Übereinkunft zwischen dem Heiligen Stuhl und den Regierungen der Kantone Luzern, Ber... (132.320)
CH - SH

Übereinkunft zwischen dem Heiligen Stuhl und den Regierungen der Kantone Luzern, Bern, Solothurn und Zug über die Reorganisation und neue Umschreibung des Bistums Basel

1)
als:

Art. 1 Die katholische Bevölkerung der Kantone Luzern, Solothurn, und desje-

nigen Gebietsheils des Kantons Bern, welcher demselben durch die Wie- ner Kongressakte abgetreten worden, so wie diejenige des Kantons Zug, wird künftighin das Bisthum Basel bilden.

Art. 2 Die Residenz des Bischofs und des Domkapitels wird nach der Stadt Solo-

thurn versetzt. Als Folge davon wird die dortige Stiftskirche von St. Urs und Viktor, mit Beibehaltung ihrer bisherigen Eigenschaft einer Pfarrkir- che, zur Kathedralkirche und das dasige Kollegiatstift zum Domstifte des Bisthums Basel erhoben werden.
Art. 3
1 Das Domkapitel wird aus 17 Domherren bestehen, wovon mindestens 12 zur Residenz verpflichtet sind, um den Gottesdienst zu besorgen und dem Bischofe bei seinen kirchlichen Verrichtungen Aushilfe zu leisten.
2 Aus der Zahl der 17 Domherren werden 10 auf die sämmtlichen Kantone vertheilt, welche das Bisthum bilden.
3 Unter jener Anzahl von 17 Domherren sind die noch lebenden Domher- ren des alten Domkapitels vom Basel begriffen, welchen das Recht der Residenz zusteht, und wofern unter ihnen sich ein Würdeträger befände, so soll demselben die Würde eines Dechanten verliehen werden.
4 Das Domstift wird 2 Würdeträger haben, einen Probst und einen De- chanten.

Art. 4 Die in dem vorstehenden Artikel benannten 10 Domherren bilden den

geistlichen Rath des Bischofs.

Art. 5 Denselben steht - im Falle der Erledigung des bischöflichen Stuhls - das

Recht zu, nach der Vorschrift des zwölften Artikels den Bischof zu wäh- len.

Art. 10 Ausser den oben bestimmten Einkünften werden dem Bischof und den zur

Residenz verpflichteten Domherren ihrer Würde angemessene Wohnun- gen angewiesen.
Art. 11
1 Die Regierungen werden sich über die Fondirung der bischöflichen Ta- fel, der Dompfründen und der Seminarien mit dem heiligen Stuhle durch eine spätere Unterhandlung in's Einverständnis setzen. Inzwischen werfen sie dafür gesicherte und bestimmte Einkünfte aus, und gewährleisten ihren freien regelmässigen Bezug und ihre Unveräusserlichkeit, so wie die Re- gierungen auch für den Unterhalt der Wohnungen der Domherren Sorge tragen werden.
2 Für den Unterhalt der Domkirche, der bischöflichen Wohnung und der Gebäulichkeiten des in Solothurn zu errichtenden Seminars wird durch die Dazwischenkunft der Regierung von Solothurn Fürsorge gethan. Die Gebäude von Seminarien, welche anderswo errichtet werden sollten, sind von den Kantonen zu unterhalten, die es betrifft.
Art. 12
1 Die den Senat des Bischofs bildenden Domherren haben das Recht, aus der Diözesangeistlichkeit den Bischof zu wählen.
2 Der zum Bischof Erwählte wird vom heiligen Vater die Einsetzung er- halten, sobald dessen kanonische Eigenschaften nach den für die schwei- zerischen Kirchen üblichen Formen, dargethan sein werden.
3 Die Regierung von Solothurn ernennt den Probst auf die bisher übliche Weise.
4 Die Ernennung des Dechanten ist dem heiligen Vater vorbehalten.
5 Die Regierung von Luzern hat das Ernennungsrecht zu den diesem Kan- ton angehörigen Pfründen.
6 Für die vom Kanton Bern zu gebenden Domherren wird der Senat des Bischofs der Regierung dieses Standes zu jeder Wahl ein Verzeichnis von
6 Candidaten vorlegen, von welchen sie 3 ausstreichen kann, worauf der Bischof den Domherrn ernennt.
7 Die aus dem Stift von St. Urs und Viktor hervorgehenden 10 Dompfrün- den werden auf die bisher übliche Weise bestellt. Die Regierung von So- lothurn wird unter den Inhabern dieser Pfründen die diesem Stande zuste- hende Anzahl von Mitgliedern in dem Senat des Bischofs bezeichnen, worunter der von ihr gewählte Probst begriffen sein soll.
8 Der nicht zur Residenz verpflichtete Domherr des Kantons Zug wird von der Regierung dieses Standes ernannt.
der Bischof wählen wird, und dem die Diözesan-Kantone ein jährliches Einkommen von 2'000 Schweizerfranken zusichern werden.
4 Jede weitere Anordnung in Bezug auf den Beitritt der mehrbenannten Kantone ist einer späteren Übereinkunft vobehalten.
5 Die Ratifikation der gegenwärtigen Übereinkunft, welche im Doppel ausgefertigt und besiegelt worden ist, sollen sobald immer möglich aus- gewechselt werden. Zusatzvereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Heiligen Stuhl über die Organisation des Bistums Basel vom 2. Mai 1978 Übersetzung des französischen Originaltextes Der Schweizerische Bundesrat in seinem eigenen Namen und im Namen der Kantone Luzern, Bern, Solothurn, Zug Aargau, Thurgau und Basel- Landschaft und der Heilige Stuhl im Hinblick auf die Übereinkunft vom 26. März 1828 zwischen den Ho- hen Ständen Luzern, Bern Solothurn und Zug und dem Heiligen Stuhl betreffend die Wiederherstellung und neue Umschreibung des Bistums Basel, in Anbetracht der Übereinkunft vom 2. Dezember 1828 zwischen dem Regierungsrat von Aargau und dem Apostolischen Nuntius über den Bei- tritt des hohen Standes Aargau zum neu errichteten Bistum Basel, in Anbetracht der Übereinkunft vom 11. April 1829 zwischen dem Regie- rungsrat von Thurgau und dem Apostolischen Nuntius über den Beitritt des Hohen Standes Thurgau zum neu errichteten Bistum Basel, in Anbetracht der Beitrittserklärung des grossen Rats des Kantons Basel vom 6. Oktober 1829 zur vorerwähnten Übereinkunft vom 26. März 1828 für die katholischen Gemeinden des Bezirks Birseck, in Anbetracht der Übereinkunft vom 11. Juni 1864 zwischen dem Präsi- denten des Regierungsrats des Kantons Bern und dem Geschäftsträger des Heiligen Stuhls betreffend die Einverleibung des alten Kantonsteils Bern in das Bistum Basel,
diese Zusatzvereinbarung geänderten Übereinkunft vom 26. März
1828 beitreten.
Art. 4
1 Der vom Bischof des Bistums nach dem Wortlaut von Art. 14 der Über- einkunft vom 26. März 1828 zu leistende Eid wird durch die folgende fei- erliche Erklärung ersetzt:
2 "Vor den Vertretern der Kantone, die das Bistum Basel bilden, ver- spreche ich, wie es einem Bischof geziemt, dass ich der Schweizerischen Eidgenossenschaft und diesen Kantonen die Treue halten werde. Ich ver- spreche, alles in meiner Macht Stehende zu tun, um in meiner Diözese das gute Einvernehmen zwischen der Römisch-katholischen Kirche und dem Staat sowie den religiösen Frieden und das Wohl des Schweizervolkes zu fördern."
Art. 5
1 Diese Zusatzvereinbarung bedarf der Ratifikation; die Ratifi- kationsurkunden sollen sobald wie möglich in Bern ausgetauscht werden. Sie tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.
2 Zu Urkund dessen haben die genannten Bevollmächtigten die Zusatz- vereinbarung unterschrieben.
3 Geschehen zu Bern am 2. Mai 1978 in zwei Originalausfertigungen in französischer Sprache. Ratifiziert am 19. Juli 1978 Fussnoten:
1) Verbindlich ist der französische Text. Die Übersetzung wurde Ulrich Lam- pert, Kirche und Staat in der Schweiz, Band 3, Freiburg 1939, S. 63 ff., ent- nommen.
2) Ersetzt durch die feierliche Erklärung gemä ss Art. 4 der Zusatzvereinbarung vom 2. Mai 1978.
Markierungen
Leseansicht