Verordnung über die Heimaufsicht (811.113)
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Verordnung über die Heimaufsicht

606 811.113 Ve ro r dnung über die Heimaufsicht (Heimverordnung) vom 9. September 1996 Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A. Rh., gestützt auf Art. 39 Abs. 4 der Kantonsverfassung sowie Art.14 bis und 33 des Gesetzes vom 25. April 1965
1) über das Gesundheitswesen (Gesundheitsge- setz), verordnet: Ausserrhodische Gesetzessammlung
1) bGS 811.1 in der Fassung vom 26. April 1992 (Ifd. Nr. 399), im folgenden kurz: GesG
2) vgl. Art. 14 bis Abs. 1 bis 4 GesG, Art. 39 Abs. 1 KVG
3) vgl. Art. 10 und Art. 61 Schulgesetz (bGS 411.0) und Pflegekinderverordnung (SR
211.222.338)
4) Pflegekinderverordnung (SR 211.222.338) I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung findet auf alle privaten und öffentlichen Einrichtungen Anwendung, welche berufsmässig erwachsene Personen zur Pflege, Betreu- ung, Beobachtung oder Resozialisierung aufnehmen und ihnen Unterkunft und Verpflegung anbieten.
2 Sie gilt namentlich für: a) Heime für erwachsene Behinderte b) Alters- und Pflegeheime c) Heime zur Betreuung sozial gefährdeter Erwachsener d) sozialtherapeutische Wohngemeinschaften für Erwachsene
3 V om Geltungsbereich ausgenommen sind: a) Spitäler
2) b) Sonderschulheime 3) c) Kinder- und Jugendheime, Heilpädagogische Pflegefamilien und sozial- therapeutische Wohngemeinschaften für Kinder
4)
811.113 Heimverordnung
606 d) andere öffentliche Einrichtungen, soweit sie unter besonderer kantonaler Aufsicht stehen.
1)

Art. 2 Organe

a) Sanitätsdirektion Die Sanitätsdirektion a) übt die gesundheitspolizeiliche Aufsicht über die Heime aus, b) erteilt Bewilligungen zum Betrieb von Heimen und kann diese auch wider- rufen 2) .

Art. 3 b) Kantonale Heimkommission

1 Der Regierungsrat wählt eine Heimkommission.
2 Er achtet auf eine angemessene Vertretung der Gemeinden und der Heime.
3 Die Kommission a) sorgt für die Beratung der Gemeinden, Trägerschaften und Heimleitungen in allen fachlichen Belangen, b) begutachtet zuhanden der Sanitätsdirektion Gesuche um Betriebsbewilli- gungen, c) entscheidet über Beschwerden von Heimbewohnerinnen und Heimbe- wohnern und nahestehenden Personen, d) beantragt der Sanitätsdirektion erforderliche Massnahmen, e) erstellt Empfehlungen und informiert die Heimleitungen und die Träger- schaften periodisch in geeigneter Form, f) beaufsichtigt die Tätigkeit der Fachstelle.

Art. 4 c) Fachstelle

1 Die Sanitätsdirektion bestimmt eine Fachstelle für Heimaufsicht und -bera- tung.
2 Die Fachstelle a) bietet den Heimleitungen fachliche Beratung an, b) stellt den Kontakt zu den Heimleitungen und lokalen Kommissionen einer- seits und den Gesundheitsbehörden andererseits sicher, c) vermittelt bei Beschwerden von Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern d) besucht die Heime periodisch und beaufsichtigt sie.
1) Darunter fallen auch die sog. Justizheime (Verordnung über Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug Art. 11 Abs. 5, SR 341.1)
2) vgl. Art. 14 bis Abs. 1 und 4 GesG
606 Heimverordnung
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3 Die Beratung gemäss Abs. 2 lit. a erfolgt in der Regel gegen Entgelt; sie kann auch für Einrichtungen gemäss Art. 1 Abs. 3 in Anspruch genommen werden.
4 Der Fachstelle ist Zutritt zu den zum Heimbetrieb gehörenden Räumen zu gewähren. II. Betriebsführung

Art. 5 Personelle Anforderungen

1)
1 Die Leitung von Heimen darf nur Personen anvertraut werden, die sich zur einwandfreien Betriebsführung eignen.
2 Anzahl und Qualifikation des Personals müssen in einem angemessenen V erhältnis zur Anzahl und zu den Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Be- wohner stehen; die Betreuung ist rund um die Uhr sicherzustellen.
3 Die Trägerschaften sorgen für eine bedarfsgerechte Aus- und Weiterbildung der Heimleitung und des Personals.
4 Die Sanitätsdirektion kann im Einzelfall besondere Auflagen machen.

Art. 6 Sachliche Anforderungen

2)
1 Anzahl, Grösse und Art der Räume und Einrichtungen müssen den Bedürf- nissen der Bewohnerinnen und Bewohner entsprechen.
2 Die Sanitätsdirektion kann im Einzelfall besondere Auflagen machen.

Art. 7 Rechtstellung der Bewohnerinnen und Bewohner

1 Jedes Heim regelt schriftlich die Rechte und Pflichten der Bewohnerinnen und Bewohner.
2 Bewohnerinnen und Bewohner haben das Recht, a) Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen zu nehmen, b) sich mit Beschwerden direkt an die kantonale Heimkommission zu wen- den und c) seelsorgerische und soziale Betreuung unter Beachtung der Privatsphäre in Anspruch zu nehmen.
1) vgl. Art. 14 bis Abs. 2 lit. a GesG
2) vgl. Art. 14 bis Abs. 2 lit. b GesG
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3 Bewohnerinnen und Bewohner, ihnen nahestehende Personen und das Pflegepersonal haben das Recht, im Rahmen der kantonalen Patientenver- ordnung 1) die Ethikkommission anzurufen.
4 Zwangsbehandlung und ähnliche Massnahmen sind nur unter den Voraus- setzungen der kantonalen Patientenverordnung
1) zulässig.

Art. 8 Ärztliche Betreuung

1 Die ärztliche Betreuung umfasst mindestens a) die regelmässige Beratung der Heimleitung durch einen Arzt oder eine Ärztin; b) die Sicherstellung des Notfalldienstes.
2 Die freie Arztwahl bleibt gewährleistet. III. Schlussbestimmung

Art. 9 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

1) Art. 26 ff. der Verordnung vom 6. Dezember 1993 über die Rechtstellung der Pa- tienten und Patientinnen der kantonalen Spitäler (bGS 812.112)
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