Verordnung über den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen (340.12)
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Verordnung über den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen

Verordnung vom 12. Dezember 2006 über den Vollzug der strafr echtlichen Sanktionen Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Schwei zerische Strafgesetzbuc h vom 21. Dezember 1937, mit den Änderungen vo m 13. Dezember 2002 und vom 24. März 2006 (StGB); gestützt auf die Artikel 2, 3 und 16 des Einführungsgesetzes vom
6. Oktober 2006 zum Strafgesetzbuch (EGStGB); gestützt auf das Konkordat vom 10. April 2006 über den Vollzug der Freiheitsstrafen und Massnahmen an Erwachsenen und jungen Erwachsenen in den Kantonen der lateinischen Schweiz (Konkordat über den strafrechtlichen Fr eiheitsentzug an Erwachsenen) und seine Vollzugsbestimmungen; auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Befugnis se der im Bereich des Vollzugs der Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie die Strafvollstreckungsbefehle.

Art. 2 Amt für Straf- und Massnahmenvollzug und Gefängnisse

1 Das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug und Gefängnisse (das ASMVG) ist zuständig für den Vollzug der Strafen und Massnahmen, die von den zuständigen Strafbehörden in Anwendung des Bundesrechts und des Konkordats über den strafrechtlichen Freiheitsentzug an Erwachsenen angeordnet werden.
2 Es übt in dieser Eigenschaft namentlich folgende Aufgaben und Befugnisse aus: a) Es erstellt die Planung für den ordentlichen oder vorzeitigen Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen.
b) Es erteilt seine Zustimmung zum Vollzugsplan, der von der Direktion der Strafanstalt für den ordentlichen oder vorzeitigen Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen erstellt wird. c) Es bestimmt den Beginn der Vollstreckung der Strafen und Massnahmen und ordnet die Einwei sung der verurte ilten Personen in eine Straf- oder Massnahmenvollzugseinrichtung an (Strafvollstreckungsbefehl). d) Es erteilt die Ausgangsbewilligungen (Urlaub, Ausgang, Geleit). e) Es entscheidet über die Überstellung der verurteilten Personen. f) Es entscheidet über abweichende Vollzugsformen. g) Es entscheidet über die Unterbrechung des Straf- und Massnahmenvollzugs. h) Es entscheidet über die Beteiligung an den Vollzugskosten im Bereich der Halbgefangenschaft (Vorschüsse, Ermässigungen). i) Es erteilt seine Zustimmung zu einer beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung, wenn diese ausserhalb der Anstalt erfolgen muss, und entzieht die Bewilligungen für solche Ausbildungen. j) Es reicht in den im Strafrecht vorgesehenen Fällen bei den Richtern die Gesuche und Berichte ein. k) Es entscheidet über die bedingte Entlassung oder die Aufhebung therapeutischer Massnahmen oder ambulanter Behandlungen und ordnet alle Begleitmassnahmen (Bewährungshilfe, Weisungen) an. l) Es entscheidet über Informationsgesuche von Opfern und Drittpersonen mit einem schutzwürdigen Interesse gemäss Artikel 92a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs.
3 Es entscheidet gemäss den Bestimmungen der Spezialgesetzgebung im Bereich der gemeinnützigen Arbeit, der Halbgefangenschaft und des tageweisen Strafvollzugs.
4 Es übt gemäss der Bundesgesetzgebung über das Strafregister die Aufgaben der Koordinationsstelle für die Bearbeitung der im Strafregister enthaltenen Daten aus.
5 Es verwaltet die Gefängnisse des Kantons.

Art. 3 Amt für Bewährungshilfe

Das Amt für Bewährungshilfe übt die Aufgaben aus, die ihm durch die Spezialgesetzgebung und das Konkordatsrecht übertragen werden.

Art. 3a Amt für Bevölkerung und Migration

1 Das Amt für Bevölkerung und Migration (das BMA) ist für den Vollzug der gerichtlichen Landesverweisungen zuständig, die ihm vom ASMVG zugewiesen werden, und erlässt die entsprechenden Entscheide.
2 Sobald das entsprechende Datum feststeht, teilt ihm das ASMVG mit, ab wann die Landesverweisung vollzogen werden kann.

Art. 4 Strafvollstreckungsbefehl

1 Die Anordnung der Vollstreckung der Verurteilung (Strafvollstreckungsbefehl) wird der verurteilten Person mit eingeschriebener Sendung zugestellt.
2 Die verurteilte Person kann bei Vorliegen schwer wiegender Gründe innert zwanzig Tagen bei der für den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen zuständigen Behörde die Verschiebung des Strafantritts oder den Vollzug in Form von Halbgefangenschaft oder den tageweisen Vollzug beantragen. Der Entscheid hierüber kann gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.
3 Wenn nötig können die Strafvollstreckungsbefehle mit Haftbefehlen vollstreckt werden, die von der Kantonspolizei ausgeführt werden.

Art. 5 Übergangsrecht

Bis zum Inkrafttreten des Konkordates der lateinischen Kantone vom
10. April 2006 über den strafrechtliche n Freiheitsentzug an Erwachsenen und seiner Ausführungsbestimmungen finden die von der Westschweizer Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen kantonalen Behörden am 27. Oktober 2006 erlassenen Empfehlungen Anwendung.

Art. 6 Änderung bisherigen Rechts

a) Zuständigkeitsbereiche der Direktionen Die Verordnung vom 12. März 2002 über die Zuständigkeitsbereiche der Direktionen des Staatsrats und der Staatskanzlei (ZDirV; SGF 122.0.12) wird wie folgt geändert:
...

Art. 7 b) Bezeichnung der Verwaltungseinheiten

Die Verordnung vom 9. Juli 2002 zur Bezeichnung der Verwaltungseinheiten der Direktionen des Staatsrats und der Staatskanzlei (SGF 122.0.13) wird wie folgt geändert:
...

Art. 8 c) Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches –

Internationale Rechts hilfe in Strafsachen Gemäss Artikel 24 des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die Veröffentlichung der Erlasse ersetzen die Vollzugsorgane für die amtlichen Publikationen die Bezeichnung «Amt für Strafvollzug» durch die Bezeichnung «Amt für Stra f- und Massnahmenvollzug»: a) in den Artikeln 109 und 140 des Einführungsgesetzes vom
22. November 1911 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch für den Kanton Freiburg (SGF 210.1); b) in den Artikeln 4, 6, 7, 10 Abs. 1 und 11 des Gesetzes vom
10. November 1983 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (SGF 35.2).

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben: a) der Beschluss vom 9. Januar 1968 betreffend Änderung der in verschiedenen Beschlüssen und Reglementen vorgeschriebenen Bussentarife, sowie Verwendung des Bussenertrages (SGF 31.61); b) die Verordnung vom 11. November 2002 über das automatisierte Strafregister (SGF 33.11); c) die Verordnung vom 9. Dezember 2002 über den Strafvollzug (SGF
340.12); d) der Beschluss vom 11. Juli 1972 betreffend den Einzug von Bussen (SGF 340.61).

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
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