Dringlicher Grossratsbeschluss zur Ausrichtung von weiteren Beiträgen an Vermiet... (910.212.002)
Dringlicher Grossratsbeschluss zur Ausrichtung von weiteren Beiträgen an Vermiet... (910.212.002)
Dringlicher Grossratsbeschluss zur Ausrichtung von weiteren Beiträgen an Vermieterinnen und Vermietern von Geschäftsräumlichkeiten zur Unterstützung für baselstädtische Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie
Covid-19-Mietzinsunterstützung II: GRB Dringlicher Grossratsbeschluss zur Ausrichtung von weiteren Beiträgen an Vermieterinnen und Vermietern von Geschäftsräumlichkeiten zur Unterstützung für baselstädtische Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie (Covid-19-GRB-Mietzinsunterstützung II) Vom 3. Februar 2021 (Stand 7. Februar 2021) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, in Ausführung von § 29 und gestützt auf §§ 84 sowie 88 Abs. 1 lit. a der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005
1 ) , nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 21.0060.01 vom 19. Januar 2021, beschliesst: Ziff. 1 Zweck
1 Vermieterinnen und Vermieter von ungekündigten Geschäftsräumen, die sich mit ihrer Mieterschaft aufgrund der Covid-19-Pandemie auf eine Mietzinssenkung geeinigt haben, erhalten vom Kanton Ba - sel-Stadt einen anteiligen Beitrag an ihre reduzierten Mietzinseinnahmen. Ziff. 2 Finanzierung
1 Zu diesem Zweck wird ein Betrag von Fr. 21 Mio. bereitgestellt. Ziff. 3 Kreis der Berechtigten
1 Beitragsberechtigt sind Vermieterinnen und Vermieter, die Geschäftsräume im Kanton Basel-Stadt an Mieterinnen und Mieter vermieten.
2 Die Parteien des Mietverhältnisses dürfen nicht dieselben wirtschaftlich Berechtigten oder sich nahe - stehende Personen sein.
3 Keinen Anspruch auf Beiträge haben die Einwohnergemeinden Riehen und Bettingen. Ziff. 4 Voraussetzungen für Ausrichtung der Beiträge
1 Beitragsberechtigt sind Vermieterinnen und Vermieter von Geschäftsräumen im Kanton Basel-Stadt, die sich mit ihrer Mieterschaft auf eine Mietzinsreduktion von mindestens zwei Dritteln der Netto- Miete geeinigt haben und deren Mieterschaft direkt von behördlichen Covid-19-Pandemiemassnah - men betroffen ist.
2 - miemassnahmen das Geschäft oder Teile davon geschlossen wurden. Sind nur Teile eines Monats von behördlichen Covid-19-Pandemiemassnahmen betroffen, werden Beiträge für den ganzen Monat aus - gerichtet, sofern Vermieterschaft und Mieterschaft die Mietzinsreduktion von mindestens zwei Drit - teln für den ganzen Monat vereinbart haben. Beitragsleistungen innerhalb eines Monats erfolgen im - mer anteilig auf 30 Tage.
3 fälligen Mieten bis November 2020 bezahlt hat und sich das Geschäft nicht in Liquidation oder einem Konkursverfahren befindet.
4 Kein Anspruch auf Ausrichtung eines Beitrags besteht dann, wenn die geschäftliche Tätigkeit der Mieterin oder des Mieters ausschliesslich darin besteht, Räumlichkeiten weiter zu vermieten.
1) SG 111.100
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Covid-19-Mietzinsunterstützung II: GRB Ziff. 5 Berechnung und Umfang des Anspruchs
1 Sind die Voraussetzungen gemäss Ziff. 3 und 4 erfüllt, entschädigt der Kanton der Vermieterin oder dem Vermieter maximal einen Drittel des Netto-Mietzinses für die Monate November 2020 bis Au - gust 2021. Pro Monatsmiete ist der Beitrag auf höchstens Fr. 6‘700 beschränkt. Ziff. 6 Einreichen des Gesuchs
1 Das Finanzdepartement ist für die Abwicklung der Gesuche zuständig.
2 Die Vermieterinnen und Vermieter reichen das Gesuch zusammen mit der von beiden Mietparteien unterzeichneten Einigung und dem geltenden Mietvertrag beim Finanzdepartement ein. Mit dem Ge - suchsformular ermächtigen sie das Finanzdepartement, sämtliche im Gesuch enthaltenen Daten mit anderen Behörden (Bund, Kanton) auszutauschen. Zu diesem Zweck entbinden sie diese von ihrem Amts-, Bank- und Steuergeheimnis im Zusammenhang mit der Bearbeitung dieser Daten.
3 Die Mieterin oder der Mieter hat ausserdem zu bestätigen, dass sie oder er alles unternimmt, um Kündigungen oder Schlechterstellungen von Arbeitnehmenden zu verhindern.
4 Das Gesuch ist bis zum 31. Oktober 2021 einzureichen. Ziff. 7 Prüfung der Gesuche
1 Über ordnungsgemäss und vollständig eingereichte Gesuche entscheidet ein vom Regierungsrat ein - gesetztes Gremium von drei bis fünf Personen abschliessend. Mindestens drei Vertreterinnen oder Vertreter in diesem Gremium gehören der öffentlichen Verwaltung des Kantons Basel-Stadt an. Der Vorsitz wird von einer dieser drei Personen übernommen. Ziff. 8 Abwicklung der Gesuche
1 Das Finanzdepartement richtet für die Abwicklung der Gesuche ein Sekretariat ein und erstellt die nötigen Formulare. Der entsprechende Geschäftsverkehr soll dabei soweit als möglich digital abgewi - ckelt werden. Ziff. 9 Unrechtmässig bezogene Beiträge
1 Beiträge, die auf der Grundlage falscher Angaben zugesprochen wurden, können zurückgefordert werden. Ziff. 10 Dauer des Anspruchs auf Beiträge
1 Der Anspruch auf Beiträge erfolgt rückwirkend auf 1. November 2020. Schlussbestimmung Dieser dringliche Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und tritt nach Massgabe von § 84 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt sofort in Kraft. Er gilt bis zum 31. Dezember 2021.
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