Verordnung über den kantonalen Sportfonds (460.21)
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Verordnung über den kantonalen Sportfonds

Verordnung vom 27. Mai 2003 über den kantonal en Sportfonds Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 11 Abs. 4 des Lotteriegesetzes vom 14. Dezember
2000; gestützt auf Artikel 1 Abs. 2 des Beschlusses vom 6. Februar 1995 über das Amt für Sport und die kantonale Kommission für Sport und Sporterziehung; in Erwägung: Aufgrund des Lotteriegesetzes fliessen der Sportförderung finanzielle Mittel zu; daher ist es angezeigt, sofort einen kantonalen Sportfonds zu schaffen, obwohl im jetzigen Zeitpunkt eine entsprechende formelle Gesetzesgrundlage fehlt. Es handelt sich um eine Übergangslösung bis zur Schaffung des zukünftigen Sportgesetzes im Jahre 2005. Auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:

Art. 1 Schaffung

Es wird ein kantonaler Sportfonds (der Fonds) geschaffen.

Art. 2 Ziele

Der Fonds hat zum Ziel: a) Nachwuchssportlerinnen und -sportler sowie Talente mit Schwergewicht im schulischen Bereich zu fördern; die Berechtigten müssen seit drei Jahren im Kanton wohnen und einem regionalen oder nationalen Kader oder dem Stamm einer Nationalliga-A-Mannschaft angehören. b) den Sport allgemein oder speziell zu fördern in Bereichen, die nicht oder ungenügend von J+S und Sport-Toto abgedeckt sind.

Art. 3 Herkunft der Mittel

Der Fonds wird geäufnet durch: a) die im Voranschlag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport (die Direktion) vorgesehenen Beträge aus den Abgaben auf Spielen und Lotterien; b) die Vermächtnisse, Schenkungen und Zuwendungen zu seinen Gunsten; c) den Ertrag des Fondsvermögens; d) weitere Mittel, die ihm zugewiesen werden.

Art. 4 Zuständigkeit

Die Direktion entscheidet über die Verwendung des Fonds. Über Beträge von mehr als 50 000 Franken entscheidet jedoch der Staatsrat.

Art. 5 Gesuche

1 Die begründeten Gesuche sind schriftlich an das Amt für Sport zu richten.
2 Das Amt leitet die Gesuche mit einem Antrag an die Direktion weiter.
3 Das Amt kann von sich aus der Direktion Anträge für die Gewährung von Beiträgen machen.

Art. 6 Verwaltung

Der Fonds wird von der Finanzverwaltung verwaltet.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2003 in Kraft.
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