Monitoring Gesetzessammlung

Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (211.53)

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Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (211.53)

Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung

Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) Vom 12. Juni 2012 (Stand 1. November 2021) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

1 Diese Verordnung vollzieht:
a. das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 10. Dezember 1907
2 ) ;
b. das Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007
3 ) über Geoinformation (GeoIG);
c. die Verordnung vom 18. November 1992
4 ) über die amtliche Vermessung (VAV);
d. die Technische Verordnung vom 10. Juni 1994
5 ) über die amtliche Ver - messung (TVAV);
e. das Gesetz vom 16. November 2006
6 ) über die Einführung des Zivilge - setzbuches (EG ZGB).

§ 2 Planung und Umsetzung

1 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion legt die Planung der amtli - chen Vermessung zusammen mit der Eidgenössischen Vermessungsdirektion in einer mehrjährigen Programmvereinbarung fest und lässt diese durch den Regierungsrat beschliessen.
2 Soweit die Gemeinden von den einzelnen Programmpunkten betroffen sind, werden sie vor dem Beschluss des Regierungsrats zur Vernehmlassung einge - laden.
1) SGS 100
2) SR 210
3) SR 510.62
4) SR 211.432.2
5) SR 211.432.21
6) SGS 211 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0925
3 Die kantonale Vermessungsaufsicht schliesst eine jährliche Leistungsverein - barung mit der Eidgenössischen Vermessungsdirektion ab, in welcher die Pro - grammvereinbarung umgesetzt wird.

§ 3 Administrative und technische Vorschriften

1 Die kantonale Vermessungsaufsicht erlässt administrative und technische Vorschriften über die Verfahren der amtlichen Vermessung.
2 Als Verfahren gelten insbesondere:
a. die Ersterhebung von provisorisch anerkannten Vermessungen auf AV93- Standard;
b. die Erneuerung von definitiv anerkannten Vermessungen auf AV93-Stan - dard;
c. die Nachführung der sich ändernden Bestandteile der amtlichen Vermes - sung;
d. die besonderen Anpassungen von ausserordentlich hohem nationalem Interesse (BANI).

§ 4 Ausführung der Arbeiten

1 Die Ausführung der Ersterhebung und Erneuerung erfolgt unter der Leitung einer patentierten Ingenieur-Geometerin oder eines patentierten Ingenieur- Geometers, in der Folge Unternehmerin oder Unternehmer genannt.
2 Die Ausführung der Nachführung erfolgt unter der Leitung einer patentierten Ingenieur-Geometerin oder eines patentierten Ingenieur-Geometers, in der Fol - ge Nachführungsgeometerin oder Nachführungsgeometer genannt.
3 Die Ausführung von Arbeiten innerhalb des Bahngebietes richtet sich nach den Vorschriften des Bundes.
4 Die Vermessungsarbeiten vor Ort sind der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer in geeigneter Art anzuzeigen.

§ 5 Amtliche Vermessung und Grundbuch

1 Der Informationsaustausch zwischen der amtlichen Vermessung und dem Grundbuch wird beidseitig über die digitale Datenschnittstelle AVGBS vollzo - gen.
2 Die Bereichsleitung Zivilrecht und die kantonale Vermessungsaufsicht stellen die Normierung der AVGBS sicher.
3 Zusätzlich zur AVGBS werden dem Grundbuchamt der Mutationsplan und die Mutationstabelle in analoger Form zugestellt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0925

§ 6 Kantonale Erweiterungen des Datenmodells des Bundes

1 Das Datenmodell der amtlichen Vermessung des Bundes wird durch folgende kantonale Mehranforderungen erweitert:
a. Informationsebene «öffentliche Wegrechte»;
b. * ...
c. * ...
2 Die kantonale Vermessungsaufsicht legt weitere Unterteilungen der Objekte und zusätzliche Attribute zu Objekten des Datenmodells fest.
3 Sämtliche Erweiterungen sind im kantonalen Datenmodell der amtlichen Ver - messung definiert.
2 Vermarkung

§ 7 Vermarkungsrevision

1 Die Vermarkungsrevision umfasst die Grenzfeststellung und das Anbringen von Grenzzeichen bei Ersterhebungen.
2 Die kantonale Vermessungsaufsicht:
a. bestimmt das Verfahren und schreibt die Arbeiten zusammen mit der Ers - terhebung aus;
b. ist zuständig für die Vergabe von Arbeiten und den Vertragsabschluss mit der Unternehmerin oder dem Unternehmer, soweit es gemäss dem Ge - setz über öffentliche Beschaffungen nicht in die Zuständigkeit der Direkti - on oder des Regierungsrates fällt;
c. erstellt den Verifikationsbericht;
d. besorgt die Rechnungsführung.
3 Die Gemeinde ist zuständig für:
a. die öffentliche Auflage der Vermarkungspläne;
b. die Aufteilung der Kosten unter den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern.
4 Die Vermarkungspläne werden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden mit normaler Post über die Auflage und die ihnen zustehenden Rechtsmittel informiert.
5 Für das Einspracheverfahren und für die Genehmigung gelten die Bestim - mungen über die Ersterhebung und Erneuerung.

§ 8 Grenzfeststellung

1 Die Grenzen werden in der Regel an Ort und Stelle unter Einbezug der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer festgestellt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0925
2 Ausserhalb der Siedlungsgebiete können die Grundstückgrenzen gestützt auf Pläne, Luftbilder oder andere geeignete Grundlagen festgestellt werden.

§ 9 Grenzverlauf

1 Bei einer Ersterhebung oder einer Erneuerung ist eine Bereinigung unzweck - mässiger Liegenschaftsgrenzen zu einem einfachen Grenzverlauf anzustre - ben.
2 Bei der Ersterhebung erfolgt dies im Rahmen der Vermarkungsrevision, bei der Erneuerung mit Grenzmutationen.

§ 10 Grenzzeichen

1 Die Grenzpunkte, die ein Grundstück geometrisch definieren, sind mit Grenz - zeichen zu versehen.
2 Als Grenzzeichen zugelassen sind Natursteine, Metallbolzen, Kunststoffmar - ken, Hartholzpfähle und eingemeisselte Kreuze.
3 Die kantonale Vermessungsaufsicht bestimmt die zulässige Verwendung, die Ausführung und die Masse.

§ 11 Verzicht auf Grenzzeichen

1 Auf das Anbringen von Grenzzeichen kann verzichtet werden:
a. bei Ersterhebungen in zusammenlegungsbedürftigen Gebieten;
b. bei Grundstücken, auf denen die Grenzzeichen durch landwirtschaftliche Nutzung oder andere Einwirkungen dauernd gefährdet sind;
c. bei Feld- und Waldwegen sowie Strassen ausserhalb des Siedlungsge - bietes, davon ausgenommen sind die aufstossenden Grundstücksgren - zen;
d. bei Hindernissen, deren Beseitigung nicht zumutbar ist.

§ 12 Vorübergehender Verzicht auf Grenzzeichen

1 Auf das Anbringen von Grenzzeichen kann vorübergehend verzichtet werden, solange diese durch laufende oder bevorstehende Baumassnahmen gefährdet sind.
2 Das Anbringen der Grenzzeichen wird nachgeholt, sobald der Grund für die Zurückstellung hinfällig ist.

§ 13 Durchschnittene Grundstücke

1 Grundstücke, die durch Gemeindegrenzen, Strassen oder Gewässer durch - schnitten sind, sind anlässlich Ersterhebungen, Erneuerungen und gegebenen - falls bei der laufenden Nachführung als separate Grundstücke aufzunehmen.
2 Die separaten Grundstücke behalten die bestehenden Nutzungsrechte. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0925
3 Falls es die Nutzungsplanung und die Bauvorschriften erfordern, werden die neuen Grundstücke subjektiv-dinglich verknüpft.
3 Ersterhebung und Erneuerung

§ 14 Vorprojekte

1 Die kantonale Vermessungsaufsicht erstellt für alle Ersterhebungen und Er - neuerungen ein Vorprojekt und erhebt dazu repräsentative Felddaten.
2 Die Ergebnisse des Vorprojektes umfassen eine Situationsanalyse über das bestehende Vermessungswerk, den Beschrieb des Projektes und das daraus abgeleitete Leistungsverzeichnis.

§ 15 Durchführung

1 Die kantonale Vermessungsaufsicht ist zuständig für:
a. die Ausschreibung der Arbeiten;
b. die Vergabe von Arbeiten und den Vertragsabschluss mit der Unterneh - merin oder dem Unternehmer, soweit es gemäss dem Gesetz über öffent - liche Beschaffungen nicht in die Zuständigkeit der Direktion oder des Re - gierungsrates fällt;
c. den Verifikationsbericht;
d. die Rechnungsführung.
2 Die Gemeinde ist bei Ersterhebungen zuständig für die Aufteilung der Kosten unter den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern.

§ 16 Öffentliche Auflage

1 Die Gemeinde legt nach Abschluss einer Ersterhebung oder einer Erneue - rung den Plan für das Grundbuch und die Grundstücksbeschreibungen wäh - rend 30 Tagen öffentlich auf.
2 Sie veröffentlicht die Auflage im kantonalen Amtsblatt und wenn vorhanden zusätzlich im kommunalen Publikationsorgan.
3 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die in ihren dinglichen Rechten berührt sind oder deren Grundstücksfläche geändert hat, werden mit normaler Post über die Auflage und die ihnen zustehenden Rechtsmittel informiert.
4 Dem Informationsschreiben wird die Grundstücksbeschreibung unter Angabe der alten und neuen Grundbuchfläche beigelegt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0925

§ 17 Einspracheverfahren

1 Einsprachen über die Resultate der Ersterhebung oder der Erneuerung sind während der Auflagefrist beim Gemeinderat schriftlich und begründet einzurei - chen.
2 Der Gemeinderat erledigt diese zusammen mit der Unternehmerin oder dem Unternehmer soweit als möglich auf dem Weg der Verständigung.
3 Über die Verhandlungen und Ergebnisse wird Protokoll geführt.
4 Unerledigte Einsprachen sind der kantonalen Vermessungsaufsicht unter Bei - lage des Protokolls zum Entscheid zu überweisen.

§ 18 Genehmigung

1 Die kantonale Vermessungsaufsicht beantragt bei der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion die Genehmigung der Ersterhebung oder der Erneue - rung.
2 Dem Antrag sind beizulegen:
a. der technische Bericht der Unternehmerin oder des Unternehmers über den Gang der Arbeiten;
b. die Aufstellung über die Erstellungskosten und deren Aufteilung;
c. der Verifikationsbericht der kantonalen Vermessungsaufsicht;
d. das Verzeichnis der gerichtlich zu erledigenden Streitfälle.
3 Die bestrittenen Liegenschaften bzw. die bestrittenen Grenzlinien werden im Grunddatensatz mit dem Attribut «streitig» versehen.

§ 19 Anerkennung durch den Bund

1 Nach der Genehmigung beantragt die kantonale Vermessungsaufsicht die Anerkennung des Vermessungswerkes bei der Eidgenössischen Vermes - sungsdirektion.

§ 20 Schlussablieferung

1 Auf den im Vertrag festgelegten Schlussablieferungstermin hin übergibt die Unternehmerin oder der Unternehmer:
a. der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer die Be - standteile der amtlichen Vermessung einschliesslich aller wesentlichen Berechnungen und Arbeitsplänen;
b. der kantonalen Vermessungsaufsicht das Verzeichnis, welche Akten der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer übergeben werden;
c. dem Grundbuchamt die Grundstückbeschreibungen über die AVGBS und in analoger Form; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0925
d. der Gemeinde die Pläne für das Grundbuch und die Grundstücksbe - schreibungen in digitaler oder analoger Form.
4 Nachführung
4.1 Allgemeine Bestimmungen

§ 21 Ausschreibung

1 Die Gemeinde schreibt die Nachführung der amtlichen Vermessung öffentlich aus.

§ 22 Nachführungsvertrag

1 Die Gemeinde stellt der kantonalen Vermessungsaufsicht den Entwurf des Nachführungsvertrages zu.
2 Diese überprüft den Entwurf auf die Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die Nachführung der amtlichen Vermessung.
3 Der Nachführungsvertrag darf erst nach der Behebung allfälliger Beanstan - dungen abgeschlossen werden.
4 Die Gemeinde stellt der kantonalen Vermessungsaufsicht ein Exemplar des abgeschlossenen Vertrages zu.

§ 23 Übergabe der Bestandteile der amtlichen Vermessung

1 Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer übergibt der kantonalen Vermessungsaufsicht mindestens 90 Tage vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses die Bestandteile der amtlichen Vermessung zur Prüfung.
2 Die bisherige Nachführungsgeometerin oder der bisherige Nachführungsgeo - meter bereinigt die festgestellten Mängel innert 30 Tagen.
3 Nach abschliessender Prüfung übergibt die kantonale Vermessungsaufsicht die Bestandteile der amtlichen Vermessung am vertraglich vereinbarten Termin der neu gewählten Nachführungsgeometerin oder dem neu gewählten Nach - führungsgeometer.

§ 24 Pflichten

1 Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer:
a. erledigt die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben gemäss den eidgenössi - schen und kantonalen Vorschriften fach- und fristgerecht;
b. beglaubigt die Richtigkeit von aus den Daten abgeleiteten Produkten durch Datum und Unterschrift; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0925
c. ist zur Verschwiegenheit betreffend die aus ihrer oder seiner Tätigkeit gewonnenen vertraulichen Information verpflichtet;
d. sorgt für das notwendige Personal und für die Sachmittel, die zur Aufga - benerfüllung benötigt werden;
e. schliesst eine Berufshaftpflichtversicherung ab;
f. erstattet der kantonalen Vermessungsaufsicht bis Ende Februar jeden Jahres Bericht über ihre bzw. seine Tätigkeiten im vergangenen Jahr. Die Themenbereiche der Berichterstattung werden von der kantonalen Ver - messungsaufsicht bis Ende November des Berichtsjahres bekannt gege - ben.

§ 25 Fehler im Grunddatensatz

1 Werden Fehler im Grunddatensatz festgestellt, macht die Nachführungsgeo - meterin oder der Nachführungsgeometer die kantonale Vermessungsaufsicht darauf aufmerksam. Diese entscheidet über die Behebung.
2 Wenn durch die Behebung dingliche Rechte berührt werden, erfolgt eine öf - fentliche Auflage.
3 Auf die öffentliche Auflage kann verzichtet werden, wenn das schriftliche Ein - verständnis aller in ihren dinglichen Rechten Betroffenen vorliegt.

§ 26 Büroverifikation

1 Die kantonale Vermessungsaufsicht prüft in der Regel alle 3 Jahre bei den Nachführungsstellen deren Nachführungstätigkeit.
2 Sie erstellt einen Bericht zuhanden der verantwortlichen Nachführungsgeo - meterin oder des verantwortlichen Nachführungsgeometers.
3 Der Bericht beinhaltet eine Beurteilung sowie allfällig zu treffende Massnah - men und legt deren Umsetzungsfristen fest.
4 Bei Verzug der Fristen wird die betroffene Gemeinde benachrichtigt.
4.2 Laufende Nachführung

§ 27 Zuständigkeit

1 Das Amt für Geoinformation ist zuständig für die laufende Nachführung der Lage- und Höhenfixpunkte Kategorie 2 sowie der Kantonsgrenze.
2 Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer ist für das ge - samte Gebiet einer Gemeinde für die laufende Nachführung zuständig.
3 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Unternehmerin oder des Unterneh - mers für den Perimeter:
a. einer Baulandumlegung nach öffentlich-rechtlichem Verfahren bis längs - tens drei Monate nach der Genehmigung des Neuzuteilungsplanes;
b. einer Gesamtmelioration bis zur Genehmigung des Vermessungswerkes; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0925
c. einer Ersterhebung oder Erneuerung bis zu deren Schlussablieferung.
4 Vorbehalten bleibt ebenfalls das Bahnareal für die Informationsebenen Fix - punkte, Bodenbedeckung und Einzelobjekte, wenn die Bahnunternehmung die Nachführung selber wahrnimmt. Dabei sind der Bezugsrahmen und die In - formationsebene Fixpunkte mit der kantonalen Vermessungsaufsicht abzu - sprechen.

§ 28 Meldewesen

1 Zur Sicherstellung der laufenden Nachführung erstatten folgende Stellen der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer innert 10 Arbeits - tagen Meldung:
a. das Grundbuchamt über:
1. Begründung und Löschung von Stockwerkeigentum und Miteigen - tum;
2. im Grundbuch eingetragene öffentliche Wegrechte;
3. im Grundbuch eingetragene Grenzmutationen.
b. die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung über neue oder geänderte Gebäudeversicherungen (Gebäudeinformationsblatt).
c. die Gemeinden über:
1. neue und geänderte Strassenbezeichnungen und Gebäudeadres - sen;
2. bauliche Veränderungen von Verkehrswegen;
3. bauliche Veränderungen von öffentlichen Gewässern.
d. das Tiefbauamt über:
1. neue oder geänderte Baulinien des Kantons oder der Bahnunter - nehmungen;
2. bauliche Veränderungen von Verkehrswegen;
3. bauliche Veränderungen von öffentlichen Gewässern.
e. die Bahnunternehmung, sofern sie die laufende Nachführung nicht selber wahrnehmen, über:
1. neue oder geänderte Trassierung des Schienenweges;
2. bauliche Veränderungen von Hoch- und Tiefbauten im Bahnareal.
f. das Amt für Wald über:
1. neue oder veränderte Waldstrassen;
2. Rodungen und Aufforstungen;
3. Waldgrenzen.
g. die GIS-Fachstelle über:
1. die Eidgenössischen Gebäudeidentifikatoren (EGID) unter der Ab - gabe einer Kopie des Situationsplanes mit eingezeichnetem projektierten Gebäude nach erteilter Baubewilligung; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0925
2. den Erledigungsstatus des durch das Bauinspektorat archivierte Baugesuchs;
3. die von der Eidgenössischen Vermessungsdirektion festgelegten Änderungen an den Postleitzahlgebieten;
4. * die Eidgenössischen Gebäudeidentifikatoren (EGID) nach Ergän - zung oder Änderung im kantonalen Gebäude- und Wohnungsregis - ter.

§ 29 Nachführungsfristen

1 Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer führt die Da - ten wie folgt nach:
a. * projektierte Gebäude einschliesslich EGID innert 30 Tagen nach Erteilung der Baubewilligung;
b. bewilligungspflichtige bauliche Veränderungen innerhalb von 6 Monaten seit der ersten Meldung der GIS-Fachstelle oder der Gebäudeversiche - rung;
c. * die Änderung von Gebäudeadressen oder EGID innert 30 Tagen seit der Meldung durch die Gemeinde oder durch die GIS-Fachstelle;
d. von Bahnunternehmungen durchgeführte Nachführungen innert 30 Tagen nach Erhalt der Daten;
e. die übrigen Daten innerhalb von 6 Monaten seit der Meldung;
f. die Löschung von nicht gebauten projektierten Gebäuden innert 30 Tagen seit der Archivierung des Baugesuchs durch das Bauinspektorat.
2 Die Bahnunternehmung führt ihre Informationsebenen bis 5 Monate nach Vollzug der baulichen Massnahme nach und gibt die Daten der Nachführungs - geometerin oder dem Nachführungsgeometer im INTERLIS-Format weiter.

§ 30 Nicht eingetragene Grenzmutationen

1 Werden Grenzmutationen nicht innert eines Jahres seit Ausfertigung der Mu - tationsurkunden im Grundbuch eingetragen, mahnt die Nachführungsgeomete - rin oder der Nachführungsgeometer den Verursacher.
2 Bleibt die Mahnung unbeachtet, ordnet die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer die erforderlichen Massnahmen im Grunddatensatz der amtlichen Vermessung an und informiert die kantonale Vermessungsauf - sicht.
4.3 Periodische Nachführung

§ 31 Gegenstand

1 Die periodische Nachführung umfasst sämtliche Bestandteile der amtlichen Vermessung, für die kein Meldewesen besteht. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0925
2 Sie beinhaltet auch Bestandteile der laufenden Nachführung, bei welchen die Meldung nicht erfolgte.
3 Die kantonale Vermessungsaufsicht bestimmt den Grundsatz, mit welcher die Informationsebenen erhoben werden.

§ 32 Durchführung

1 Die kantonale Vermessungsaufsicht ist für die administrative Durchführung zuständig.
2 Die Gemeinde setzt die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigen - tümer nach Abschluss der Vermessungsarbeiten durch Zustellung der Grund - stücksbeschreibung über die Veränderungen in Kenntnis.
3 Für die Schlussablieferung der periodischen Nachführung gelten die Bestim - mungen der Ersterhebung und der Erneuerung.
5 Unterhalt der amtlichen Vermessung

§ 33 Lage- und Höhenfixpunkte 3, Gemeindegrenze

1 Die Gemeinde ist verantwortlich für den Unterhalt der Lage- und Höhenfix - punkte der Kategorie 3 (LFP3/HFP3) sowie der Gemeindegrenzzeichen.
2 Gefährdungen und festgestellte Schäden von LFP3/HFP3 und der Gemeinde - grenzzeichen sind durch die Gemeinde der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer zu melden.
3 Die Kontrolle über die Vollständigkeit und Qualität der LFP3/HFP3 ist in der Regel alle 8 Jahre durch die Nachführungsgeometerin oder durch den Nach - führungsgeometer durchzuführen.

§ 34 Rekonstruktion von Grenzzeichen

1 Sind durch Bauarbeiten Grenzzeichen gefährdet oder beschädigt, muss die Versursacherin oder der Verursacher der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer Meldung erstatten.
2 Nach Abschluss der Bauarbeiten rekonstruiert die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer die fehlenden oder beschädigten Grenzzei - chen zulasten der Versursacherin oder des Verursachers. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0925
6 Dauernde Bodenverschiebungen

§ 35 Meldung möglicher dauernder Bodenverschiebung

1 Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer meldet der kantonalen Vermessungsaufsicht das Gebiet einer möglichen dauernden Bo - denverschiebung.
2 Sie oder er berücksichtigt dabei die folgenden Indikatoren:
a. grösseres zusammenhängendes Gebiet;
b. andauernde Verschiebung über mindestens 10 Jahre;
c. Verschiebung hangabwärts;
d. durchschnittliche Geschwindigkeit grösser als 1 cm im Jahr.

§ 36 Prüfung und Anordnung

1 Die kantonale Vermessungsaufsicht prüft den Sachverhalt und ordnet im Ein - vernehmen mit der Gemeinde eine Neuerhebung an.

§ 37 Durchführung

1 Die kantonale Vermessungsaufsicht beauftragt in der Regel die Nachfüh - rungsgeometerin oder den Nachführungsgeometer mit der Neuerhebung.
2 Für die technische Durchführung gelten die Bestimmungen über die Ersterhe - bung.

§ 38 Feststellung und Anmerkung im Grundbuch

1 Bei der Genehmigung der Neuerhebung stellt die Volkswirtschafts- und Ge - sundheitsdirektion diejenigen Grundstücke fest, welche in einem Gebiet mit dauernden Bodenverschiebungen liegen.
2 Diese Grundstücke erhalten im Grundbuch die Anmerkung «Gebiet mit dau - ernden Bodenverschiebungen».
3 Die Grundeigentümerinnen und die Grundeigentümer sind auf den möglichen Anspruch auf eine Grenzverschiebung und die daraus folgende Ausgleichung der Mehr- und Minderwerte hinzuweisen.
7 Datenverwaltung

§ 39 Datensicherung

1 Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer sichert die Be - standteile der amtlichen Vermessung gegen Verlust, Verfälschung und nicht autorisiertem Zugriff gemäss der Schweizer Norm SN 612010. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0925

§ 40 Datenprüfung und Transfer

1 Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer überprüft un - mittelbar nach jeder vollzogenen Änderung des Grunddatensatzes dessen Richtigkeit bezüglich Datenmodell und Inhalt und transferiert diese zur GIS- Fachstelle.

§ 41 Archivierung / Historisierung

1 Die technischen Dokumente und die Auszüge für die Grundbuchführung der alten und bestehenden Vermessungswerke sind vollständig bei der Nachfüh - rungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer aufzubewahren. Darunter fallen insbesondere:
a. die Dokumentation der für die Bestimmung der Fixpunkte der Kategorie 3 verwendeten Messungen und Berechnungen;
b. die Originalmessungen inkl. Handrisse und Vermessungsskizzen;
c. die Planeinteilung;
d. der Unternehmerbericht der Ersterhebung und Erneuerung mit allen we - sentlichen Berechnungen und Arbeitsplänen;
e. die Mutationspläne, Mutationstabellen und Berechnungsunterlagen, Grundstücksbeschreibungen sowie alle administrativen Akten;
f. den Perimeterplan für Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen.
2 Die Dokumentation der für die Bestimmung der Fixpunkte der Kategorie 2 verwendeten Messungen und Berechnungen werden bei der kantonalen Ver - messungsaufsicht aufbewahrt.
3 Die GIS-Fachstelle speichert die von der Nachführungsgeometerin oder vom Nachführungsgeometer transferierten Daten und die generisch erstellten Ba - sispläne in ein Zwischenarchiv.
4 Die Überführung dieser Daten in das Langzeitarchiv des Staatsarchivs richtet sich nach der jeweils gültigen Fassung des durch das Staatsarchiv und die GIS-Fachstelle erstellten Archivierungskonzeptes für Geobasisdaten.
8 Weitere Bestimmungen

§ 42 Zusatzarbeiten

1 Sämtliche bei Ersterhebungen, Erneuerungen oder periodischen Nachführun - der Unternehmer der kantonalen Vermessungsaufsicht zur Bewilligung vor.
2 Übersteigen die Mehrkosten 10 % der vertraglich festgelegten Unternehmer - kosten, setzt die kantonale Vermessungsaufsicht die Eidgenössischen Ver - messungsdirektion und die Gemeinde davon in Kenntnis. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0925

§ 43 Grundbuchfläche

1 Die Flächenmasse der Grundstücke (Grundbuchfläche) werden aus den Grenzpunktkoordinaten gerechnet und auf m² gerundet.
2 Die kantonale Vermessungsaufsicht kann Ausnahmen genehmigen.

§ 44 Basisplan amtliche Vermessung

1 Die GIS-Fachstelle erstellt den Basisplan amtliche Vermessung gemäss den Bundesvorschriften.
9 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 45 Nachführung von Vermessungen alter Ordnung

1 Die kantonale Vermessungsaufsicht bestimmt die Regeln der Nachführung von Grundbuchvermessungen, die nach alter Ordnung erstellt worden sind.

§ 46 Flächenmasse bei provisorischen Numerisierungen

1 In Gebieten mit provisorischen Numerisierungen wird die bisherige Grund - buchfläche bis zur Ablösung durch eine Ersterhebung oder Erneuerung beibe - halten.

§ 47 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Aufgehoben werden:
a. die kantonale Vermessungsverordnung vom 12. Dezember 1995
7 ) ;
b. die Verordnung vom 4. Dezember 2007
8 ) über die Nachführung der amtli - chen Vermessung durch eine patentierte Ingenieur-Geometerin oder einen patentierten Ingenieur-Geometer (Nachführungsverordnung).

§ 48 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
7) GS 32.353
8) GS 36.411 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0925
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
12.06.2012 01.07.2012 Erlass Erstfassung GS 37.0925
12.12.2017 01.01.2018 § 6 Abs. 1, lit. b. aufgehoben GS 2017.074
12.12.2017 01.01.2018 § 6 Abs. 1, lit. c. aufgehoben GS 2017.074
26.10.2021 01.11.2021 § 28 Abs. 1, lit. g., 4. geändert GS 2021.089
26.10.2021 01.11.2021 § 29 Abs. 1, lit. a. geändert GS 2021.089
26.10.2021 01.11.2021 § 29 Abs. 1, lit. c. geändert GS 2021.089 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0925
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 12.06.2012 01.07.2012 Erstfassung GS 37.0925

§ 6 Abs. 1, lit. b. 12.12.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017.074

§ 6 Abs. 1, lit. c. 12.12.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017.074

§ 28 Abs. 1, lit. g., 4. 26.10.2021 01.11.2021 geändert GS 2021.089

§ 29 Abs. 1, lit. a. 26.10.2021 01.11.2021 geändert GS 2021.089

§ 29 Abs. 1, lit. c. 26.10.2021 01.11.2021 geändert GS 2021.089

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0925
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