Standeskommissionsbeschluss über die Bäderkontrolle (818.301)
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Standeskommissionsbeschluss über die Bäderkontrolle

Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss über die Bäderkontrolle vom 17. März 2000 (Stand 16. August 2004) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 8 der Verordnung zum Gesundheitsgesetz vom 27. März
2000, beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die Bestimmungen über die Bäderkontrolle umfassen: a) öffentliche Bäder mit künstlichen Becken, wie Freiluftbäder und Hal - lenbäder; b) * Bäder mit beschränktem öffentlichen Zutritt in Schulen, Hotels, Hei - men, Heilanstalten und ähnlichen Institutionen; c) öffentliche Naturbäder.

Art. 2 Begriffe

1 Öffentliche Bäder sind der Allgemeinheit zugänglich. Der Begriff Bäder um - fasst die dazugehörenden Einrichtungen wie Duschen, Toiletten und Betriebsräume.

Art. 3 * Grundsatz

1 Bäder gemäss Art. 1 dieses Beschlusses sind so anzulegen, dass die Ge - sundheit der Badegäste nicht gefährdet wird.

Art. 4 Selbstkontrolle

1 Die für den Betrieb des Bades verantwortliche Person ist zur Selbstkontrol - le verpflichtet. Diese umfasst eine Dokumentation über den Badebetrieb und dessen Organisation, eine Gefahrenanalyse, Weisungen für das Personal, Protokollierung von Tätigkeiten und besonderen Ereignissen sowie die Über - prüfung der Einhaltung von vorgeschriebenen Höchstwerten.

Art. 5 Meldepflicht

1 Besondere Vorkommnisse sind dem Kantonschemiker 1 ) zu melden.

Art. 6 Technische und betriebliche Vorschriften, Bauliche Richtlinien

1 Das Gesundheits- und Sozialdepartement legt die technischen und hygie - nischen Anforderungen an Bäder sowie die betrieblichen Vorschriften fest.
2 Massgebend für bauliche Belange der Bäder ist die jeweils aktuelle Ausga - be der massgeblichen SIA-Norm des Schweizerischen Ingenieur- und Archi - tekten-Vereins. Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften eidgenös - sischer und kantonaler Erlasse, insbesondere in den Bereichen Gift, Um - weltschutz, Arbeitnehmerschutz, Unfallverhütung und Bau.

Art. 7 Kontrolle

1 Für die stichprobenweise Kontrolle der Bäder gemäss Art. 1 dieses Be - schlusses ist der Kantonschemiker zuständig. Er lässt * a) Bäder inspizieren; b) Proben für Laboruntersuchungen entnehmen; c) Ergebnisse der Inspektionen und Laboruntersuchungen der verant - wortlichen Person, dem Betreiber des Bades und der zuständigen Gemeindebehörde mitteilen; d) Massnahmen verfügen und Strafanzeige erstatten.
2 Er kann Dritte zu Inspektionen und Probenahmen beiziehen. Er kann die Öffentlichkeit über die Qualität des Badewassers informieren. Die amtlichen Kontrollen entbinden den Verantwortlichen nicht von der Selbstkontrolle.

Art. 8 Gebühren

1 Laboruntersuchungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Für Inspektio - nen werden Gebühren erhoben, wenn sie zu Beanstandungen geführt ha - ben.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.

Art. 9 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission am

27. März 2000 in Kraft.

Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

17.03.2000 27.03.2000 Erlass Erstfassung -

16.08.2004 16.08.2004 Art. 1 Abs. 1, b) geändert -

16.08.2004 16.08.2004 Art. 3 geändert -

16.08.2004 16.08.2004 Art. 7 Abs. 1 geändert -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 17.03.2000 27.03.2000 Erstfassung - Art. 1 Abs. 1, b) 16.08.2004 16.08.2004 geändert - Art. 3 16.08.2004 16.08.2004 geändert - Art. 7 Abs. 1 16.08.2004 16.08.2004 geändert -
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