Vereinbarung zwischen dem kantonalen Steueramt und der Solothurnischen Gebäudeversicherung betreffend Erarbeitung von Gebäudedaten für die Katasterschätzung
Vereinbarung zwischen dem kantonalen Steueramt und der Solothurnischen Gebäudeversicherung betreffend Erarbeitung von Gebäudedaten für die Katasterschätzung Vom 6. Dezember 2006 (Stand 1. Januar 2006) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe a der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986
1 ) , § 8 der Verordnung über die Katasterschätzung vom 1. September 1953
2 ) und § 43 der Verordnung über die Überprüfung der allgemeinen Revision der Katasterschätzung vom
14. Juli 1978
3 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regie - rungsrates vom 19. September 2006 (RRB Nr. 2006/1739) beschliesst:
§ 1
1 Die Vereinbarung zwischen dem Kantonalen Steueramt und der Solothur - nischen Gebäudeversicherung betreffend Erarbeitung von Gebäudedaten für die Katasterschätzung vom 12. September 2006 mit jährlich wiederkeh - renden Ausgaben von 300'000 Franken wird genehmigt.
§ 2
1 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 23. März 2007 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten 1. Januar 2006. Publiziert im Amtsblatt vom 7. April 2007.
1) BGS 111.1 .
2) BGS 212.478.42 .
3) BGS 212.478.41 . GS 101, 240
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Vereinbarung zwischen dem Kantonalen Steueramt (KSTA) und der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) betreffend Erarbeitung von Gebäudedaten für die Katasterschätzung Rechtliche Grundlagen Vereinbarung vom 12. September 2006
1. Rechtliche Grundlagen
§ 8 der Verordnung über die Katasterschätzung vom 1. September 1953
1 ), § 43 der Verordnung über die Überprüfung der allgemeinen Revision der Katasterschätzung vom 14. Juli 1978
2 ) und Allgemeine Revision der Katas terschätzung, Weisung II vom 2. Februar 1979
3 )
2. Gegenstand und Zweck der Vereinbarung
2.1. Gegenstand
Die Bezirksschätzungskommissionen der SGV ermitteln im Rahmen von Neueinschätzungen und Revisionsschätzungen die Versicherungswerte für die Gebäudeversicherung. Zusätzlich erfassen und bestimmen sie die Ge bäudedaten für die Katasterschätzung. Bei einem Gebäudebestand von ca. 90'000 ergibt dies zwischen 6’000 und
10’000 Einschätzungen pro Jahr. Im langjährigen Durchschnitt soll ein Ge bäude alle 15 Jahre einer Revisionsschätzung unterzogen werden.
2.2. Zweck
Die Vereinbarung bildet die Rechtsgrundlage zur transparenten Abwick lung der von der SGV zu Gunsten des Steueramtes (Abteilung Kataster schätzung) erbrachten Leistungen.
1 BGS 212.478.42.
2 ) BGS 212.478.41.
3 ) BGS 212.478.452.
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3. Leistungsrahmen
3.1. Die SGV verpflichtet sich,
im Rahmen von Gebäude-Neueinschätzungen und –Revisionsschätzungen nach der Weisung II der Katasterschätzung, die Gebäudedaten für die Ka tasterschätzung zu erfassen und zu bestimmen und sie laufend dem KSTA, Abt. Katasterschätzung, abzuliefern. Bei Neueinschätzungen erfolgt dies auf Verlangen des Eigentümers, bei Revisionsschätzungen in der Regel in nerhalb von 15 Jahren auf Anordnung des Direktors oder der Verwal tungskommission der SGV.
3.2. Das KSTA verpflichtet sich,
der SGV für die erbrachte Leistung eine Jahrespauschale von Fr. 300'000.— zu entrichten.
4. Änderung der Pauschale
4.1. Anpassung der Jahrespauschale an die Teuerung
Die genannte Pauschale bezieht sich auf den Landesindex der Konsumen tenpreise, Stand Dezember 2005, 100.0 Punkte, Basisreihe Dezember 2005. Verändert sich der Index um mehr als 5 Punkte, wird die Vergütung nach oben oder nach unten im gleichen Verhältnis angepasst. Massgebend ist jeweils der Dezember-Index des Vorjahres.
4.2. Anpassung der Jahrespauschale an veränderte Umstände
Die Pauschale gilt als Entgelt für das zurzeit der Vereinbarungsunterzeich nung zu bearbeitende Auftragsvolumen gemäss Ziffer 2.1. Ändert sich die ses in erheblichem Umfang, ist die Jahrespauschale angemessen anzupas sen.
5. Vertragsänderungen
Ergänzungen und Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Gül tigkeit der Schriftform.
6. Verfahren bei Anständen
Anstände zwischen den Parteien aus der Anwendung dieser Vereinbarung entscheidet der Regierungsrat endgültig.
7. Kündigungsfrist
Die Parteien können die Vereinbarung mit einer Frist von sechs Monaten auf das Jahresende kündigen. Eine Änderung der Dienstleistung ist aller
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dings nur mit einer Änderung von § 8 der Verordnung über die Kataster schätzung vom 1. September 1953 (BGS 212.478.42) und § 43 der Verord nung über die Überprüfung der allgemeinen Revision der Katasterschät zung vom 14. Juli 1978 (BGS 212.478.41) möglich.
8. Genehmigung durch den Kantonsrat
Die Vereinbarung unterliegt der Genehmigung durch den Kantonsrat. Die se bleibt ausdrücklich vorbehalten. Dies gilt auch für allfällige Ergänzun gen und Änderungen der Vereinbarung.
9. Ausfertigung, Inkrafttreten und Vertragsdauer
Diese Vereinbarung wird in drei Exemplaren ausgefertigt, je eines für jede Partei und für den Kantonsrat. Sie tritt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat rückwirkend auf den 1. Ja nuar 2006 auf unbestimmte Zeit in Kraft.
10. Datum und Unterschriften der Parteien
Solothurn, 12. September 2006 KANTONALES STEUERAMT sig. Erwin Widmer SOLOTHURNISCHE GEBÄUDEVERSICHE RUNG sig. Hanspeter Isch
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