Reglement über die Verwendung des Kredites zur Ausbildung und Betreuung von Studentinnen und Studenten sowie anderen Nachwuchskräften aus Entwicklungsländern
Kredit für Nachwuchskräfte aus Entwicklungsländern: Reglement Reglement über die Verwendung des Kredites zur Ausbildung und Betreuung von Studentinnen und Studenten sowie anderen Nachwuchskräften aus Entwicklungsländern
1 Vom 11. Dezember 1961 (Stand 30. September 2021) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt für die Verwendung des Kredites zur Ausbildung und Betreuung von Studentinnen und Stu - denten sowie anderen Nachwuchskräften aus Entwicklungsländern folgende Bestimmungen:
2 )
§ 1
1 Der Kredit steht zur Verfügung für:
3 )
4 ) Stipendien für die Ausbildung und Weiterbildung geeigneter Studierender beider Ge - schlechter aus Entwicklungsländern an baslerischen und anderen Hoch- und Fachschulen aller Art (Ausbildungs- und Lebenskosten);
5 ) die Kosten der Betreuung der Stipendiatinnen und Stipendiaten während ihres Aufenthal - tes in der Schweiz;
6 ) die Reisekosten von der Heimat der Stipendiatinnen und Stipendiaten nach dem Ausbil - dungsort in der Schweiz und zurück, soweit diese Kosten nicht anderweitig finanziert werden können;
7 ) unter Umständen auch für die Kosten von Urlaubsreisen in die Heimat der Stipendiatin - nen und Stipendiaten, sofern die betreffenden Stipendiatinnen und Stipendiaten mehr als zwei volle Jahre in der Schweiz studieren.
§ 2
1 Um die bestmögliche Nutzung der zur Verfügung stehenden Mittel zu garantieren, koordiniert die im nachfolgenden Paragraphen erwähnte Kommission zweckmässigerweise ihre Aktionen mit anderen, ähnlichen Bemühungen in der Schweiz.
§ 3
1 Zur Verwaltung des genannten Kredites wählt der Regierungsrat eine Kommission von mindestens sieben Mitgliedern. Sie setzt sich zusammen aus: der Leiterin oder dem Leiter des Amts für Ausbildungsbeiträge als Präsidentin bzw. als Präsidenten; sowie je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter der Universität Basel, der Fachhochschule Nordwestschweiz, des Schweizerischen Tropen- und Public Health-Instituts, des Bereichs Entwick - lungszusammenarbeit und der Basler Wirtschaft.
8 )
2 Die Amtsdauer der Gewählten fällt mit derjenigen des Regierungsrates zusammen.
§ 4
1 Die Geschäfte der Kommission werden durch das Amt für Ausbildungsbeiträge besorgt.
9 )
1) Fassung vom 21. September 2021, in Kraft seit 30. September 2021 (KB 25.9.2021)
2) Fassung vom 21. September 2021, in Kraft seit 30. September 2021 (KB 25.9.2021)
3) Fassung vom 21. September 2021, in Kraft seit 30. September 2021 (KB 25.9.2021)
4) Eingefügt am 21. September 2021, in Kraft seit 30. September 2021 (KB 25.9.2021) Eingefügt am 21. September 2021, in Kraft seit 30. September 2021 (KB 25.9.2021)
6) Eingefügt am 21. September 2021, in Kraft seit 30. September 2021 (KB 25.9.2021)
7) Eingefügt am 21. September 2021, in Kraft seit 30. September 2021 (KB 25.9.2021)
8) Fassung vom 21. September 2021, in Kraft seit 30. September 2021 (KB 25.9.2021)
9) Fassung vom 21. September 2021, in Kraft seit 30. September 2021 (KB 25.9.2021)
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Kredit für Nachwuchskräfte aus Entwicklungsländern: Reglement
§ 5
1 Die Sitzungen der Kommission finden nach Bedarf auf Einladung der Präsidentin oder des Präsiden - ten statt. )
2 Die Kommission ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern.
11 )
§ 6
1 Die Kommission:
12 )
13 ) ist für die strategische Ausrichtung des Kredits zur Ausbildung und Betreuung von Stu - dentinnen und Studenten sowie anderen Nachwuchskräften aus Entwicklungsländern zu - ständig;
14 ) bestimmt, wie und durch wen die Stipendiatinnen oder Stipendiaten ausgewählt werden, und prüft die Stipendiengesuche insbesondere in Bezug auf die spätere Wiedereingliede - rung und den ihrer Ausbildung entsprechenden Einsatz der Kandidatinnen oder Kandida - ten in ihrer Heimat;
15 ) bestätigt die Betreuungspersonen für die Stipendiatinnen oder Stipendiaten, die ihr Re - chenschaft abzulegen haben, und kann diesen Empfehlungen machen;
16 ) setzt die Beiträge nach Ermessen fest; grundsätzlich für höchstens drei Jahre.
§ 7
1 Die Kommission stellt dem Regierungsrat durch Vermittlung des Erziehungsdepartementes allfällige Anträge, insbesondere für die Gewährung weiterer Kredite.
17 ) Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt auf den 1. Januar 1962 in Wirksamkeit.
10) Fassung vom 21. September 2021, in Kraft seit 30. September 2021 (KB 25.9.2021)
11) Fassung vom 21. September 2021, in Kraft seit 30. September 2021 (KB 25.9.2021)
12) Fassung vom 21. September 2021, in Kraft seit 30. September 2021 (KB 25.9.2021) Eingefügt am 21. September 2021, in Kraft seit 30. September 2021 (KB 25.9.2021)
14) Eingefügt am 21. September 2021, in Kraft seit 30. September 2021 (KB 25.9.2021)
15) Eingefügt am 21. September 2021, in Kraft seit 30. September 2021 (KB 25.9.2021)
16) Eingefügt am 21. September 2021, in Kraft seit 30. September 2021 (KB 25.9.2021)
17) Fassung vom 21. September 2021, in Kraft seit 30. September 2021 (KB 25.9.2021)
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