem Wahl- und Abstimmungssonntag vorzunehmen.
2 zur Einsicht offen.
3 Wer im Stimmregister nicht eingetragen ist, kann das Stimmrecht nicht ausüben, es sei denn, dass die Eintragung pflichtwidrig unterlassen worden ist. Über die Eintragung entscheidet der Gemeinderat.
1) SG 170.100 .
2) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchsstaben.
1
Wahl- und Abstimmungsordnung

§ 6 Stimmrechtsausweise

1 Aufgrund des Stimmregisters werden die Stimmrechtsausweise durch die Gemeindeverwaltung aus - gefertigt und den Stimmberechtigten zusammen mit den Wahl- und Stimmzetteln mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungssonntag zugestellt.
2 Den zu einem späteren Zeitpunkt im Stimmregister Eingetragenen sind die vorstehenden Unterlagen so rasch als möglich auf dem Versandwege oder durch Aushändigung am Schalter gegen Empfangsbe - stätigung zukommen zu lassen. II.C. Ausübung des Stimmrechts

§ 7 Grundsatz

1 Die Stimmabgabe erfolgt persönlich an der Urne oder brieflich.
2 Es müssen die amtlichen Wahl- und Stimmzettel verwendet werden.
3 Das Stimmgeheimnis ist zu wahren.

§ 8 Persönliche Stimmabgabe

1 Die persönliche Stimmabgabe an der Urne erfolgt im Wahllokal.
2 Die Stimmberechtigten geben ihren Stimmrechtsausweis ab und legen die abgestempelten Wahl- und Stimmzettel in die Urne.

§ 9 Briefliche Stimmabgabe

1 Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt der Wahl- und Abstimmungsunterlagen zulässig. Die Wahl- und Stimmzettel müssen bis 12.00 Uhr des Tages vor dem Wahl- und Abstimmungssonntag bei der Gemeindeverwaltung eingetroffen sein. Später eintreffende Wahl- und Stimmzettel bleiben unberück - sichtigt.

§ 10 Stimmabgabe durch Dritte

1 Stimmberechtigte, die infolge einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, die für die Stimmabgabe erforderlichen Handlungen (Ausfüllen der Wahl- und Stimmzettel usw.) selbst vorzu - nehmen, können diese durch andere Stimmberechtigte ausführen lassen.
2 Eine weitergehende oder organisierte Stellvertretung ist nicht zulässig.
3 In allen Fällen der Stimmabgabe durch Dritte hat der politische Wille des Vertretenen unzweifelhaft zum Ausdruck zu kommen. II.D. Fehlerhafte Stimmabgabe

§ 11 Ungültige Wahl- und Stimmzettel

1 Wahl- und Stimmzettel sind ungültig, wenn sie: nicht amtlich sind; im Vervielfältigungsverfahren ausgefüllt sind; bei persönlicher Stimmabgabe an der Urne vom Wahlbüro nicht abgestempelt sind; ehrverletzende Bemerkungen enthalten.

§ 12 Ungültige Stimmen

1 Einzelne Stimmen sind ungültig, wenn sie: den Willen der Stimmenden nicht eindeutig erkennen lassen; für eine nicht wählbare Person abgegeben werden.
2
Wahl- und Abstimmungsordnung

§ 13 Leere Wahl- und Stimmzettel

1 Wahl- und Stimmzettel sind leer, wenn sie überhaupt nicht ausgefüllt worden sind.
2 Gültige Stimmzettel gelten als leer, wenn eine von mehreren Fragen nicht beantwortet ist. III. Das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen III.A. Allgemeine Bestimmungen III.A.1. Wahllokale

§ 14

1 Der Gemeinderat bezeichnet das Wahllokal und sorgt für dessen Einrichtung.
2 Er legt die Öffnungszeiten des Wahllokals fest. III.A.2. Wahlbüros

§ 15 Bestellung

1 Die Leitung der im Wahllokal vorzunehmenden Wahl- und Stimmhandlungen wird einem oder meh - reren aus wenigstens fünf Mitgliedern bestehenden Wahlbüro übertragen.
2 Die Mitglieder des/der Wahlbüros werden vom Gemeinderat aus den Stimmberechtigten bestellt. Personen, die auf einem schriftlichen Wahlvorschlag stehen, dürfen bei der betreffenden Wahl nicht als Mitglied des Wahlbüros amten.
3 Im übrigen gelten hinsichtlich des Ausstandes der Mitglieder des/der Wahlbüros die Bestimmungen von § 1 des kantonalen Gesetzes betreffend den Austritt in Behörden vom 4. März 1872 (GS BS

138.100) sinngemäss.

§ 16 Organisation

1 Der Gemeinderat bezeichnet ein Mitglied als Vorstand des Wahlbüros, ein anderes als Stellvertreter. Dem Vorstand und bei dessen Verhinderung dem Stellvertreter steht der Vorsitz und die Leitung des Wahlbüros zu.
2 Dem Wahlbüro wird ein Sekretär oder eine Sekretärin, in der Regel ein Mitarbeiter oder eine Mitar - beiterin der Gemeindeverwaltung, zugeteilt.
3 Das Wahlbüro trifft seine Entscheidungen nach Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Vorstand den Stichentscheid. Der Sekretär oder die Sekretärin hat beraten - de Stimme.

§ 17 Aufgaben und Befugnisse

1 Das Wahlbüro sorgt für die Ordnung im Wahllokal und in den unmittelbar dazu führenden Räumlich - keiten, einschliesslich Höfen und Vorplätzen, und achtet auf ungehinderten Zugang.
2 Es sorgt dafür, dass die Stimmabgabe durch die Berechtigten persönlich und geheim erfolgt. Das Wahlbüro achtet auf allfällige widerrechtliche Teilnahme an der Stimmhandlung und erstattet darüber
3 das Protokoll.
4 Das Wahlbüro entscheidet vorläufig über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen.
5 Nach Ermittlung des Ergebnisses übergibt das Wahlbüro die Protokolle, Stimmzettel, Stimmrechts - ausweise und alle weiteren Akten der Gemeindeverwaltung.
3
Wahl- und Abstimmungsordnung

§ 18 Unzulässige Beeinflussung der Stimmberechtigten

1 Jede Beeinflussung oder Behinderung der Stimmberechtigten im Wahllokal und dessen unmittelbarer Nähe ist untersagt. Während des Urnenganges und der Ermittlung der Ergebnisse ist der Aufenthalt von Unbefugten im Wahllokal verboten. Das Wahlbüro ist verpflichtet, Personen, die diesem Verbot zuwiderhandeln, wegzuweisen.
2 Die Mitglieder sowie der Sekretär oder die Sekretärin des Wahlbüros haben sich jeder Beeinflussung der Stimmberechtigten zu enthalten.

§ 19 Urnen, Kontrollstempel

1 Die Urnen sind mit versiegeltem Deckel aufzustellen. Wenn der Urnengang unterbrochen wird oder wenn Urnen, die Stimmzettel enthalten, in ein anderes Lokal gebracht werden müssen, sind Deckel und Einwurf zu versiegeln.
2 Die Kontrollstempel sind in verschlossenen und versiegelten Kästchen zu transportieren. Während Unterbrechungen der Wahlhandlungen sind sie in den Kästchen in gleicher Weise wie die Urne aufzu - bewahren.

§ 20 Schweigepflicht

1 Alle mit der Durchführung von Wahlen und Abstimmungen betrauten Personen haben das Stimmge - heimnis zu wahren.

§ 21 Entschädigung

1 Die Mitglieder des Wahlbüros sowie dessen Sekretär oder Sekretärin werden für ihre Tätigkeit bei Wahlen und Abstimmungen entschädigt. Die Höhe der Entschädigung wird durch den Gemeinderat festgelegt III.A.3. Durchführung der Wahlen und Abstimmungen

§ 22 Administrative Aufgaben

1 Der Gemeinderat setzt die Termine für Wahlen und Abstimmungen fest. Wahlen sind in der Regel drei Monate, Abstimmungen zwei Monate im voraus bekanntzugeben.
2 Die Stimmberechtigten sind durch öffentliche Aufforderungen einzuladen, Beanstandungen wegen nicht erhaltener oder unrichtiger Stimmrechtsausweise bzw. Wahl- und Stimmzettel bis Schalter - schluss am Freitag vor dem Wahl- und Abstimmungssonntag bei der Gemeindeverwaltung anzubrin - gen, die darüber unverzüglich entscheidet.
3 Stimmberechtigte, die ihren Stimmrechtsausweis verloren haben, können bei der Gemeindeverwal - tung bis Schalterschluss am Freitag vor dem Wahl- und Abstimmungssonntag einen neuen beziehen, sofern sie den Verlust glaubhaft machen.

§ 23 Amtliche Erläuterungen

1 Den Abstimmungsunterlagen sind kurze, sachliche Erläuterungen des Gemeinderates zur Vorlage beizulegen, die auch den gegnerischen Auffassungen Rechnung tragen.

§ 24 Bedingte Eventualabstimmung

1 Abstimmungen mit mehr als einer Frage sind mit bedingter Eventualabstimmung (doppeltes Ja mit Stichfrage) durchzuführen.

§ 25 Annahme

1 Für die Annahme einer Abstimmungsvorlage ist die Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als abgelehnt.
4
Wahl- und Abstimmungsordnung
2 Zur Erlangung des Ergebnisses einer bedingten Eventualabstimmung wird zuerst jede Frage getrennt ausgemehrt. Unbeantwortete Fragen fallen für die Bestimmung des absoluten Mehrs ausser Betracht. Werden beide Fragen mehrheitlich bejaht, ist das Ergebnis der Stichfrage entscheidend. III.B. Abstimmungen III.B.1. Allgemeine Bestimmungen

§ 26

1 Abstimmungen erfolgen in den durch die Gemeindeordnung vorgesehenen Fällen. III.B.2. Einführung der ausserordentlichen Gemeindeorganisation

§ 27

1 Über die Einführung der ausserordentlichen Gemeindeorganisation haben die Stimmberechtigten an der Urne zu befinden. III.C. Wahlen III.C.1. Allgemeine Bestimmungen

§ 28 Wahlarten

1 Die Stimmberechtigten wählen: den Gemeindepräsidenten oder die Gemeindepräsidentin, die weiteren Mitglieder des Gemeinderates, gegebenenfalls Kommissionsmitglieder gemäss den Bestimmungen der Gemeindeord - nung.
2 Die Wahlen erfolgen nach dem Majorzsystem.

§ 29 Zeitpunkt der Wahlen

1 Die Gesamterneuerungswahlen finden alle vier Jahre statt. Sie sind zeitlich so anzuordnen, dass der Gemeinderat seine Tätigkeit im Mai beginnen kann.
2 Ersatzwahlen sind beförderlich anzuordnen. Die Ersatzwahl kann bis zum nächsten eidgenössischen oder kantonalen Wahl- und Abstimmungstag hinausgeschoben werden.
3 )
3 Eine Ersatzwahl des Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin oder einzelner Mitglieder des Gemeinderates erfolgt für den Rest der laufenden Amtsdauer.

§ 30 Stille Wahl

1 - teren Mitglieder des Gemeinderates ist stille Wahl ausgeschlossen. III.C.2. Wahl des Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin, der weiteren Mitglieder des Gemeinderates und der Kommissionsmitglieder gemäss der Gemeindeordnung

§ 31 Wählbarkeit

1 Wählbar ist, wer stimmberechtigt ist, auch wenn kein Wahlvorschlag eingereicht worden ist.
3) Fassung vom 7. Dezember 2021, in Kraft seit 16. Dezember 2021 (KB 11.12.2021)
5
Wahl- und Abstimmungsordnung

§ 32 Wahlvorschlag

1 Ein Wahlvorschlag muss von mindestens drei Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Die Stimmbe - rechtigten dürfen nur je einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
2 Vorgeschlagene dürfen ihren eigenen Wahlvorschlag nicht unterzeichnen.
3 Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang sind dem Gemeinderat spätestens am achtletzten Montag vor dem Wahlsonntag, Schalterschluss, einzureichen.
4 Der gleiche Name darf nur einmal auf dem Wahlvorschlag stehen. Im ganzen darf der Wahlvorschlag nicht mehr Namen enthalten, als Personen zu wählen sind.

§ 33 Veröffentlichung, Zustellung

1 Für die Veröffentlichung und Zustellung der Wahlvorschläge gelten die Bestimmungen des kantona - len Wahlgesetzes sinngemäss.

§ 34 Stimmabgabe

1 Bei der Wahl des Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin können die Wählenden einen bedruckten oder einen leeren Wahlzettel verwenden.
2 Bei der Wahl der weiteren Mitglieder des Gemeinderates sowie der Kommissionsmitglieder gemäss Gemeindeordnung können die Wählenden so viele Stimmen abgeben, als Mitglieder zu wählen sind. Aus den ihnen zugestellten Wahlzetteln wählen sie einen aus und geben damit ihre Stimmen ab. Sie können ihren Wahlzettel unverändert einlegen oder darauf nach Belieben Namen streichen und andere an ihre Stelle setzen. Leere Linien können sie beliebig ausfüllen. Auf dem Wahlzettel darf der gleiche Name nur einmal stehen.

§ 35 Erster Wahlgang

1 Gewählt sind jene Kandidaten und Kandidatinnen, die das absolute Mehr erreichen und die meisten Stimmen auf sich vereinigen, gleichgültig, ob sie auf einem Wahlvorschlag stehen oder nicht.
2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Dieses wird sofort vom Wahlbüro gezogen.

§ 36 Absolutes Mehr

1 Zur Festlegung des absoluten Mehrs wird die Gesamtzahl der gültigen sowie leeren Wahlzettel durch zwei geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl, die auf den so erhaltenen Quotienten folgt, bildet das abso - lute Mehr.

§ 37 Zweiter Wahlgang

1 Sind im ersten Wahlgang nicht alle Wahlen zustande gekommen, findet in der Regel innerhalb von vier Wochen ein zweiter Wahlgang statt. Wahlvorschläge sind dem Gemeinderat bis spätestens Mitt - woch nach dem ersten Wahlgang, Schalterschluss, einzureichen. Werden gleich viele Wahlvorschläge eingereicht, wie Sitze zu vergeben sind, so gelten die Vorgeschlagenen als in stiller Wahl gewählt.
1 Die Stimmberechtigten erhalten mindestens zehn Tage vor dem Urnengang einen neuen Stimm -

§ 39 Relatives Mehr

1 Im zweiten Wahlgang sind jene Kandidaten und Kandidatinnen gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen, gleichgültig, ob sie auf einem Wahlvorschlag stehen oder nicht.
2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los gemäss den Vorschriften für den ersten Wahlgang.
6
Wahl- und Abstimmungsordnung IV. Validierung

§ 40 Bekanntmachung der Ergebnisse

1 Die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen werden durch Anschlag am Gemeindehaus bekannt - gemacht und im Kantonsblatt unter Hinweis auf das Beschwerderecht publiziert.

§ 41 Aufbewahrung der Stimm- und Wahlzettel

1 Die Stimm- und Wahlzettel werden amtlich verwahrt, bis über die Gültigkeit der Wahl oder Abstim - mung und über allfällige Beschwerden endgültig entschieden ist. Nachher werden sie vernichtet.

§ 42 Wahlen und Abstimmungen

1 Der Gemeinderat beschliesst über die Gültigkeit der Abstimmungen und stellt das Ergebnis fest.
2 Die Prüfung der Wahlen wird durch die Wahlprüfungskommission vorgenommen. Der Gemeinderat entscheidet über die Gültigkeit der Wahlen auf den Bericht dieser Kommission hin.
3 Die Validierung der Gemeinderatswahlen nimmt der Regierungsrat nach Erhalt des Berichtes der Wahlprüfungskommission sowie der Genehmigung durch den Gemeinderat vor.
4 Die Beschlüsse über die Gültigkeit der Wahlen und Abstimmungen sind im Kantonsblatt zu veröf - fentlichen.

§ 43 Anordnung einer Nachzählung

1 Der Gemeinderat und bei Wahlen auch die Wahlprüfungskommission können eine Nachzählung an - ordnen, wenn stichhaltige Gründe vorliegen, welche die Richtigkeit des Ergebnisses der Wahl oder Abstimmung als zweifelhaft erscheinen lassen.
2 Zur Nachzählung werden die Mitglieder des von der Nachzählung betroffenen Wahlbüros herangezo - gen. Ausserdem sind bei der Nachzählung zwei Mitglieder des Gemeinderates anwesend.

§ 44 Ungültigkeit

1 Wahlen und Abstimmungen sind ungültig: wenn durch gerichtliches Urteil festgestellt wird, dass Gesetzesübertretungen gemäss Art.
279ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches vorgekommen sind und dadurch auf das Ergebnis wesentlicher Einfluss ausgeübt wurde oder dies nicht mit Sicherheit als ausge - schlossen betrachtet werden kann; wenn mehr abgestempelte Stimm- oder Wahlzettel als Stimmrechtsausweise abgegeben worden sind und dies das Resultat der Abstimmung oder der Wahl entscheidend beein - flussen kann; wenn sonst die gesetzlichen Vorschriften in einer Weise verletzt worden sind, die die Richtigkeit des Ergebnisses der Abstimmung oder Wahl als zweifelhaft erscheinen lässt.
2 Die Befugnis, eine Wahl oder Abstimmung für ungültig zu erklären, steht derjenigen Behörde zu, die über die Gültigkeit zu entscheiden hat.

§ 45 Wiederholung der Wahl oder Abstimmung

1 notwendig, so erlässt der Gemeinderat sofort die erforderlichen Anordnungen.

§ 46 Ausübung des Mandates

1 Ein Gewählter darf seine Funktionen erst ausüben, wenn seine Wahl rechtskräftig für gültig erklärt
7
Wahl- und Abstimmungsordnung V. Rechtsmittel

§ 47 Beschwerden

1 Die Stimmberechtigten können Beschwerde erheben: wegen Verletzung des Stimmrechts gemäss den §§ 2–10 dieser Ordnung; wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen.
2 Die Beschwerde ist schriftlich und begründet innert fünf Tagen seit Entdeckung des Beschwerde - grundes, jedoch spätestens am fünften Tag nach der Veröffentlichung des Wahl- oder Abstimmungser - gebnisses im Kantonsblatt an den Gemeinderat zu richten.

§ 48 Begründung, Wirkung

1 In der Beschwerdebegründung ist glaubhaft zu machen, dass die gerügten Unregelmässigkeiten nach Art und Umfang dazu geeignet waren, das Resultat der Wahl oder Abstimmung wesentlich zu beein - flussen.
2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Erachtet jedoch der Gemeinderat die Beschwerde für begründet, so kann er ihr ausnahmsweise aufschiebende Wirkung gewähren.

§ 49 Entscheid

1 Der Entscheid des Gemeinderates ist dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin unverzüg - lich schriftlich zu eröffnen.
2 Gegen den Entscheid des Gemeinderates kann innert 5 Tagen Rekurs an den Regierungsrat ergriffen werden. Auf das Rekursrecht ist im Entscheid hinzuweisen.
4 ) VI. Schlussbestimmungen

§ 50 Änderung des bisherigen Rechts

1 Die Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen vom 12. November 1985 wird wie folgt geändert:
5 )

§ 51 Ausführungsbestimmungen

1 Die weiteren Einzelheiten werden vom Gemeinderat in einem Reglement geordnet.

§ 52 Aufhebung des bisherigen Rechts

1 Mit Inkrafttreten dieser Ordnung ist die Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnerge - meinde Bettingen vom 19. November 1985 aufgehoben.

§ 53 Inkrafttreten

1 Diese Ordnung ersetzt diejenige vom 19. November 1985 und wird auf den 1. Januar 1997 wirk - sam. )
2 Die Amtsperiode der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung im Amte stehenden Mitglieder - rungswahlen im Frühjahr 1999.
3 Die ersten Gesamterneuerungswahlen gemäss § 29 dieser Ordnung finden im Frühjahr 1999 statt.
4 Diese Ordnung ist zu publizieren.
4) Fassung vom 13. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 07.01.2017)
5) Diese Änderung wird hier nicht abgedruckt.
6) Publiziert am 8. 2. 1997.
8
Markierungen
Leseansicht