Verordnung über die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und die Skilifte
                            Verordnung  über die Luftseilbahnen mit  Personenbeförderung ohne  Bundeskonzession und die Skilifte  vom 3. November 1975 (Stand 1. Januar 2016)  Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 22. März 1972 über die  Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und über  die Skilifte  1  )  , auf das Konkordat vom 15. Oktober 1951 über die nicht eidge  -  nössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte  2  )    sowie auf Art. 48 Ziff. 4  der Kantonsverfassung vom 26.  April 1908  3  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für den Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseil  -  bahnen und der Skilifte gelten, soweit  diese Verordnung keine abweichen  -  den Bestimmungen enthält, die Vorschriften des Konkordats über die nicht  eidgenössisch   konzessionierten   Luftseilbahnen   und   Skilifte   sowie   die   von  den Konkordatsorganen erlassenen ergänzenden Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Erstellung einer Luftseilbahn, eines Schrägliftes oder eines Skiliftes ist  in allen Fällen dem kantonalen Tiefbauamt zu melden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Handelt es sich um Anlagen, für die eine kantonale Bewilligung erforderlich  ist, so ordnet das kantonale Tiefbauamt die Durchführung des Bewilligungs  -  verfahrens an.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 743.21 (aufgehoben per 1. Januar 2007)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS  763.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  aGS  I/1 (heute: KV; bGS  111.1  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bewilligungsgesuche sind samt Plänen und Baubeschrieb während 30  Tagen auf der Kanzlei  oder dem Bauamt der Gemeinde, auf  deren Gebiet  die Anlage errichtet oder betrieben wird, öffentlich aufzulegen und durch öf  -  fentliche Auskündung im Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der  Gemeinde bekannt zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einsprachen gegen das Projekt sind innert der Auflagefrist schriftlich beim  kantonalen Tiefbauamt einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinde, auf deren Gebiet die Anlage errichtet oder betrieben wird,  ist zur Stellungnahme einzuladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Regierungsrat   entscheidet   über   die   Verleihung   des   Enteignungs  -  rechts.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das kantonale Tiefbauamt entscheidet über:  *  a)  die Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung, die Bewilligungsdauer  und die allfällige Kautionspflicht des Bewilligungsempfängers;  b)  die Änderung, die Erneuerung und den Widerruf der Bewilligungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für   kleine   oder   sonstwie   nicht   bedeutende   Anlagen,   wie   demontable  Übungslifte,  Baubahnen   etc.,  kann  das  kantonale Tiefbauamt  Erleichterun  -  gen, insbesondere ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren, vorsehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem   Departement   Bau   und   Volkswirtschaft   obliegt   die  Aufsicht   über   den  Vollzug des Konkordats. Es entscheidet in allen Fällen, in denen weder das  kantonale Tiefbauamt noch ein Konkordatsorgan zuständig ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen   Verfügungen   des   Departements   Bau   und   Volkswirtschaft   kann   an  den Regierungsrat rekurriert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   von   den   Konkordatsorganen   verrechneten   Kosten   werden   den   Inha  -  bern   der   unterstellten  Anlagen   belastet.   Zur   Deckung   der   kantonalen  Auf  -  wendungen wird ein Zuschlag erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement Bau und Volkswirtschaft und das kantonale Tiefbauamt  erheben   für   ihre   Entscheide   nebst   den   Kosten   eine   Staatsgebühr   nach  Massgabe des Gesetzes betreffend die Erhebung von Staatsgebühren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die bauliche und technische Anpassung bereits bestehender Anlagen,  die unter das Konkordat fallen, kann das kantonale Tiefbauamt in begründe  -  ten Fällen eine Übergangsfrist von höchstens 10  Jahren bewilligen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat ist befugt, weitere Ausführungsvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   zu erlassen  und diese Verordnung Änderungen von Bundes- oder Konkordatsvorschrif  -  ten anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese   Verordnung   tritt   mit   ihrer   Genehmigung   durch   das   Eidgenössische  Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement  2  )   in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. bGS  763.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Das   Eidg.   Amt   für   Verkehr   hat   festgestellt,   dass   die   Verordnung   nicht   genehmi  -  gungspflichtig ist; somit steht sie seit dem 3. November 1975 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.10.1994  01.01.1995  Art. 2 Abs. 1  geändert  530 / 1994, S. 887
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.10.1994  01.01.1995  Art. 2 Abs. 2  geändert  530 / 1994, S. 887
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.10.1994  01.01.1995  Art. 3 Abs. 2  geändert  530 / 1994, S. 887
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.10.1994  01.01.1995  Art. 4 Abs. 1  geändert  530 / 1994, S. 887
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.10.1994  01.01.1995  Art. 4 Abs. 2  geändert  530 / 1994, S. 887
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.10.1994  01.01.1995  Art. 4 Abs. 3  eingefügt  530 / 1994, S. 887
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.10.1994  01.01.1995  Art. 5 Abs. 1  geändert  530 / 1994, S. 887
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.10.1994  01.01.1995  Art. 5 Abs. 2  geändert  530 / 1994, S. 887
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.10.1994  01.01.1995  Art. 6 Abs. 2  geändert  530 / 1994, S. 887
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.10.1994  01.01.1995  Art. 7 Abs. 1  geändert  530 / 1994, S. 887
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2002  01.01.2003  Art. 5 Abs. 2  geändert  793 / 2002, S. 825
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 5 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 5 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 6 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.