Beschluss betreffend die Massnahmen gegen die Bienenkrankheiten
Beschluss vom 22. Mai 1962 betreffend die Mass nahmen gegen die Bienenkrankheiten Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Bundesbeschluss vom 3. Dezember 1909 betreffend Aufnahme der Faulbrut der Bienen in das Viehseuchengesetz; gestützt auf das Bundesgesetz vom 13. Juni 1917 betreffend die Massnahmen gegen Tierseuchen; gestützt auf die Artikel 140, 261 und 281 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung vom 30. August 1920 zum Bundesgesetz betreffend die Bekämpfung der Tierseuchen; gestützt auf die Bundesratsbeschlüsse vom 18. April 1923 und 27. Juli 1955 betreffend die Aufnahme der Milbe nkrankheiten in das Viehseuchengesetz und betreffend die Bekämpfung der Milbenkrankheit der Bienen; gestützt auf die eidgenössische Vollziehungsverordnung vom 25. Oktober
1960 betreffend die Milbenbekämpfung der Bienen; gestützt auf den Staatsratsbeschluss vom 11. Juli 1921 zum Bundesgesetz betreffend die Bekämpfung der Tierseuchen und die dazu dienende eidgenössische Vollziehungsverordnung vom 30. August 1920; gestützt auf das kantonale Gesetz vom 12. Februar 1924 betreffend die Bekämpfung der Faul- und Sauerbrut und Milbenkrankheit der Bienen; auf Antrag der Direktion des Innern und der Landwirtschaft, beschliesst: I. Zweck
Art. 1
Die Bekämpfung der ansteckenden Krankheiten (Tierseuchen) der Bienen wird vom Veterinäramt organisiert. Die Durchführung ist Aufgabe eines Bienenkommissärs, der von der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (die Direktion) ernannt wird, sowie der Bieneninspektoren und ihrer Stellvertreter, die ihm zur Verfügung stehen.
II. Organisation
Art. 2
Der Kommissär hat folgende Aufgaben: a) die Überwachung des Vollzuges dieses Beschlusses; b) die Organisierung der Massnahmen zur Bekämpfung der anzeigepflichtigen Bienenkrankheiten; c) die Koordinierung der Arbeit der Bieneninspektoren; d) die Kontrolle der Tätigkeit der In spektoren und ihrer Stellvertreter; e) die Zusammenarbeit mit dem Zentrum für Bienenforschung der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Milchwirtschaft in Liebefeld (das Schweizerische Zentrum für Bienenforschung) bei der Herausgabe von Instruktionen zur Bekämpfung der Bienenseuchen; f) die Kontrolle der Abrechnungen, der Belege und der Inspektionsberichte; g) ... h) die Organisierung von Instruktions- und Fortbildungskursen; i) die Aufstellung eines Pflichtenheftes für die Inspektoren und Stellvertreter; j) ...
Art. 3
Die Bieneninspektoren und die Stellvertreter werden nach Anhören des Verbandes Freiburgischer Bienenzüchter und auf Antrag der Direktion für eine vierjährige Amtsdauer vom Staatsrat ernannt und sind wieder wählbar.
Art. 4
Die Bieneninspektoren und ihre Stellvertreter sind dem kantonalen Kommissär als Mitarbeiter unterstellt. Ihre Aufgaben stehen in einem Pflichtenheft.
Art. 5
Die Bieneninspektoren und ihre Stellvertreter sind verpflichtet, die Instruktionskurse zu besuchen. Bei Nichtbefolgung können sie gebüsst oder ihres Amtes enthoben werden.
III. Bekämpfung der Krankheiten
Art. 6
Zur ständigen Überwachung des Gesundheitszustandes der Bienenstände besuchen die Bieneninspektoren jährlich ein bestimmtes Gebiet. Jeder Bezirk muss innert drei Jahren vollständig besucht werden. Benötigt der Gesundheitszustand der Bienenstände eine strengere Überwachung, kann der kantonale Kommissär die Untersuchungen innert kürzerer Zeit anordnen. Der Untersuch ist amtlich, und niemand, der im Besitze von Bienen oder Material für die Bienenzucht ist, kann sich dem Untersuch entziehen.
Art. 7
1 Jeder Eigentümer, Inhaber oder Besorger von Bienenvölkern ist verpflichtet, krankheitsverdächtige oder kranke Völker dem Bieneninspektor seines Kreises unverzüglich zu melden.
2 Die Bieneninspektoren gehen in der Regel so vor: a) Bei Reinigungsausflügen herumkrabbelnde Bienen werden dem Schweizerischen Zentrum für Bienenforschung gesandt; b) Von Bienenvölkern, die während des Winters oder bei der Auswinterung eingegangen sind, müssen mindestens 50 Bienen dem Schweizerischen Zentrum für Bienenforschung gesandt werden; c) Sind an Brutwaben aussergewöhnliche Erscheinungen zu beobachten, so ist eine mindestens 1 dm 2 grosse Wabenprobe dem Schweizerischen Zentrum für Bienenforschung einzusenden; d) Bei Sanierungen oder Vernichtung von kranken Bienenvölkern sind die Weisungen genau zu befolgen. Am kranken Bienenstand ist der Bieneninspektor zuständig. Er befiehlt und überwacht die Arbeit.
Art. 8
1 Bei der Erfüllung ihrer Pflichten sind die Bieneninspektoren und ihre Stellvertreter sowie die seuchenpolize ilichen Organe jederzeit berechtigt, die Bienenstände zu untersuchen sowohl für die Überwachung des Gesundheitszustandes wie für die Sanierung der Bienenstände.
2 Verweigert der Eigentümer, Inhaber oder Besorger von Bienen den obligatorischen Standbesuch oder die angeordnete Behandlung, so kann der Bieneninspektor die Hilfe der Polizei verlangen.
IV. Nutztierversicherung
Art. 9–11
...
Art. 12
Die Entschädigungstarife an die Inspektoren und ihre Stellvertreter, an die Eigentümer von vernichteten Bienenvölkern oder Material und für die Spezialuntersuchungen werden in besonderen Verordnungen festgelegt.
Art. 13
...
Art. 14
...
Art. 15
Bei der Entdeckung einer ansteckenden und anzeigepflichtigen Krankheit oder Verdacht auf Krankheit sind alle im Flugbereich befindlichen Bienenvölker unter Bann gesetzt. Das Veterinäramt veröffentlicht die Liste der Bienenstände und Gebiete, die unter Bann gesetzt sind, sowie die Aufhebung dieser Massnahme.
Art. 16
In den unter Bann gesetzten Gebieten ist es verboten, Bienen oder Material anzupreisen, zu versetzen, ein- oder auszuführen.
Art. 17
1 Vorbeugende Behandlungen und Behandlungen von kranken oder verdächtigen Bienenvölkern oder von unter Bann gesetzten Bienenständen werden mit den vom Schweizerischen Zentrum für Bienenforschung anerkannten Bekämpfungsmitteln durchgeführt. Deren Kosten werden von der Nutztierversicherungsanstalt vergütet.
2 Die stark infizierten Völker und das Material werden vernichtet.
Art. 18
Die Bienenzüchter, die regelmässig Bienenvölker, Schwärme oder Königinnen verkaufen, können jedes Jahr auf ihre Kosten den Gesundheitszustand des Bienenstandes untersuchen lassen. Der Bieneninspektor stellt ein entsprechendes Zeugnis aus.
Art. 19
Jeder, der Bienen in eine andere Gemeinde des Kantons zu transportieren wünscht, muss hiefür beim Bieneninspektor eine Bewilligung einholen, der, wenn er es für nötig findet, die Bienenvölker auf Kosten des Gesuchstellers untersucht. V. Strafbestimmungen
Art. 20
Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Beschlusses werden nach dem Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 geahndet.
Art. 21
Die obligatorischen Beiträge für verheimlichte Bienenvölker und Reservevölklein werden nach dem für die übrigen Bussen geltenden Verfahren eingezogen.
Art. 22
... VI. Schlussbestimmungen
Art. 23
Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft wird mit dem Vollzug des vorliegenden Beschlusses beauftragt.
Art. 24
1 Vorliegender Beschluss tritt sofort in Kraft und ersetzt das Reglement vom 29. Juni 1937.
2 Dieser Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben. Genehmigung Dieser Beschluss ist vom Bundesrat am 20.7.1962 genehmigt worden.
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