Reglement über das Informatikmanagement an den Gerichten
Informatikreglement Reglement über das Informatikmanagement an den Gerichten (Informatikreglement) Vom 14. Dezember 2020 (Stand 21. Januar 2021) Der Gerichtsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 9 Abs. 2 Ziff. 3 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staats - anwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 3. Juni 2015
1 ) , beschliesst:
1. Allgemeines
§ 1 Informatik der Gerichte
1 Die Gerichte führen eine eigene von der kantonalen Verwaltung unabhängige Informatik und eine eigene Informatikstelle (IT der Gerichte).
2 Die Gerichte beziehen die Basisleistungen für Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT- Basisleistungen) primär bei den kantonalen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern.
3 Die Gerichte wirken in den zentralen kantonalen Informatik-Gremien mit.
2. Organisation
§ 2 Allgemeines
1 Die Informatik der Gerichte wird wahrgenommen durch den Gerichtsrat, den IT-Ausschuss, die Ver - waltungschefin oder den Verwaltungschef des Appellationsgerichts, die IT der Gerichte sowie die IT- Ansprechpersonen der einzelnen Gerichte.
§ 3 Gerichtsrat
1 Der Gerichtsrat steuert die Informatik der Gerichte und trifft Entscheide mit strategischer Bedeutung.
2 Der Gerichtsrat ist insbesondere zuständig für: den Erlass von strategischen Leitlinien und Richtlinien; den Entscheid darüber, welche kantonalen Weisungen bei den Gerichten nicht anwendbar sind; den Entscheid darüber, welche Dienste nicht von den kantonalen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern bezogen werden; Einzelentscheidungen mit strategischer Bedeutung oder bei wesentlichen Divergenzen unter den einzelnen Gerichten; Entscheide, die ihm vom IT-Ausschuss oder auf Antrag eines Betroffenen überwiesen werden.
§ 4 IT-Ausschuss Aufgaben
1 Informationsaustausch unter den einzelnen Gerichten.
2 Der IT-Ausschuss ist insbesondere zuständig für: die Vorbereitung der Geschäfte des Gerichtsrats;
1) SG 154.100 .
1
Informatikreglement die Begleitung der Umsetzung der Entscheide des Gerichtsrats und der dazu notwendigen Folgeentscheidungen; den Entscheid über die Einführung und Handhabung neuer und bestehender Software mit Auswirkungen auf die Nutzerinnen und Nutzer, aber ohne strategische Bedeutung; den Entscheid über das Ausrüstungsniveau der Arbeitsplätze mit der notwendigen Hard - ware; den Entscheid über Dienstleistungen der IT der Gerichte für Dritte, soweit diese keine re - levanten Auswirkungen auf die Ressourcen der IT der Gerichte haben; den regelmässigen Informationsaustausch mit der Verwaltungschefin oder dem Verwal - tungschef des Appellationsgerichts und mit der IT der Gerichte.
3 Der IT-Ausschuss führt ein Beschlussprotokoll. Er informiert den Gerichtsrat und die IT-Ansprech - personen der einzelnen Gerichte über seine Entscheide.
4 Die Beschlüsse des IT-Ausschusses können vom Gerichtsrat überprüft werden.
§ 5 IT-Ausschuss Zusammensetzung
1 Der IT-Ausschuss setzt sich zusammen aus der Verwaltungschefin oder dem Verwaltungschef des Appellationsgerichts, der Leiterin oder dem Leiter der IT der Gerichte, sowie weiteren durch den Ge - richtsrat unter angemessener Vertretung der einzelnen Gerichte bestimmten Mitgliedern, darunter min - destens je eine Vertretung des Zivilgerichts, des Strafgerichts und des Sozialversicherungsgerichts.
2 Der IT-Ausschuss wird von der Verwaltungschefin oder dem Verwaltungschef des Appellationsge - richts geleitet.
3 Der IT-Ausschuss beschliesst mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
§ 6 Verwaltungschefin oder Verwaltungschef des Appellationsgerichts
1 Die Verwaltungschefin oder der Verwaltungschef des Appellationsgerichts steht der IT der Gerichte vor.
2 Sie oder er hat insbesondere folgende Aufgaben: Verantwortung für die Planung, Erarbeitung und Einhaltung der IT-Strategie; Gewährleistung der notwendigen Informatikdienstleistungen zusammen mit der IT der Gerichte; Gewährleistung der Kommunikation mit den IT-Ansprechpersonen der einzelnen Gerich - te; Vertretung der Gerichte im zentralen kantonalen IT-Steuerungsorgan.
§ 7 IT der Gerichte
1 Die IT der Gerichte ist verantwortlich für sämtliche Informatikdienstleistungen, welche für die Auf - gabenerfüllung der Gerichte notwendig sind.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: Umsetzung der Beschlüsse des Gerichtsrates und des IT-Ausschusses; Mitwirkung bei der Entwicklung und Umsetzung der Informatikstrategie des Gerichts - rats; und Software); Selbstständige Beschaffung der notwendigen Hard- und Software - im Rahmen der erteil - ten Aufträge und unter Einhaltung des Beschaffungsgesetzes. Dies gilt auch für die Wahl der Lieferantinnen und Lieferanten, der Partnerinnen und Partner des Supports; Einhaltung und Umsetzung der Vorgaben im Bereich der Informationssicherheit; einzelnen Gerichte; Betreibung einer Hotline für die Anwendenden;
2
Informatikreglement Schulung der Anwendenden; Technische Koordination mit den Informatikstellen des Kantons und Mitwirkung in kantonalen Gremien; Einhaltung der finanziellen Vorgaben; Beobachtung der Entwicklung kantonaler Weisungen und Information des IT-Ausschus - ses; Beobachtung der Entwicklung der Technologien und Sicherheitsstandards sowie In - formation des IT-Ausschusses.
3 Die IT der Gerichte untersteht der Verwaltungschefin oder dem Verwaltungschef des Appellationsge - richts und ist Teil des Appellationsgerichts.
§ 8 IT-Ansprechpersonen der einzelnen Gerichte
1 Die Gerichte bestimmen ihre für IT-Bedürfnisse zuständige Person mit entsprechenden Management - kompetenzen.
2 Diese hat insbesondere folgende Aufgaben: Kenntnisse der vorhandenen IKT-Anwendungen und Tools; Information der Mitarbeitenden über die zur Verfügung stehenden Anwendungen und In - struktion darüber; Regelmässige Treffen und Informationsaustausch mit der IT der Gerichte; Ansprechperson für die IT der Gerichte; Meldung der Bedürfnisse ihres Gerichts an die IT der Gerichte; Mitwirkung bei der Umsetzung der IT-Vorgaben und Richtlinien.
3. Rechtliche Vorgaben
§ 9 Eidgenössische und kantonale Vorgaben
1 Die Informatik der Gerichte folgt den eidgenössischen und kantonalen gesetzlichen Vorgaben. Die Gesetze und Verordnungen des Kantons Basel-Stadt im IKT-Bereich sind anwendbar, soweit die Ge - richte nicht ausdrücklich davon ausgenommen sind.
2 Die übrigen Vorgaben und Weisungen des Regierungsrates und des zentralen kantonalen IT-Steue - rungsorgans werden von den Gerichten in der jeweiligen Fassung analog übernommen, soweit diese mit den Bedürfnissen der Gerichte im Einklang stehen.
3 Der Gerichtsrat beschliesst über Abweichungen.
§ 10 Informationssicherheit
1 Die Gerichte wenden die Verordnung über die Informationssicherheit (ISV) vom 13. Dezember 2016 mit folgenden Abweichungen an: Der Gerichtsrat trägt die Gesamtverantwortung für die Informationssicherheit der Gerich - te (§ 3 Abs. 1 ISV); Der Gerichtsrat entscheidet bei einem Dissens zwischen der oder dem departementalen Beauftragten für Informationssicherheit (ISBD) und dem oder der kantonalen Beauftrag - ten für Informationssicherheit (ISB) in Absprache mit dem Steuerungsorgan für In -
3 ISV); Die Gerichte wirken im Steuerungsorgan für Informationssicherheit und in der Kommis - sion für Informationssicherheit mit (gemäss §§ 4 und 6 ISV); Der Gerichtsrat übernimmt die Aufgaben und Funktionen eines Departementes. Die Leiterin oder der Leiter der IT der Gerichte übernimmt die Aufgaben und Funktionen der
3
Informatikreglement Schlussbestimmung Dieses Reglement ist zu publizieren. Es tritt am fünften Tag nach seiner Publikation in Kraft.
4
Feedback