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Dringlicher Grossratsbeschluss zur Ausrichtung von weiteren Beiträgen an Vermieterinnen und Vermietern von Geschäftsräumlichkeiten zur Unterstützung für baselstädtische Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie

Covid-19-Mietzinsunterstützung II: GRB Dringlicher Grossratsbeschluss zur Ausrichtung von weiteren Beiträgen an Vermieterinnen und Vermietern von Geschäftsräumlichkeiten zur Unterstützung für baselstädtische Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie (Covid-19-GRB-Mietzinsunterstützung II) Vom 3. Februar 2021 (Stand 7. Februar 2021) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, in Ausführung von § 29 und gestützt auf §§ 84 sowie 88 Abs. 1 lit. a der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005
1 ) , nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 21.0060.01 vom 19. Januar 2021, beschliesst: Ziff. 1 Zweck
1 Vermieterinnen und Vermieter von ungekündigten Geschäftsräumen, die sich mit ihrer Mieterschaft aufgrund der Covid-19-Pandemie auf eine Mietzinssenkung geeinigt haben, erhalten vom Kanton Ba - sel-Stadt einen anteiligen Beitrag an ihre reduzierten Mietzinseinnahmen. Ziff. 2 Finanzierung
1 Zu diesem Zweck wird ein Betrag von Fr. 21 Mio. bereitgestellt. Ziff. 3 Kreis der Berechtigten
1 Beitragsberechtigt sind Vermieterinnen und Vermieter, die Geschäftsräume im Kanton Basel-Stadt an Mieterinnen und Mieter vermieten.
2 Die Parteien des Mietverhältnisses dürfen nicht dieselben wirtschaftlich Berechtigten oder sich nahe - stehende Personen sein.
3 Keinen Anspruch auf Beiträge haben die Einwohnergemeinden Riehen und Bettingen. Ziff. 4 Voraussetzungen für Ausrichtung der Beiträge
1 Beitragsberechtigt sind Vermieterinnen und Vermieter von Geschäftsräumen im Kanton Basel-Stadt, die sich mit ihrer Mieterschaft auf eine Mietzinsreduktion von mindestens zwei Dritteln der Netto- Miete geeinigt haben und deren Mieterschaft direkt von behördlichen Covid-19-Pandemiemassnah - men betroffen ist.
2 - miemassnahmen das Geschäft oder Teile davon geschlossen wurden. Sind nur Teile eines Monats von behördlichen Covid-19-Pandemiemassnahmen betroffen, werden Beiträge für den ganzen Monat aus - gerichtet, sofern Vermieterschaft und Mieterschaft die Mietzinsreduktion von mindestens zwei Drit - teln für den ganzen Monat vereinbart haben. Beitragsleistungen innerhalb eines Monats erfolgen im - mer anteilig auf 30 Tage.
3 fälligen Mieten bis November 2020 bezahlt hat und sich das Geschäft nicht in Liquidation oder einem Konkursverfahren befindet.
4 Kein Anspruch auf Ausrichtung eines Beitrags besteht dann, wenn die geschäftliche Tätigkeit der Mieterin oder des Mieters ausschliesslich darin besteht, Räumlichkeiten weiter zu vermieten.
1) SG 111.100
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Covid-19-Mietzinsunterstützung II: GRB Ziff. 5 Berechnung und Umfang des Anspruchs
1 Sind die Voraussetzungen gemäss Ziff. 3 und 4 erfüllt, entschädigt der Kanton der Vermieterin oder dem Vermieter maximal einen Drittel des Netto-Mietzinses für die Monate November 2020 bis Au - gust 2021. Pro Monatsmiete ist der Beitrag auf höchstens Fr. 6‘700 beschränkt. Ziff. 6 Einreichen des Gesuchs
1 Das Finanzdepartement ist für die Abwicklung der Gesuche zuständig.
2 Die Vermieterinnen und Vermieter reichen das Gesuch zusammen mit der von beiden Mietparteien unterzeichneten Einigung und dem geltenden Mietvertrag beim Finanzdepartement ein. Mit dem Ge - suchsformular ermächtigen sie das Finanzdepartement, sämtliche im Gesuch enthaltenen Daten mit anderen Behörden (Bund, Kanton) auszutauschen. Zu diesem Zweck entbinden sie diese von ihrem Amts-, Bank- und Steuergeheimnis im Zusammenhang mit der Bearbeitung dieser Daten.
3 Die Mieterin oder der Mieter hat ausserdem zu bestätigen, dass sie oder er alles unternimmt, um Kündigungen oder Schlechterstellungen von Arbeitnehmenden zu verhindern.
4 Das Gesuch ist bis zum 31. Oktober 2021 einzureichen. Ziff. 7 Prüfung der Gesuche
1 Über ordnungsgemäss und vollständig eingereichte Gesuche entscheidet ein vom Regierungsrat ein - gesetztes Gremium von drei bis fünf Personen abschliessend. Mindestens drei Vertreterinnen oder Vertreter in diesem Gremium gehören der öffentlichen Verwaltung des Kantons Basel-Stadt an. Der Vorsitz wird von einer dieser drei Personen übernommen. Ziff. 8 Abwicklung der Gesuche
1 Das Finanzdepartement richtet für die Abwicklung der Gesuche ein Sekretariat ein und erstellt die nötigen Formulare. Der entsprechende Geschäftsverkehr soll dabei soweit als möglich digital abgewi - ckelt werden. Ziff. 9 Unrechtmässig bezogene Beiträge
1 Beiträge, die auf der Grundlage falscher Angaben zugesprochen wurden, können zurückgefordert werden. Ziff. 10 Dauer des Anspruchs auf Beiträge
1 Der Anspruch auf Beiträge erfolgt rückwirkend auf 1. November 2020. Schlussbestimmung Dieser dringliche Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und tritt nach Massgabe von § 84 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt sofort in Kraft. Er gilt bis zum 31. Dezember 2021.
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