Reglement betreffend die Strassen- und Kanalisationsbeiträge sowie Gebühren für ... (BeE 750.110)
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Reglement betreffend die Strassen- und Kanalisationsbeiträge sowie Gebühren für die Ableitung von Abwasser in Bettingen

Strassen- und Kanalisationsreglement Reglement betreffend die Strassen- und Kanalisationsbeiträge sowie Gebühren für die Ableitung von Abwasser in Bettingen (Strassen- und Kanalisationsreglement) Vom 15. Juni 2015 (Stand 1. Oktober 2020) Der Gemeinderat Bettingen, gestützt auf die Ordnung betreffend Strassen- und Kanalisationsbeiträge sowie Gebühren für die Ableitung von Abwasser (Strassen- und Kanalisationsordnung) vom 30. September 2014
1 ) , erlässt folgendes Reglement: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zuständigkeit

1 Die Festsetzung der Beiträge und Gebühren nach diesem Reglement erfolgt durch die Gemeindever - waltung, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 2 Beitrags- und Gebührenrechnungen

1 Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist von 30 Tagen seit Eröffnung der Beitrags- und Gebüh - renrechnungen haben diese die Wirkung von vollstreckbaren Verfügungen.

§ 3 Fälligkeit und Zinsausgleich

1 Beitrags- und Gebührenrechnungen werden nach Ablauf der Einsprachefrist sofort zur Zahlung fäl - lig.
2 Der Zinsausgleich richtet sich nach den Ansätzen bei den Gemeindesteuern.

§ 4 Stundung der Beiträge

1 In begründeten Ausnahmefällen können Beiträge durch die Gemeindeverwaltung bis maximal zwölf Monate gestundet werden. Über längere Stundungsfristen entscheidet der Gemeinderat. II. Strassenbeiträge

§ 5 Massgebliche Fläche für die Beitragspflicht

1 Massgebend für die Berechnung des Strassenbeitrags an die Erschliessungsstrasse ist die gesamte Grundstücksfläche.

§ 6 Beitragsplan

1 Beitragsplanentwurf sowie eine provisorische Beitragsberechnung.
2 Der Beitragsplanentwurf wird während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Auf den Beitragsplanentwurf wird durch Ausschreibung im Kantonsblatt hingewiesen.
3 Den Eigentümerinnen und Eigentümern der betroffenen Grundstücke wird eine provisorische Bei - tragsberechnung zugestellt. Die Zustellung muss nicht nachgewiesen werden.
1) BeE 750.100
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Strassen- und Kanalisationsreglement

§ 7 Einsprache

1 Während der Auflagefrist kann gegen den Beitragsplanentwurf bei der Gemeindeverwaltung schrift - lich und begründet Einsprache erhoben werden.
2 Zur Einsprache legitimiert ist, wer beitragspflichtig ist oder sonst an der Änderung oder Ablehnung des Beitragsplans ein Interesse hat.
3 Einsprachen gegen den Beitragsplanentwurf hindern die Erstellung der Strasse nicht.

§ 8 Entscheid

1 Die Gemeindeverwaltung beschliesst den Beitragsplan und entscheidet gleichzeitig über die einge - gangenen Einsprachen.
2 Gegen den Entscheid der Gemeindeverwaltung kann innert 10 Tagen seit dessen Eröffnung Rekurs beim Gemeinderat erhoben werden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Re - kursbegründung einzureichen.

§ 9 Beitragsrechnung

1 Nach Erstellung der Anlage stellt die Gemeindeverwaltung den Beitragspflichtigen die definitive Beitragsrechnung zu.
2 Gegen die definitive Beitragsrechnung kann innert einer Frist von 30 Tagen seit deren Eröffnung bei der Gemeindeverwaltung Einsprache erhoben werden. Durch Einsprache kann nur die Höhe des Strassenbeitrags bestritten werden.
3 Gegen den Entscheid der Gemeindeverwaltung kann beim Gemeinderat innert 10 Tagen seit dessen Eröffnung Rekurs erhoben werden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Re - kursbegründung einzureichen. III. Kanalisationsbeiträge

§ 10

1 Die Gemeindeverwaltung erlässt die Beitragsrechnung für Neubauten jeder Art nach der Durchführung der Endschätzung des Bauwerks durch die Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Stadt. für Um-, Auf- oder Ausbauten nach Durchführung der Schätzungsänderung durch die Ge - bäudeversicherung des Kantons Basel-Stadt.
2 Wird ein an die Kanalisation angeschlossenes Gebäude durch einen Neubau ersetzt, so wird bei der Berechnung des Kanalisationsbeitrags der Gebäudeversicherungswert des ersetzten Gebäudes vom Gebäudeversicherungswert des Neubaus in Abzug gebracht.
2 ) IV. Abwasserableitungsgebühren

§ 11 Zuständigkeit

1 Die Gebühren für die Ableitung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers werden von der Gemeinde erhoben, welche einen Dritten mit dem Inkasso beauftragen kann.
2 Die Gebühr für die Reinigung des Abwassers (ARA-Gebühr) wird von der zuständigen kantonalen Behörde erhoben.

§ 12 Gebührenbemessung

1 Die Gebühr für die Ableitung von Abwasser in die Kanalisation berechnet sich wie folgt: Schmutzwasserableitungsgebühr: für bezogenes Wasser beträgt die Gebühr pro Kubikmeter Fr. 0.75
2) Fassung vom 21. September 2020, in Kraft seit 1. Oktober 2020 (KB 26.09.2020)
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Strassen- und Kanalisationsreglement Niederschlagsableitungsgebühr: für nicht verschmutztes Niederschlagswas - ser beträgt die Gebühr pro Quadratmeter versiegelter und in die Misch- oder Trennkanalisation entwässerte Fläche Fr. 0.90
2 Wer Wasser aus Gewässern, Quellen und Grundwasserabsenkungen entnimmt und anschliessend in die Kanalisation einleitet, muss dafür die Gebühr für die Ableitung und Reinigung gemäss Abs. 1 lit. a bezahlen.
3 Wer Niederschlagswasser nutzt und anschliessend in die Kanalisation einleitet, muss dafür die Ge - bühr für die Ableitung und Reinigung gemäss Abs. 1 lit. a des Abwassers bezahlen.

§ 13 Ermittlung der bezogenen Wassermenge

1 Die bezogene Wassermenge wird nach der kantonalen Verordnung betreffend Organisation der Ener - gie- und Trinkwasserversorgung vom 19. September 1989 bestimmt.
2 Wasser aus Gewässern, Quellen und Grundwasserabsenkungen, das genutzt und anschliessend in die Kanalisation eingeleitet wird, muss nach dem Wassernutzungsgesetz vom 15. Dezember 1983 und der Wassernutzungsverordnung vom 24. Juni 2003 sowie den Ausführungsbestimmungen der IWB Indus - trielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser vom 28. November 2011 gemessen wer - den.
3 Niederschlagswasser, das genutzt und anschliessend in Form von Schmutzwasser in die Kanalisation eingeleitet wird, muss mit amtlich zugelassenen Messgeräten gemessen und der Gemeindeverwaltung sowie der zuständigen kantonalen Behörde gemeldet werden.
4 Wenn Wassermesser nicht zweckmässig sind, bestimmt die Gemeindeverwaltung, wie die Wasser - mengen zu ermitteln sind.
5 Wer erhebliche Mengen von bezogenem Wasser so verwendet, dass es nicht in die Kanalisation ein - geleitet werden muss, hat dafür keine Abwasserableitungsgebühr zu bezahlen. Die nicht eingeleitete Wassermenge muss mit amtlich zugelassenen Messgeräten nachgewiesen und der zuständigen kanto - nalen Behörde gemeldet werden.
6 Über die Befreiung von der Gebühr für die Reinigung des Abwassers entscheidet die zuständige kantonale Behörde.

§ 14 Ermittlung der versiegelten Fläche durch pauschale Veranlagung

1 Die versiegelte Fläche wird von der Gemeindeverwaltung aufgrund der durch das Grundbuch- und Vermessungsamt ermittelten bebauten Fläche des Grundstücks veranlagt. Sie umfasst sämtliche ober- und unterirdischen Gebäude.
2 Für weitere befestigte Flächen (Vorplätze, Hinterhöfe, Wege und dergleichen) wird zusätzlich ein pauschaler Zuschlag von 50 % auf die gemäss Abs. 1 ermittelte Fläche erhoben. Die gebührenpflichti - ge Fläche ist aber maximal auf die Grösse der Parzelle begrenzt.
3 Die Veranlagung wird den gebührenpflichtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zuge - stellt, bei selbständigen und dauernden Baurechten den Baurechtsnehmern.
4 Bei Parzellen mit Gebäudeflächen, die grösser als 500 Quadratmeter sind, wird die Gebäudefläche und die befestigte Fläche gemäss amtlicher Vermessung zusammengezählt. Die gebührenpflichtige Fläche wird auf 75 % der Summe von Gebäudefläche und befestigter Fläche reduziert.
5 Für die Ermittlung der verrechenbaren Allmendflächen wird ein Abflussbeiwert von 0.5 verwendet.

§ 15 Neuveranlagung der versiegelten Fläche aufgrund Selbstdeklaration

1 Weicht die pauschale Veranlagung um mehr als 25 Quadratmeter von den tatsächlichen Verhältnis - sen ab, so kann sowohl die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer als auch die Gemeindever - waltung eine Neuveranlagung verlangen.
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Strassen- und Kanalisationsreglement
2 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben der Gemeindeverwaltung für die Neuveran - lagung im Verfahren der Selbstdeklaration ein vollständig ausgefülltes und unterzeichnetes Veranla - gungsformular einzureichen. Auf einem aktuellen amtlichen Situationsplan sind die deklarierten Flä - chen nachprüfbar einzuzeichnen.
3 Zur Hälfte angerechnet werden: extensiv begrünte Dachflächen; Flächen, die über Rückhalteeinrichtungen entwässert werden, wenn diese mindestens 30 Liter pro Quadratmeter Niederschlag auffangen und ihr Volumen mindestens 3,0 Kubik - meter beträgt.
4 Eine Neuveranlagung basiert generell auf der durch die Gemeindeverwaltung überprüften Deklarati - on der tatsächlich in die Kanalisation entwässerten Fläche.

§ 16 Mitteilungspflicht

1 Ändern sich die Verhältnisse, so hat die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer der Gemein - deverwaltung die in die Kanalisation entwässerten Flächen innert Monatsfrist zu deklarieren. V. Gebühren für Kanalisationsbewilligungen

§ 17 Verfahren

1 Die Gebühren für die Kanalisationsbewilligungen werden von der Gemeindeverwaltung im Ent - scheid über das Kanalisationsbegehren festgesetzt. Die Gemeinde hat die Befugnis, die Festsetzung und das Inkasso der Gebühren an eine kantonale Stelle zu übertragen.
2 Die Gebühren für die Kanalisationsbewilligungen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens wer - den von der zuständigen kantonalen Stelle festgesetzt und in Rechnung gestellt.

§ 18 Bemessungsregeln

1 Wenn nichts anderes bestimmt ist, werden die durch den Gebührenrahmen festgesetzten Gebühren nach Zeitaufwand berechnet.
2 Der Stundenansatz für die nach Zeitaufwand zu bemessenden Gebühren beträgt Fr. 80.00.
3 Für besonders umfangreiche Tätigkeiten kann die Gemeindeverwaltung Zuschläge zu den ordentli - chen Gebühren erheben.
4 Bei der Abweisung von Gesuchen sowie bei der Änderung und der Erneuerung von Bewilligungen kann die Gemeindeverwaltung die Gebühren ermässigen, sofern der Aufwand wesentlich unter dem festgesetzten Gebührenrahmen liegt.
5 Für Expertisen, Kontrollen und Abklärungen, die von Dritten durchgeführt werden, werden die tat - sächlichen Kosten berechnet.

§ 19 Gebühren für Bewilligungen und Kontrollen

1 Die Gebühr für Entscheide über die Einleitung von Abwasser in die Kanalisation, die Direkteinlei - tung in ein Gewässer oder die Versickerung von unverschmutztem Abwasser und die damit verbunde -
2 - gung beträgt je nach Aufwand Fr 50.00 bis Fr. 300.00.
3 Die Gebühr für Projektänderungen (Planaustausch) beträgt je nach Aufwand Fr. 150.00 bis Fr.
1'000.00.
4 Für einen Entscheid über die Befreiung von Abwassergebühren wird eine pauschale Gebühr von Fr.

50.00 erhoben.

5 Die Gebühren für Kontrollen aus besonderem Anlass werden nach dem effektiven Zeitaufwand be -
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Strassen- und Kanalisationsreglement VI. Mahn- und Verfügungsgebühren

§ 20

1 Für die erste Mahnung wird noch keine Mahngebühr erhoben. Ab der zweiten Mahnung wird für jede Mahnung eine Gebühr von Fr. 40.00 erhoben.
2 Für weitere Inkassomassnahmen und für Verfügungen, welche in diesem Reglement nicht ausdrück - lich geregelt sind, werden Gebühren gemäss dem Zeitaufwand erhoben. Der Stundenansatz beträgt Fr. 80.00. VII. Rechtsmittel

§ 21

1 Soweit nicht anderes bestimmt ist, kann gegen Beitrags- und Gebührenrechnungen Einsprache bei der Gemeindeverwaltung erhoben werden. Einsprachen sind schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Eröffnung der Beitrags- und Gebührenrechnung der Gemeindeverwaltung einzureichen.
2 Zur Einsprache berechtigt ist, wer als Schuldnerin oder Schuldner oder sonst an der Änderung oder Aufhebung der Rechnung ein schutzwürdiges Interesse hat.
3 Gegen Einspracheentscheide und Veranlagungen der Gemeindeverwaltung kann innert 10 Tagen seit deren Eröffnung Rekurs an den Gemeinderat ergriffen werden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeit - punkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen.
4 Gegen den Rekursentscheid des Gemeinderates kann gemäss den Bestimmungen der Gemeindeord - nung beim Regierungsrat Rekurs ergriffen werden. Auf das Rekursrecht ist im Entscheid hinzuweisen. Schlussbestimmung Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird rückwirkend auf den 1. Januar 2015 wirksam.
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3) Publiziert am 24. 6. 2015.
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