Verordnung über die Verwendung von Geldern aus dem Swisslos-Fonds
                            Swisslos-Fonds: Verordnung  Verordnung über die Verwendung von Geldern aus dem Swisslos-Fonds  (Swisslos-Fonds-Verordnung)  Vom 19. August 2014 (Stand 1. Januar 2021)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt  auf  §  2  des  Einführungsgesetzes  zum  Bundesgesetz  über  Geldspiele  (EG BGS)   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   sowie auf Art. 2 der  Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durch  -  führung von Geldspielen  (IKV 2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  beschliesst:  I. Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Diese Verordnung regelt die Vergabe der Beiträge aus dem Swisslos-Fonds des Kantons Basel-Stadt,  der sich aus dem jährlichen Anteil des Reingewinns der durch die Interkantonale Landeslotterie  SWISSLOS durchgeführten Lotterien, Wettspiele und Losverkäufe sowie dem Zinsertrag aus den  Fondsmitteln speist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Justiz- und Sicherheitsdepartement und das Erziehungsdepartement werden ermächtigt, eine  Vereinbarung über die Anteile aller dem Kanton Basel-Stadt zufliessenden Gewinne aus den Lotteri  -  en, dem Schweizerischen Zahlenlotto sowie den Zusatzprodukten und den Sportwetten zur Äufnung  des Swisslos-Sportfonds abzuschliessen. Diese ist vom Regierungsrat zu genehmigen.  II. Bewilligungsgrundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Aus dem Swisslos-Fonds werden Beiträge ausschliesslich für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke  im sozialen, kulturellen oder sportlichen Bereich ausgerichtet. Dabei wird die Jugendkultur angemes  -  sen berücksichtigt. Es werden keine Beiträge zur Erfüllung einer zwingenden öffentlich-rechtlichen  Verpflichtung gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Beiträge aus dem Swisslos-Fonds besteht kein Rechtsanspruch. Dies gilt auch bezüglich einer  früheren Beitragsgewährung oder bei Kürzung anderer, namentlich staatlicher Mittel.  III. Projekte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Es werden nur konkrete und überprüfbare Projekte unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Projektunterstützungen sind in der Regel einmaliger Natur. Veranstaltungen mit regionaler Ausstrah  -  lung oder wechselnden Programmen können wiederkehrend berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Finanzierung eines Projektes muss breit abgestützt sein; dabei werden Eigenleistungen berück  -  sichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Mittel sind zur Verwendung im Kanton selbst oder für einen in engem Bezug zum Kanton ste  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  561.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  561.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung vom 8. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 12.12.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Swisslos-Fonds: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Mittel können in Absprache mit anderen Kantonen auch für Projekte mit regionaler oder nationa  -  ler   Bedeutung   eingesetzt   werden;   sie   setzen   zwingend   die   namhafte   Beteiligung   des   jeweiligen  Standortkantons voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  In ausserordentlichen Fällen können Mittel aus dem Swisslos-Fonds für Direkthilfe bei Naturkata  -  strophen ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Vom Swisslos-Fonds werden keine Beiträge ausgerichtet für:  Politische Parteien, Wahl- und Abstimmungskomitees sowie jegliche sonstigen politi  -  schen Aktivitäten;  Institutionen, die vom Kanton bereits mitfinanziert werden, wenn das zu unterstützende  Projekt Bestandteil einer gemäss Leistungsvereinbarung zu erbringenden Leistung ist;  Tagungen, Kongresse, Konferenzen, Seminare, Workshops und ähnliche Anlässe;  Interne, nicht öffentliche Anlässe;  Dissertationen, Diplomarbeiten und ähnliche Schriften;  Ausbildungsprojekte;  Projektunspezifische Betriebskosten einer Institution;  Darlehen, Nachfinanzierungen, die nachträgliche Übernahme eines Defizits;  Benefiz- und Wettbewerbsveranstaltungen, Auszeichnungen und Preisvergaben;  Äufnung eines Vermögens.  IV. Schwerpunkt-Projekte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1  Gesuche für Schwerpunktprojekte  übersteigen in der Regel den Betrag von 100'000 Franken. Die Be  -  willigungsgrundsätze richten sich ausschliesslich nach § 2 dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beiträge an gewinnorientierte Institutionen sind ausnahmsweise möglich, wenn sichergestellt ist, dass  die Zuwendungen ausschliesslich gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  V. Gesuchsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1  Die Verwaltung des Swisslos-Fonds untersteht dem Justiz- und Sicherheitsdepartement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuche um Beiträge sind beim Justiz- und Sicherheitsdepartement auf schriftlichem Weg einzurei  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesuche um Beiträge müssen insbesondere enthalten:  Angaben über die gesuchstellende Person;  eine genaue Beschreibung des Vorhabens;  einen detaillierten Kostenvoranschlag sowie einen Finanzierungsplan mit Angaben über  sämtliche Beiträge Dritter, die zu erwarten oder bereits zugesichert sind;  Statuten und Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beitragsgesuche müssen mindestens drei Monate vor der Realisation des Vorhabens eingereicht wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In der Regel werden die Fachdepartemente zu einer Stellungnahme eingeladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Gesuche für Schwerpunkt-Projekte können bei allen Departementen eingereicht werden; das betref  -  fende Departement spricht sich mit dem Justiz- und Sicherheitsdepartement ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung vom 10. Februar 2015, wirksam seit 15. Februar 2015 (KB 14.02.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Eingefügt am 10. Februar 2015, wirksam seit 15. Februar 2015 (KB 14.02.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Swisslos-Fonds: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1  Über die Verwendung von Geldern aus dem Swisslos-Fonds entscheidet der Regierungsrat auf An  -  trag des Justiz- und Sicherheitsdepartements, bei Schwerpunkt-Projekten auf Antrag des jeweiligen  Departements, endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In eindeutigen Fällen kann die Vorsteherin oder der Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdeparte  -  ments ein Gesuch direkt ablehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1  Eine erste Rate des gesprochenen Beitrages wird nach der Beitragssprechung ausbezahlt. Bei Vorlie  -  gen der Schlussrechnung erfolgt die Auszahlung des Restbetrages. Ausnahmsweise kann eine andere  Auszahlungsmodalität festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gesuchstellende Person ist verpflichtet, ihr Vorhaben gesuchskonform umzusetzen. Bei einer  nicht gesuchskonformen Umsetzung werden die Beitragsleistungen nach Rücksprache mit der gesuch  -  stellenden Person durch den Swisslos-Fonds eingestellt beziehungsweise bereits ausbezahlte Beiträge  zurückgefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesprochene Beiträge können nach Ablauf von zwei Jahren seit der Beitragssprechung nicht mehr  eingefordert werden, falls das Projekt innert dieser Frist nicht verwirklicht oder gestartet und planmäs  -  sig fortgesetzt wird.  VI. Buchführung und Rechnungslegung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1  Die Rechnung des Swisslos-Fonds wird von der kantonalen Finanzkontrolle überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fondsäufnung wird in der Bilanz mittels Kontokorrentbuchungen abgebildet. Die Mittelverwen  -  dung des Swisslos-Fonds wird über ein Aufwandkonto gebucht. Der Saldo des Aufwandkontos wird  Ende Jahr über ein Kontokorrent und ein Ertragskonto ausgeglichen. Die Verwaltungsentschädigung  sowie die restlichen Aufwendungen werden über die Erfolgsrechnung des Fonds unter den entspre  -  chenden Konti abgebildet.  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   Auf den gleichen Zeitpunkt wird die  Verordnung über die Verwendung von Geldern aus dem Swisslos-Fonds vom 21. April 2009 aufgeho  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Wirksam seit dem 24. 8. 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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