Kulturgesetz
Kanton Appenzell Innerrhoden Kulturgesetz vom 25. April 1999 (Stand 30. April 2006) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
1872, * beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
1 Der Kanton fördert das kulturelle Leben und pflegt das kulturelle Erbe, so - weit diese Aufgabe nicht von Dritten wahrgenommen wird.
2 Er kann Private und öffentlich-rechtliche Institutionen unterstützen.
Art. 2 Zusammenarbeit
1 Der Kanton unterstützt die interkantonalen Bestrebungen zur kulturellen Zusammenarbeit und den Kulturaustausch mit dem Ausland.
Art. 3 Kulturförderung
1 Der Kanton kann im Rahmen der für kulturelle Zwecke zur Verfügung ste - henden Mittel Beiträge leisten an: * a) kulturelles Schaffen; b) kulturwissenschaftliches Forschen; c) Verbreitung und Vermittlung kultureller Werte; d) Auszeichnung besonderer kultureller Leistungen; e) kulturelle Begegnungen und Aktionen des Kulturaustausches.
2 Ein Rechtsanspruch auf einen Kantonsbeitrag besteht nicht.
Art. 4 Kulturpflege
1 Der Kanton setzt sich ein für die lebendige Auseinandersetzung mit dem überlieferten Kulturgut sowie für dessen Bewahrung, Pflege und Erfor - schung.
2 Er unterstützt insbesondere die Erhaltung heimischer Sitten und Bräuche.
3 Der Kanton kann sich an Einrichtungen der Kulturpflege beteiligen oder diese Aufgaben selbst übernehmen.
Art. 5 Finanzierung
1 Der Kanton bestreitet die Aufwendungen für die Kulturförderung und die Kulturpflege aus allgemeinen Staatsmitteln und aus den zu diesem Zweck bereitgestellten Fonds.
Art. 6 Beitragsvoraussetzungen
1 Kantonsbeiträge können abhängig gemacht werden von: * a) angemessenen Eigenleistungen des Gesuchstellers 1 ) ; b) Leistungen beteiligter Bezirke und Gemeinden; c) Leistungen interessierter Dritter.
2 Beiträge können an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen verbunden werden.
Art. 7 Ausführungsbestimmungen
1 Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbe - stimmungen.
Art. 8 * ...
Art. 9 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
25.04.1999 25.04.1999 Erlass Erstfassung -
30.04.2006 30.04.2006 Ingress geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 3 Abs. 1 geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 6 Abs. 1 geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 8 aufgehoben -
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 25.04.1999 25.04.1999 Erstfassung - Ingress 30.04.2006 30.04.2006 geändert - Art. 3 Abs. 1 30.04.2006 30.04.2006 geändert - Art. 6 Abs. 1 30.04.2006 30.04.2006 geändert -
Art. 8 30.04.2006 30.04.2006 aufgehoben -
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