Verordnung über die Heimaufsicht
                            606  811.113  Ve  ro  r  dnung über die Heimaufsicht  (Heimverordnung)  vom 9. September 1996  Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A. Rh.,  gestützt auf Art. 39 Abs. 4 der Kantonsverfassung sowie Art.14  bis  und 33 des  Gesetzes vom 25. April 1965
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  über das Gesundheitswesen (Gesundheitsge-  setz),  verordnet:  Ausserrhodische Gesetzessammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS 811.1 in der Fassung vom 26. April 1992 (Ifd. Nr. 399), im folgenden kurz: GesG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  vgl. Art. 14  bis  Abs. 1 bis 4 GesG, Art. 39 Abs. 1 KVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  vgl.  Art.  10  und  Art.  61  Schulgesetz  (bGS  411.0)  und  Pflegekinderverordnung  (SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.222.338)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Pflegekinderverordnung (SR 211.222.338)  I.  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Diese  Verordnung  findet  auf  alle  privaten  und  öffentlichen  Einrichtungen  Anwendung, welche berufsmässig erwachsene Personen zur Pflege, Betreu-  ung,  Beobachtung  oder  Resozialisierung  aufnehmen  und  ihnen  Unterkunft  und Verpflegung anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gilt namentlich für:  a)  Heime für erwachsene Behinderte  b)  Alters- und Pflegeheime  c)  Heime zur Betreuung sozial gefährdeter Erwachsener  d)  sozialtherapeutische Wohngemeinschaften für Erwachsene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  V  om Geltungsbereich ausgenommen sind:  a)  Spitäler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  b)  Sonderschulheime  3)  c)  Kinder-  und  Jugendheime,  Heilpädagogische  Pflegefamilien  und  sozial-  therapeutische Wohngemeinschaften für Kinder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.113  Heimverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            606  d)  andere öffentliche Einrichtungen, soweit sie unter besonderer kantonaler  Aufsicht stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Organe
                            a)  Sanitätsdirektion  Die Sanitätsdirektion  a)  übt die gesundheitspolizeiliche Aufsicht über die Heime aus,  b)  erteilt Bewilligungen zum Betrieb von Heimen und kann diese auch wider-  rufen  2)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 b) Kantonale Heimkommission
                            1  Der Regierungsrat wählt eine Heimkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er achtet auf eine angemessene Vertretung der Gemeinden und der Heime.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission  a)  sorgt für die Beratung der Gemeinden, Trägerschaften und Heimleitungen  in allen fachlichen Belangen,  b)  begutachtet zuhanden der Sanitätsdirektion Gesuche um Betriebsbewilli-  gungen,  c)  entscheidet  über  Beschwerden  von  Heimbewohnerinnen  und  Heimbe-  wohnern und nahestehenden Personen,  d)  beantragt der Sanitätsdirektion erforderliche Massnahmen,  e)  erstellt  Empfehlungen  und  informiert  die  Heimleitungen  und  die  Träger-  schaften periodisch in geeigneter Form,  f)   beaufsichtigt die Tätigkeit der Fachstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 c) Fachstelle
                            1  Die Sanitätsdirektion bestimmt eine Fachstelle für Heimaufsicht und -bera-  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachstelle  a)  bietet den Heimleitungen fachliche Beratung an,  b)  stellt den Kontakt zu den Heimleitungen und lokalen Kommissionen einer-  seits und den Gesundheitsbehörden andererseits sicher,  c)  vermittelt bei Beschwerden von Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern  d)  besucht die Heime periodisch und beaufsichtigt sie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Darunter fallen auch die sog. Justizheime (Verordnung über Leistungen des Bundes  für den Straf- und Massnahmenvollzug Art. 11 Abs. 5, SR 341.1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  vgl. Art. 14  bis  Abs. 1 und 4 GesG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            606  Heimverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Beratung  gemäss  Abs.  2  lit.  a  erfolgt  in  der  Regel  gegen  Entgelt;  sie  kann  auch  für  Einrichtungen  gemäss  Art.  1  Abs.  3  in  Anspruch  genommen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Fachstelle ist Zutritt zu den zum Heimbetrieb gehörenden Räumen zu  gewähren.  II.  Betriebsführung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Personelle Anforderungen
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Leitung von Heimen darf nur Personen anvertraut werden, die sich zur  einwandfreien Betriebsführung eignen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anzahl  und  Qualifikation  des  Personals  müssen  in  einem  angemessenen  V  erhältnis zur Anzahl und zu den Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Be-  wohner stehen; die Betreuung ist rund um die Uhr sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Trägerschaften sorgen für eine bedarfsgerechte Aus- und Weiterbildung  der Heimleitung und des Personals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Sanitätsdirektion kann im Einzelfall besondere Auflagen machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Sachliche Anforderungen
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anzahl, Grösse und Art der Räume und Einrichtungen müssen den Bedürf-  nissen der Bewohnerinnen und Bewohner entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sanitätsdirektion kann im Einzelfall besondere Auflagen machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Rechtstellung der Bewohnerinnen und Bewohner
                            1  Jedes Heim regelt schriftlich die Rechte und Pflichten der Bewohnerinnen  und Bewohner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bewohnerinnen und Bewohner haben das Recht,  a)  Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen zu nehmen,  b)  sich mit Beschwerden direkt an die kantonale Heimkommission zu wen-  den und  c)  seelsorgerische und soziale Betreuung unter Beachtung der Privatsphäre  in Anspruch zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  vgl. Art. 14  bis  Abs. 2 lit. a GesG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  vgl. Art. 14  bis  Abs. 2 lit. b GesG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.113  Heimverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            606
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bewohnerinnen  und  Bewohner,  ihnen  nahestehende  Personen  und  das  Pflegepersonal haben das Recht, im Rahmen der kantonalen Patientenver-  ordnung  1)  die Ethikkommission anzurufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zwangsbehandlung und ähnliche Massnahmen sind nur unter den Voraus-  setzungen der kantonalen Patientenverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Ärztliche Betreuung
                            1  Die ärztliche Betreuung umfasst mindestens  a)  die  regelmässige  Beratung  der  Heimleitung  durch  einen  Arzt  oder  eine  Ärztin;  b)  die Sicherstellung des Notfalldienstes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die freie Arztwahl bleibt gewährleistet.  III.  Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
                            1)  Art.  26  ff.  der  Verordnung  vom  6.  Dezember  1993  über  die  Rechtstellung  der  Pa-  tienten und Patientinnen der kantonalen Spitäler (bGS 812.112)